TE OGH 1994/12/13 1Ob629/94

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr.Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Beate P*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5.345,40 und Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 29. August 1994, GZ 40 R 216/94-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Jänner 1994, GZ 33 C 120/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den von der Beklagten bei der mündlichen Streitverhandlung gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag die näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei und deren Anschlußtarif nicht zugrundelägen und niemals zum Vertragsbestandteil geworden seien, hilfsweise, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anschlußtarif gegen die guten Sitten im Sinne des § 6 KSchG verstießen, ab.Das Erstgericht wies den von der Beklagten bei der mündlichen Streitverhandlung gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, daß dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag die näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei und deren Anschlußtarif nicht zugrundelägen und niemals zum Vertragsbestandteil geworden seien, hilfsweise, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Anschlußtarif gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph 6, KSchG verstießen, ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei; ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision kann derzeit nicht erledigt werden, weil nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden kann, ob dieses Rechtsmittel zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist eine - selbst nach Abs 1 zulässige - Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist eine - selbst nach Absatz eins, zulässige - Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt.

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos (vgl RZ 1984/87). Will das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es in sein Berufungsurteil den Ausspruch aufzunehmen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos vergleiche RZ 1984/87). Will das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands, über den es entschieden hat, S 50.000,-- übersteigt. Bejaht es diese Frage, hat es in sein Berufungsurteil den Ausspruch aufzunehmen, daß der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Stellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 500 Abs 4 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 518/94; 1 Ob 11/92 ua).Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision, der zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur erfolgen darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Stellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (1 Ob 518/94; 1 Ob 11/92 ua).

Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruchs eines Berufungsurteils nachzuholen haben.Da das Gericht zweiter Instanz den notwendigen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) des Spruchs eines Berufungsurteils nachzuholen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0010OB00629.94.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19941213_OGH0002_0010OB00629_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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