Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfred S*****, vertreten durch Dr.Martin Lichtenegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, wegen "Unzulässigkeit einer Exekution", infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 1.September 1994, GZ 4 R 300/94-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die Gerichte ausgeübt. Es ist eindeutig und muß daher nicht weiter begründet werden, daß der Ausspruch über eine Verwaltungsstrafe nicht zu den bürgerlichen Rechtssachen gehört. Ebenso eindeutig ist dann aber, daß eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Ausspruchs nicht unter die angeführten Rechtssachen fällt. Die in der Revision erwähnte Rechtsprechung (RPflE 1983/3; JBl 1979, 322; JBl 1979, 211; RPflE 1979/28) bezieht sich nur auf Exekutionstitel, die bürgerliche Rechtssachen betreffen; sie ist daher hier nicht maßgebend. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu lösen (vgl RZ 1994/45). Selbst wenn man die Klage nicht als Oppositionsklage ansähe, wäre für den Kläger daher nichts gewonnen.Gemäß Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die Gerichte ausgeübt. Es ist eindeutig und muß daher nicht weiter begründet werden, daß der Ausspruch über eine Verwaltungsstrafe nicht zu den bürgerlichen Rechtssachen gehört. Ebenso eindeutig ist dann aber, daß eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines solchen Ausspruchs nicht unter die angeführten Rechtssachen fällt. Die in der Revision erwähnte Rechtsprechung (RPflE 1983/3; JBl 1979, 322; JBl 1979, 211; RPflE 1979/28) bezieht sich nur auf Exekutionstitel, die bürgerliche Rechtssachen betreffen; sie ist daher hier nicht maßgebend. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu lösen vergleiche RZ 1994/45). Selbst wenn man die Klage nicht als Oppositionsklage ansähe, wäre für den Kläger daher nichts gewonnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01117.94.1130.000Dokumentnummer
JJT_19941130_OGH0002_0030OB01117_9400000_000