Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Wolf und Erich Huhndorf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Helmut K*****, Patentanwalt, *****, vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr.Heinrich P*****, Patentanwalt, 2.) Dipl.Ing.Helmut S*****, Patentanwalt, und 3.) Dipl.Ing.Arnulf W*****, Patentanwalt,*****, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 436.800,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juni 1994, GZ 33 Ra 44/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.Jänner 1994, GZ 6 Cga 278/93g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und drittbeklagten Partei die mit insgesamt S 21.942,-- (darin S 3.657,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aufgrund des Umstandes, daß er sein Angestelltenverhältnis selbst aufkündigte, eine Abfertigung gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aufgrund des Umstandes, daß er sein Angestelltenverhältnis selbst aufkündigte, eine Abfertigung gebührt, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Revision entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen und insbesondere von den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ausgeht. Weder der Absicht des Klägers, sich ehebaldigst in die Liste der Patentanwälte eintragen zu lassen, noch dem Ersuchen der Beklagten, mit der Eintragung zuzuwarten, bis die Bilanz vorliege, kommt die Wirkung zu, daß das bisher unbefristete Beschäftigungsverhältnis nunmehr in ein befristetes umgewandelt worden wäre. Es trifft zwar zu, daß die Befristung eines Dienstverhältnisses nicht kalendermäßig erfolgen muß, doch muß das Ende des Dienstverhältnisses jedenfalls objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein, so daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist (vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 250; Schwarz/Löschnigg, ArbR4 188 ff, 498; Arb 8843 uva). Abgesehen von der mangelnden Zustimmung der Beklagten zu einer Befristung blieb es weiterhin dem Kläger vorbehalten, den Zeitpunkt seiner Eintragung einseitig und willkürlich zu bestimmen. Das Ersuchen der Beklagten, mit der Eintragung zuzuwarten, betraf ausschließlich ihr Angebot an den Kläger, in die Sozietät einzutreten. Für diesen Fall, bei dem es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses hätte kommen können, wurde dem Kläger auch die Zahlung einer Abfertigung in Aussicht gestellt. Der Kläger lehnte dieses Angebot aber, ohne einen Gegenentwurf zu erstatten, ab und teilte den Beklagten mit, daß er sich eintragen lassen werde; damit disponierte er aber einseitig über sein Dienstverhältnis, weil es den Parteien klar war, daß die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes gemäß § 7 Abs 1 lit e PAnwG mit einem Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfaßt, nicht vereinbar ist. Insoweit war diese Erklärung des Klägers bereits auf eine künftige einseitige Beendigung seines Angestelltenverhältnisses gerichtet.Ergänzend ist den Ausführungen des Klägers in seiner Revision entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil von den Feststellungen der Vorinstanzen und insbesondere von den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes ausgeht. Weder der Absicht des Klägers, sich ehebaldigst in die Liste der Patentanwälte eintragen zu lassen, noch dem Ersuchen der Beklagten, mit der Eintragung zuzuwarten, bis die Bilanz vorliege, kommt die Wirkung zu, daß das bisher unbefristete Beschäftigungsverhältnis nunmehr in ein befristetes umgewandelt worden wäre. Es trifft zwar zu, daß die Befristung eines Dienstverhältnisses nicht kalendermäßig erfolgen muß, doch muß das Ende des Dienstverhältnisses jedenfalls objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein, so daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist vergleiche Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 250; Schwarz/Löschnigg, ArbR4 188 ff, 498; Arb 8843 uva). Abgesehen von der mangelnden Zustimmung der Beklagten zu einer Befristung blieb es weiterhin dem Kläger vorbehalten, den Zeitpunkt seiner Eintragung einseitig und willkürlich zu bestimmen. Das Ersuchen der Beklagten, mit der Eintragung zuzuwarten, betraf ausschließlich ihr Angebot an den Kläger, in die Sozietät einzutreten. Für diesen Fall, bei dem es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses hätte kommen können, wurde dem Kläger auch die Zahlung einer Abfertigung in Aussicht gestellt. Der Kläger lehnte dieses Angebot aber, ohne einen Gegenentwurf zu erstatten, ab und teilte den Beklagten mit, daß er sich eintragen lassen werde; damit disponierte er aber einseitig über sein Dienstverhältnis, weil es den Parteien klar war, daß die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera e, PAnwG mit einem Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfaßt, nicht vereinbar ist. Insoweit war diese Erklärung des Klägers bereits auf eine künftige einseitige Beendigung seines Angestelltenverhältnisses gerichtet.
Da die Ablegung der Patentanwaltsprüfung noch zu keiner Beendigung
des Dienstverhältnisses ex lege führte und es dem Kläger weiterhin
freistand, ob und wann er sich in die Liste der Patentanwälte
eintragen lassen wolle, wäre es im Hinblick auf seine Absicht an ihm
gelegen, sein Dienstverhältnis aufgrund der arbeitsrechtlichen
Lösungsmöglichkeiten zu beenden. Wäre er nach der Eintragung
kommentarlos einfach nicht mehr zum Dienst erschienen, wäre im
Zusammenhang mit der erwähnten Unvereinbarkeit von einem
unbegründeten Austritt auszugehen. Die letztlich am 16.4.1993
erfolgte Mitteilung des Klägers, daß seine Eintragung mit 30.4.1993
erfolgen werde, geht daher über den Rahmen einer bloßen
Wissenserklärung hinaus, zumal sie aufgrund des maßgeblichen
Empfängerhorizontes die Willenserklärung mitenthielt, daß der Kläger
nach diesem Tag nicht mehr für die Beklagten tätig sein werde,
sondern seinen Beruf selbständig ausüben wolle. Es handelt sich daher
bei dieser Mitteilung auch um eine an die Beklagten gerichtete
Willenserklärung auf Beendigung des Dienstverhältnisses, sohin um
eine Kündigung zum 30.4.1993. Ob diese Kündigung fristwidrig war (§
20 Abs 4 AngG) ist unerheblich. Dem Kläger steht jedenfalls daraus
kein Abfertigungsanspruch zu (§ 23 Abs 7 AngG; vgl im übrigen die
einen Notariatskanditaten betreffende Entscheidung 9 Ob A 43/94 =
DRdA 1994, 522 = RdW 1994, 319 = ecolex 1994, 663 mwH).
Die Ausführungen des Revisionswerbers, der Zweitbeklagte habe ihm ohne Vorbehalt eine Abfertigung zugesagt, verkehren sein Vorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts ins Gegenteil. Er brachte nämlich selbst vor, daß ihm die Abfertigung für den Fall der Aufnahme in die Kanzleigemeinschaft zugesichert worden sei (S 3 des Aktes). Das Berufungsgericht stellte dazu ausdrücklich fest, daß ihm die Zahlung einer Abfertigung lediglich im Zusammenhang mit dem angebotenen Eintritt in die Sozietät in Aussicht gestellt wurde. Zu einer Abfertigungsvereinbarung unabhängig vom Eintritt in die Sozietät sei es nie gekommen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers erschöpfen sich sohin in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Inwiefern der Kläger entgegen § 28 PAnwG durch seine Kündigung in seiner Berufsausübung "behindert" worden wäre, ist unerfindlich.Die Ausführungen des Revisionswerbers, der Zweitbeklagte habe ihm ohne Vorbehalt eine Abfertigung zugesagt, verkehren sein Vorbringen und die Feststellungen des Berufungsgerichts ins Gegenteil. Er brachte nämlich selbst vor, daß ihm die Abfertigung für den Fall der Aufnahme in die Kanzleigemeinschaft zugesichert worden sei (S 3 des Aktes). Das Berufungsgericht stellte dazu ausdrücklich fest, daß ihm die Zahlung einer Abfertigung lediglich im Zusammenhang mit dem angebotenen Eintritt in die Sozietät in Aussicht gestellt wurde. Zu einer Abfertigungsvereinbarung unabhängig vom Eintritt in die Sozietät sei es nie gekommen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers erschöpfen sich sohin in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Inwiefern der Kläger entgegen Paragraph 28, PAnwG durch seine Kündigung in seiner Berufsausübung "behindert" worden wäre, ist unerfindlich.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:009OBA00250.94.0111.000Dokumentnummer
JJT_19950111_OGH0002_009OBA00250_9400000_000