Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand M*****, vertreten durch Dr.Gertrude Weidinger, Rechtsanwältin in Wolkersdorf, wider die beklagte Partei D***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 26.169,-- sA (AZl 32 C 1637/94 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) über den Delegierungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Spittal an der Drau bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft Schadenersatzansprüche aus einem im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau unter Beteiligung von zwei Kraftfahrzeugen erfolgten Unfall. Die Verschuldensfrage ist strittig. An Beweisen hat die beklagte Partei einen Ortsaugenschein, die Vernehmung eines Kfz-Sachverständigen, eines im Sprengel des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau wohnhaften Zeugen und Parteienvernehmung beantragt, der Kläger nur Parteienvernehmung. Der Kläger hat dem Delegierungsantrag der beklagten Partei widersprochen, weil ein Ortsaugenschein nicht notwendig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau ist im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei gemäß § 31 Abs.1 JN zweckmäßig, weil die überwiegende Mehrheit der beantragten und wohl auch durchzuführenden Beweise (Ortsaugenschein, ein Zeuge, Sachverständigenbeweis) zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Spittal an der Drau aufzunehmen sind, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Klägers nicht zutrifft. Die Delegierung ist daher gemäß § 31 Abs.2 JN - auch gegen den unberechtigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - anzuordnen.Die Delegierung des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau ist im Sinne des zutreffenden Antrags der beklagten Partei gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN zweckmäßig, weil die überwiegende Mehrheit der beantragten und wohl auch durchzuführenden Beweise (Ortsaugenschein, ein Zeuge, Sachverständigenbeweis) zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht Spittal an der Drau aufzunehmen sind, während dieser Aspekt nur auf die Parteienvernehmung des Klägers nicht zutrifft. Die Delegierung ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN - auch gegen den unberechtigten Widerspruch des Klägers (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva) - anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020ND00013.94.0117.000Dokumentnummer
JJT_19950117_OGH0002_0020ND00013_9400000_000