TE OGH 1994/12/15 12Os162/94

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Y***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Verteidigerin Dr.Alince und der Dolmetscherin Mag.Mehringer-Celebi, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibrahim Y***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E römisch fünf r 6817/94-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, der Verteidigerin Dr.Alince und der Dolmetscherin Mag.Mehringer-Celebi, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, verletzt, soweit damit dem (zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilten) Ibrahim Y***** ein Strafteil von (nur) sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E römisch fünf r 6817/94-30, verletzt, soweit damit dem (zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilten) Ibrahim Y***** ein Strafteil von (nur) sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Ibrahim Y***** betreffenden Ausspruch nach § 43 a Abs 3 StGB aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das bezeichnete Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Ibrahim Y***** betreffenden Ausspruch nach Paragraph 43, a Absatz 3, StGB aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43 a Abs 3 StGB wird dem Angeklagten Ibrahim Y***** ein Strafteil von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB wird dem Angeklagten Ibrahim Y***** ein Strafteil von 7 (sieben) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem - gemäß §§ 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E Vr 6817/94-30, wurde Ibrahim Y***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach § 129 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43 a Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, wovon ein Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit dem - gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten - rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.Juli 1994, GZ 8 c E römisch fünf r 6817/94-30, wurde Ibrahim Y***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43 a Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, wovon ein Teil von sechs Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Zutreffend zeigt die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß der Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Gemäß § 43 a Abs 3 StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens ein Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mindestens ein Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Da vorliegend der unbedingt verhängte Teil der Strafe (rein rechnerisch) maximal drei Monate und zehn Tage betragen hätte dürfen, liegt ein Verstoß gegen die gesetzlich normierte Relation zwischen dem unbedingt zu vollziehenden und dem bedingt nachzusehenden Teil der Strafe vor.

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung gereicht dem Verurteilten durch die zu geringe Höhe des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe zum Nachteil.

In Stattgebung der beim Gerichtstag modifizierten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war mithin spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00162.9406.1215.0

Dokumentnummer

JJT_19941215_OGH0002_0120OS00162_9400006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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