TE Vwgh Beschluss 2006/4/20 2006/15/0124

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des M in O, vertreten durch Dr. Günter Geusau, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kaiser-Josef-Platz 48, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 26. Jänner 2006, GZ. RV/0415-L/05, betreffend Einkommensteuer 1999, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 15. März 2006, 2006/15/0124-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 2 VwGG den Beschwerdeführer unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes und eines diesem angeschlossen gewesenen Bescheides des Finanzamtes auf, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 3 VwGG), das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). In der Verfügung wies der Gerichtshof den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass mit dem geltend gemachten "Recht auf richtige Abgabenvorschreibung" nach der hg. Rechtsprechung ein konkretes subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte, nicht bestimmt bezeichnet wird. Weiters wies der Gerichtshof den Beschwerdeführer darauf hin, dass nicht der angefochtene Bescheid, sondern lediglich Auszüge des in der Beschwerde erwähnten Bescheides des Finanzamtes Linz vom 11. Jänner 2005, betreffend Einkommensteuer 1999 (in Ablichtung) angeschlossen waren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb offener Frist brachte der Beschwerdeführer einen neuen, mit 5. April 2006 datierten Schriftsatz ein. Dem Auftrag, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, kam er dabei nicht nach. Der neue mit "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz ist mit Ausnahme der mit "1. Beschwerdepunkte" überschriebenen Ausführungen annähernd wortgleich der zurückgestellten Beschwerde. Lediglich den mit

"2. Sachverhalt" überschriebenen Ausführungen fügte der Beschwerdeführer folgende zwei Absätze an:

"Die Rechtswirksamkeit des Vertrages war aufschiebend bedingt und wurde vom Vorliegen aller notwendigen behördlichen Genehmigungen für den Kiesabbau durch die Käuferin, die sich auch um die Einholung der Genehmigungen bemühte, abhängig gemacht.

Der Kaufpreis wurde dann nach Vorliegen aller Genehmigungen und der damit verbundenen Erlangung der Rechtswirksamkeit des Kauvertrages im Jahr 1999 durch die Käuferin an den Verkäufer bezahlt".

Damit ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens nicht wiedergegeben.

In ausdrücklicher Anführung des Beschwerdepunktes erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dem Mängelbehebungsschriftsatz zu Folge in seinem Recht "auf die richtige Anwendung der §§ 4, 8, 16 und 28 EStG 1988 sowie des § 21 BAO iVm § 24 (1 d) BAO" verletzt. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Mit Anführung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verwechselt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) mit den Aufhebungstatbeständen (§ 42 Abs. 2 leg. cit.).

Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, 2002/16/0092, und die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2002, 2002/16/0150, und vom 30. April 2003, 2003/16/0034, sowie Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 70, mwN).

Schließlich war dem mit Beschwerde überschriebenen Schriftsatz vom 5. April 2006 zwar die mit 8. März 2006 datierte zurückgestellte Beschwerde (dreifach) einschließlich des Einkommensteuerbescheides 1999 des Finanzamtes Linz vom 11. Jänner 2005 (in Ablichtung) angeschlossen, nicht jedoch der angefochtene Bescheid.

Damit ist der Beschwerdeführer dem erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 8. März 2006 zu beheben, in keinem Punkt nachgekommen.

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 20. April 2006

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150124.X00

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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