Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Verfahrenshilfe in einem Amtshaftungsverfahren (1 Nc 34/94 des Landesgerichtes St.Pölten) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs. 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen von Amtsorganen (Richtern) des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien bei Erledigung von Verfahrenshilfeanträgen in anderen Amtshaftungssachen zu erheben, und beantragten deshalb die Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Gerichtshofs erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht - demnach hier vom Obersten Gerichtshof - zu bestimmen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung von Amtshaftungsverfahren dienen (1 Nd 2/92; 1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Linz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Antragsgegnerin eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen von Amtsorganen (Richtern) des Landesgerichtes St.Pölten und des Oberlandesgerichtes Wien bei Erledigung von Verfahrenshilfeanträgen in anderen Amtshaftungssachen zu erheben, und beantragten deshalb die Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Entscheidungen des Gerichtshofs erster Instanz bzw. des übergeordneten Oberlandesgerichtes abgeleitet, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht - demnach hier vom Obersten Gerichtshof - zu bestimmen. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung von Amtshaftungsverfahren dienen (1 Nd 2/92; 1 Nd 15/88 uva). Auf das Landesgericht Linz treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0010ND00011.94.1209.000Dokumentnummer
JJT_19941209_OGH0002_0010ND00011_9400000_000