Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §3 Abs10 idF 2002/I/068;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der M GmbH in F, vertreten durch Mag. Hans Peter Puchleitner, Rechtsanwalt in 8350 Fehring, Taborstraße 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 21. November 2002, Zl. LGS600/AUS/13117/02-Te, betreffend Widerruf von Anzeigebestätigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die regionale Geschäftsstelle F des Arbeitsmarktservice stellte am 16. April 2002 der beschwerdeführenden GmbH gemäß § 3 Abs. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Anzeigebestätigungen für die Tätigkeit von fünf namentlich angeführten tschechischen Staatsbürgerinnen im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 und für zwei weitere tschechische Staatsbürgerinnen für den Zeitraum vom 22. April 2002 bis zum 21. April 2003 für die Tätigkeit als Volontärinnen nach einem näher dargestellten innerbetrieblichen Schulungsprogramm in insgesamt 25 Fächern (Theorie und Praxis) im Bereich der Altenpflege an insgesamt sechs verschiedenen Beschäftigungsorten aus.Die regionale Geschäftsstelle F des Arbeitsmarktservice stellte am 16. April 2002 der beschwerdeführenden GmbH gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Anzeigebestätigungen für die Tätigkeit von fünf namentlich angeführten tschechischen Staatsbürgerinnen im Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 und für zwei weitere tschechische Staatsbürgerinnen für den Zeitraum vom 22. April 2002 bis zum 21. April 2003 für die Tätigkeit als Volontärinnen nach einem näher dargestellten innerbetrieblichen Schulungsprogramm in insgesamt 25 Fächern (Theorie und Praxis) im Bereich der Altenpflege an insgesamt sechs verschiedenen Beschäftigungsorten aus.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle F des Arbeitsmarktservice vom 25. Juli 2002 wurden die angeführten sieben Anzeigebestätigungen vom 16. April 2002 gemäß § 3 Abs. 10 AuslBG widerrufen. Dies wurde damit begründet, es sei festgestellt worden, dass nicht nur das vorgelegte Schulungsprogramm auf österreichische Bedürfnisse sowie auf die Anwendung der Kenntnisse ausgerichtet sei, sondern dass auch das Traineeprogramm mit Praktikum eine tägliche Zeit von neun Stunden aufweise und damit auf eine normale Beschäftigung und nicht - wie gesetzlich vorgesehen - auf eine zukünftige Beschäftigung im Heimatstaat schließen lasse. An die Teilnehmerinnen sei eine Einladung ergangen, in welcher die Möglichkeit einer Nostrifizierung erörtert werde, um in Österreich als diplomiertes Krankenpflegepersonal arbeiten zu können. Zusätzlich werde noch in dieser Einladung ein monatliches Taschengeld in der Höhe von EUR 290,70 sowie Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 436,00 zugesichert, wobei für Kosten und Logis monatlich EUR 72,67 abgezogen würden. Die Kosten für eine Unfallversicherung würden ebenfalls von der Beschwerdeführerin übernommen. Für die Ausländerinnen seien Gehaltskonten eingerichtet worden. Ein weiteres Indiz für eine Beschäftigung sei es, dass in einem an das Arbeitsmarktservice gerichtetem Schreiben bei der Abmeldung einer weiteren Ausländerin bekannt gegeben worden sei, dass diese nicht mehr "beschäftigt" werde. Im Übrigen habe die oberösterreichische Gebietskrankenkasse in einem Schreiben vom 10. Juli 2002 bestätigt, dass sich ein Volontariat nicht mit einer Beschäftigung als Pflegehelfer in einem Alten- oder Pflegeheim vereinbaren lasse, dies widerspreche § 90 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle F des Arbeitsmarktservice vom 25. Juli 2002 wurden die angeführten sieben Anzeigebestätigungen vom 16. April 2002 gemäß Paragraph 3, Absatz 10, AuslBG widerrufen. Dies wurde damit begründet, es sei festgestellt worden, dass nicht nur das vorgelegte Schulungsprogramm auf österreichische Bedürfnisse sowie auf die Anwendung der Kenntnisse ausgerichtet sei, sondern dass auch das Traineeprogramm mit Praktikum eine tägliche Zeit von neun Stunden aufweise und damit auf eine normale Beschäftigung und nicht - wie gesetzlich vorgesehen - auf eine zukünftige Beschäftigung im Heimatstaat schließen lasse. An die Teilnehmerinnen sei eine Einladung ergangen, in welcher die Möglichkeit einer Nostrifizierung erörtert werde, um in Österreich als diplomiertes Krankenpflegepersonal arbeiten zu können. Zusätzlich werde noch in dieser Einladung ein monatliches Taschengeld in der Höhe von EUR 290,70 sowie Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 436,00 zugesichert, wobei für Kosten und Logis monatlich EUR 72,67 abgezogen würden. Die Kosten für eine Unfallversicherung würden ebenfalls von der Beschwerdeführerin übernommen. Für die Ausländerinnen seien Gehaltskonten eingerichtet worden. Ein weiteres Indiz für eine Beschäftigung sei es, dass in einem an das Arbeitsmarktservice gerichtetem Schreiben bei der Abmeldung einer weiteren Ausländerin bekannt gegeben worden sei, dass diese nicht mehr "beschäftigt" werde. Im Übrigen habe die oberösterreichische Gebietskrankenkasse in einem Schreiben vom 10. Juli 2002 bestätigt, dass sich ein Volontariat nicht mit einer Beschäftigung als Pflegehelfer in einem Alten- oder Pflegeheim vereinbaren lasse, dies widerspreche Paragraph 90, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der die Beschwerdeführerin u. a. ausführte, dass eine tägliche Praktikumszeit von neun Stunden nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei, und dass die Ausländerinnen keine einzige Überweisungszahlung erhalten hätten, das Taschengeld werde in bar ausgezahlt.
Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 3 Abs. 5 und 9 i. V.m. § 3 Abs. 10 AuslBG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften damit, dass nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden dürften. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe seien ausschließlich der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und anderseits die Pflegehilfe. Beide Berufe bedürften einer entsprechenden Berufsberechtigung nach §§ 27 ff bzw. §§ 85 ff GuKG. Nicht nostrifiziertes Pflegehelferpersonal, das keine EU-Staatsangehörigkeit besitze, verfüge über keinen Qualifikationsnachweis zur Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege. Nach § 90 GuKG sei die Beschäftigung von nicht nostrifizierten Pflegehelfern im Rahmen eines Volontariates überhaupt unzulässig. Dem GuKG sei der Begriff einer Volontariatsmeldung überhaupt fremd, sodass mit dem Begriff der "Ausstellung von Volontariats-Anzeigebestätigung im Kranken- und Gesundheitsbereich" kein Zusammenhang mit den Bestimmungen des GuKG herstellbar sei. Eine rechtliche Prüfung bezüglich der Berufungseinwände könne daher unterbleiben. Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 3, Absatz 5, und 9 i. römisch fünf.m. Paragraph 3, Absatz 10, AuslBG keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften damit, dass nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden dürften. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe seien ausschließlich der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und anderseits die Pflegehilfe. Beide Berufe bedürften einer entsprechenden Berufsberechtigung nach Paragraphen 27, ff bzw. Paragraphen 85, ff GuKG. Nicht nostrifiziertes Pflegehelferpersonal, das keine EU-Staatsangehörigkeit besitze, verfüge über keinen Qualifikationsnachweis zur Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege. Nach Paragraph 90, GuKG sei die Beschäftigung von nicht nostrifizierten Pflegehelfern im Rahmen eines Volontariates überhaupt unzulässig. Dem GuKG sei der Begriff einer Volontariatsmeldung überhaupt fremd, sodass mit dem Begriff der "Ausstellung von Volontariats-Anzeigebestätigung im Kranken- und Gesundheitsbereich" kein Zusammenhang mit den Bestimmungen des GuKG herstellbar sei. Eine rechtliche Prüfung bezüglich der Berufungseinwände könne daher unterbleiben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 5, 9 und 10 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2002, lautet: Paragraph 3, Absatz 5, 9, und 10 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, lautet:
"Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
§ 3. ... Paragraph 3, ...
...
(5) Ausländer, die
a) ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und
Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die
Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre)
bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
b) als Ferial- oder Berufspraktikanten
beschäftigt werden, bedürfen keiner
Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten,
einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen,
liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als
Ferial- oder Berufspraktikum im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder
Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit
Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines
ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist
vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäftigt
wird, spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und der zuständigen
Zollbehörde anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice hat binnen zweier Wochen eine
Anzeigebestätigung auszustellen. Nach Ablauf dieser Frist darf die
Beschäftigung aber auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung
aufgenommen werden. Bei einer allfälligen Ablehnung der
Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist ist die bereits
begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer
Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden. Die
Anzeigebestätigung ist nur auszustellen, wenn die Gewähr gegeben
ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten
Beschäftigung dem eines Volontariates oder Ferial- oder
Berufspraktikums entspricht.
...
(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf
bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn
a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die
einer österreichischen Reifeprüfung entspricht, und
b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen
Qualifikation führen soll, die diesem Niveau entspricht, und
c) die Beschäftigung durch ein international tätiges
Unternehmen erfolgt und
d) die Beschäftigung zur Sicherung des
österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die
Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im
Herkunftsstaat des Volontärs notwendig ist und
e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches
Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches die zur Erreichung der
in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und
den konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im
Herkunftsstaat nach Abschluss des Schulungsprogrammes erbracht
wird und
g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und
Arbeitsbedingungen der übrigen im Unternehmen Beschäftigten
ausgeschlossen ist und
h) eine Erklärung über die Verständigung des
Betriebsrates oder der Personalvertretung von der Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
Die §§ 90 und 92 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/1998 (§ 90) bzw. 108/1997 (§ 92), lauten: Die Paragraphen 90, und 92 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998, (Paragraph 90,) bzw. 108/1997 (Paragraph 92,), lauten:
"Berufsausübung
§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im
Dienstverhältnis
1. zu einer Krankenanstalt,
2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter
ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender
Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von
Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut
oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste
und soziale Dienste anbieten,
3. zu freiberuflich tätigen Ärzten,
4. zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
5. zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die
Hauskrankenpflege anbieten, erfolgen.
...
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.Paragraph 92, (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
2. in Form einer Teilzeitausbildung oder
3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 4) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.absolviert werden. In diesen Fällen ist die kommissionelle Abschlussprüfung (Paragraph 100, Absatz 4,) spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.