TE Vwgh Beschluss 2006/4/21 AW 2006/04/0008

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §66 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
GewO 1994 §371a;
GewO 1994 §78 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 371a heute
  2. GewO 1994 § 371a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 371a gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  4. GewO 1994 § 371a gültig von 01.07.1997 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmannes von Salzburg, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. November 2005, Zl. UVS-35/10066/9-2005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: 1.) P, 2.) Dipl. Ing. R, Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmannes von Salzburg, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 23. November 2005, Zl. UVS-35/10066/9-2005, betreffend Zurückverweisung einer Gewerberechtssache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mitbeteiligte Parteien: 1.) P, 2.) Dipl. Ing. R,

3.) Dr. Dipl. Ing. F, 4.) Mag. Dr. H, 5) M), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Juni 2005, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine näher genannte Betriebsanlage erteilt worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. Juni 2005, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für eine näher genannte Betriebsanlage erteilt worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen.

Den Antrag, der dagegen gemäß § 371a GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei einerseits damit, dass die auf Grund des angefochtenen Bescheides von der Erstbehörde zu setzenden Verfahrensschritte mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wären. Dieser Aufwand, der dann obsolet werde, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufhebe, stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Andererseits erwachse auch dem Genehmigungswerber im Falle der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil dieser von seinem Recht nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 nicht mehr Gebrauch machen könne. Den Antrag, der dagegen gemäß Paragraph 371 a, GewO 1994 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet die beschwerdeführende Partei einerseits damit, dass die auf Grund des angefochtenen Bescheides von der Erstbehörde zu setzenden Verfahrensschritte mit hohem Kosten- und Zeitaufwand verbunden wären. Dieser Aufwand, der dann obsolet werde, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufhebe, stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Andererseits erwachse auch dem Genehmigungswerber im Falle der sofortigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil dieser von seinem Recht nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 nicht mehr Gebrauch machen könne.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen einen auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheid richtet, nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 2006, Zl. AW 2006/10/0008, mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen einen auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheid richtet, nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 2006, Zl. AW 2006/10/0008, mwN).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wenn die beschwerdeführende Partei auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt von der beschwerdeführenden Partei zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können. Wenn die beschwerdeführende Partei auf den mit der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens verbundenen Aufwand verweist, so kann dieser - soweit er überhaupt von der beschwerdeführenden Partei zu tragen ist - schon deshalb nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, weil er der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlage bezüglich der beantragten Genehmigung dient und daher im (bei der Abwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu berücksichtigenden) Interesse des Genehmigungswerbers an einem raschen Abschluss des Genehmigungsverfahrens liegt (hingegen könnte im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung das Ermittlungsverfahren während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weder von der Behörde erster Instanz noch von der belangten Behörde fortgesetzt werden). Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Erstbehörde zu ergänzenden Ermittlungen im Fall der Stattgabe der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof "obsolet" würden und im fortgesetzten Verfahren nicht auch von der belangten Behörde verwertet werden können.

Was das Recht des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher der beschwerdeführenden Partei selbst erwächst (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Was das Recht des Genehmigungswerbers nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994, die Anlage vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auch im Falle einer Amtsbeschwerde nur ein Nachteil in Betracht kommt, welcher der beschwerdeführenden Partei selbst erwächst vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009). Ein solcher Nachteil ist nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Wien, am 21. April 2006

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006040008.A00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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