Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Lydia L*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 663.849,93 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1994, GZ R 436/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verpflichtete hat in ihrem Aufschiebungsantrag zur Gefahr einen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nichts vorgebracht. Ein solches Vorbringen ist im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann entbehrlich, wenn es sich in einem Stadium befindet, in dem die Erlassung des Versteigerungsedikts unmittelbar bevorsteht (RZ 1990/60). Da dies hier nicht der Fall ist, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes somit jedenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ohne daß es auf die Lösung der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01121.94.1130.000Dokumentnummer
JJT_19941130_OGH0002_0030OB01121_9400000_000