TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/21 2005/02/0172

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des EH in Graz, vertreten durch Reif und Partner, Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen die Spruchpunkte 1.) und 4.) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Mai 2005, Zl. UVS 30.6-18,19/2005-9, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen, somit insoweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4.) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer - soweit verfahrensgegenständlich - schuldig erkannt, er habe am 8. März 2003 um 04.00 Uhr in G als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges

1.) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt,

4.) das durch ein Organ der Straßenaufsicht deutlich sichtbar gegebene Zeichen (deutliches Hin- und Herbewegen eines beleuchteten Rotlicht-Anhaltestabes) im Sinne einer Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle nicht beachtet, weil die Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt worden sei.

Er habe dadurch Übertretungen gemäß 1.) § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO und 2.) § 97 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) EUR 581,--, zu 4.) EUR 75,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Er habe dadurch Übertretungen gemäß 1.) Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und 2.) Paragraph 97, Absatz 5, StVO begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von zu 1.) EUR 581,--, zu 4.) EUR 75,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde als Sachverhalt fest, bei einer gegen den Beschwerdeführer von zwei Polizeibeamten um 02.15 Uhr geführten Amtshandlung habe RI R beim Beschwerdeführer starke Alkoholisierungssymptome feststellen können. So habe der Beschwerdeführer beim Gehen geschwankt, aus dem Mund stark nach alkoholischen Getränken gerochen, sei unsicher in seinen Bewegungen gewesen und habe Probleme gehabt, sich klar und deutlich zu artikulieren. GI D habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer aggressiv gewesen sei, stark geschwankt, sich beim Sprechen sehr schwer getan und aus dem Mund stark nach Alkohol gerochen habe. GI D sei seit 32 Jahren im Dienst und habe angegeben, einen Alkoholisierten eindeutig erkennen zu können. Auf Grund seiner Erfahrung schätze er den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers "zwischen 1,6 und 1,8 Promille" ein.

Gegen 04.00 Uhr sei der Beschwerdeführer in das tatgegenständliche Kraftfahrzeug eingestiegen. GI D sei auf Fußstreife gewesen und habe ein reversierendes Kraftfahrzeug und bei dessen Zurückfahren ein typisches Schleifgeräusch wahrgenommen, das von einem Kontakt mit einer Werbetafel gestammt habe. Er habe sich dem Fahrzeug "relativ rasch" genähert und den Rotlicht ausstrahlenden Anhaltestab auf und ab bewegt. Aus einer Entfernung von ca. 5 m habe direkter Blickkontakt mit dem Lenker - dem Beschwerdeführer - bestanden. Der Lenker habe den Anhaltestab mit Sicherheit sehen müssen, trotzdem Gas gegeben und sei davongefahren. Um ca. 05.00 Uhr habe GI D das gegenständliche Kraftfahrzeug in der Tiefgarage am Wohnort des Beschwerdeführers auf eventuelle Schäden überprüft und an der Wohnungstür des Beschwerdeführers geläutet, es sei aber nicht geöffnet worden.

Die beiden Meldungsleger hätten auf Grund eindeutiger Alkoholisierungsmerkmale ("starker Geruch nach Alkohol aus dem Mund, Schwanken beim Gehen, unsicherere Bewegungen, hat sich beim Sprechen sehr schwer getan - Probleme klar und deutlich zu artikulieren") um 02.15 Uhr eine "starke Alkoholisierung" des Beschwerdeführers festgestellt. Es sei "davon auszugehen, dass" der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt des Lenkens um 04.00 Uhr des 8. März 2003 sich noch immer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden" habe. Auch das "sonstige Verhalten" des Beschwerdeführers "(Urinieren auf einem öffentlichen Platz, Nichtbeachten eines deutlichen Anhaltezeichens, Überhören eines lauten Schiebegeräusches der Werbetafel), welches offensichtlich im Gegensatz zu seinem sonstigen Verhalten" stehe, sei "auf die Alkoholisierung zurückzuführen". Er habe damit die ihm unter Spruchpunkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Der Beschwerdeführer habe die durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgte Aufforderung zum Anhalten durch GI D missachtet und damit auch die zu Spruchpunkt 4.) angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.)

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mittels Schätzung zweier Polizeibeamter festgestellte Beeinträchtigung durch Alkohol.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0259) können Alkoholisierungssymptome wie die oben beschriebenen im Allgemeinen als Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gelten, sie lassen aber ohne Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen keinen sicheren Schluss in diese Richtung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1983, Zl. 82/03/0259) können Alkoholisierungssymptome wie die oben beschriebenen im Allgemeinen als Merkmale einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO gelten, sie lassen aber ohne Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen keinen sicheren Schluss in diese Richtung zu.

Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall vor Fällung ihres Bescheides die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen einholen müssen, ob die Wahrnehmungen der beiden Meldungsleger mit Sicherheit auf eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO zur Tatzeit 04.00 Uhr schließen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0156). Die belangte Behörde hätte daher im vorliegenden Fall vor Fällung ihres Bescheides die gutachtliche Äußerung eines medizinischen Sachverständigen einholen müssen, ob die Wahrnehmungen der beiden Meldungsleger mit Sicherheit auf eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zur Tatzeit 04.00 Uhr schließen lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0156).

Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1.) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1.) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Zu Spruchpunkt 4.)

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Ihm ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen.

Geht man aber von dem von der belangten Behörde festgestellten direkten Blickkontakt zwischen Beschwerdeführer und GI D auf eine Distanz von nur 5 m aus, dann ist auch der Schluss der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die von GI D mit einem rot beleuchteten Anhaltestab durch Auf- und Abbewegen des Armes gegebene Aufforderung zum Anhalten wahrnehmen und sich als geprüfter Fahrzeuglenker der Bedeutung des Zeichens im Klaren gewesen sein musste.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4.) richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4.) richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. April 2006

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Mundgeruch Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020172.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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