TE OGH 1995/1/17 4Ob1001/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Entschädigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17.November 1994, GZ 1 R 244/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem, welcher der offenbar von der Beklagten gemeinten Entscheidung ÖBl 1990, 250-In den Wind gereimt (die E 4 Ob 36/91 = ÖBl 1991, 87-Wiener Partie hat die Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen) nicht zu vergleichen; dort wurde ein Verstoß gegen § 1 UWG angenommen; hier geht es um eine unrichtige, kreditschädigende Tatsachenbehauptung. Daß solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet werden dürfen, hat der OGH schon mehrmals ausgesprochen (ÖBl 1991, 26-Kunstfeind; MR 1993, 14-Spitzelakte; ÖBl 1993, 84-Jubelbroschüre; so auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 238 Rz 32 zu Art 10). Eine gegenteilige Auffassung des EGMR oder der Europäischen Menschenrechtskommission wird auch durch die Revisionsausführungen nicht belegt.Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem, welcher der offenbar von der Beklagten gemeinten Entscheidung ÖBl 1990, 250-In den Wind gereimt (die E 4 Ob 36/91 = ÖBl 1991, 87-Wiener Partie hat die Beklagte des vorliegenden Verfahrens nicht betroffen) nicht zu vergleichen; dort wurde ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG angenommen; hier geht es um eine unrichtige, kreditschädigende Tatsachenbehauptung. Daß solche nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit gestattet werden dürfen, hat der OGH schon mehrmals ausgesprochen (ÖBl 1991, 26-Kunstfeind; MR 1993, 14-Spitzelakte; ÖBl 1993, 84-Jubelbroschüre; so auch Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, 238 Rz 32 zu Artikel 10,). Eine gegenteilige Auffassung des EGMR oder der Europäischen Menschenrechtskommission wird auch durch die Revisionsausführungen nicht belegt.

Die Beurteilung des Widerrufsanspruches durch die zweite Instanz steht im Einklang mit der Rsp des OGH (ÖBl 1992, 146-Bürgerinitiative Flötzersteig mwN; MR 1993, 55-Lügen haben kurze Beine ua).

Nach der Rechtsprechung des OGH haben auch juristische Personen Anspruch auf Ersatz nach § 16 Abs 2 UWG (SZ 62/192 = MR 1990, 69-Zeitungsente; ÖBl 1991, 58-Hehlerbude). Eine Unterscheidung zwischen "riesigen Medienkonzernen" und anderen juristischen Personen wäre nicht zu rechtfertigen.Nach der Rechtsprechung des OGH haben auch juristische Personen Anspruch auf Ersatz nach Paragraph 16, Absatz 2, UWG (SZ 62/192 = MR 1990, 69-Zeitungsente; ÖBl 1991, 58-Hehlerbude). Eine Unterscheidung zwischen "riesigen Medienkonzernen" und anderen juristischen Personen wäre nicht zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01001.95.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19950117_OGH0002_0040OB01001_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten