Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28.September 1994, GZ 8 Vr 25/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 28.September 1994, GZ 8 römisch fünf r 25/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 131 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.November 1993 in H*****, Gemeinde E*****, Hubert G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von ca S 1.300, eine Packung Bic-Rasierer und ein Paar Wollsocken, durch Eindringen in dessen Wohnhaus mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er den gehbehinderten Hubert G***** im Brustbereich an der Kleidung packte und gegen eine Wand stieß, Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann S***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 131, StGB schuldig erkannt, weil er am 8.November 1993 in H*****, Gemeinde E*****, Hubert G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von ca S 1.300, eine Packung Bic-Rasierer und ein Paar Wollsocken, durch Eindringen in dessen Wohnhaus mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, daß er den gehbehinderten Hubert G***** im Brustbereich an der Kleidung packte und gegen eine Wand stieß, Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (als "Berufung" bezeichnete - vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 280 E 35 mwN), allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die (als "Berufung" bezeichnete - vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 280, E 35 mwN), allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darin, daß das Schöffengericht die Feststellungen zum Schuldspruch unter Vernachlässigung entgegenstehender Verfahrensergebnisse ausschließlich auf die Aussage des Zeugen G***** gestützt habe, ohne auf deren Widersprüchlichkeiten einzugehen. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch das angefochtene Urteil ohnedies mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 4 ff), aber auch mit (teilweise nicht entscheidungswesentliche Tatsachen wie das zusätzliche, nicht inkriminierte Abhandenkommen einer Uhr; betreffenden) Widersprüchen in der Aussage des Zeugen G***** auseinandergesetzt und mit ausreichender Begründung dargelegt, weswegen es welchen seiner Angaben dennoch folgen zu können glaubte (US 7, 8) und zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist (US 5, 6, 7).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erblickt zunächst eine Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen darin, daß das Schöffengericht die Feststellungen zum Schuldspruch unter Vernachlässigung entgegenstehender Verfahrensergebnisse ausschließlich auf die Aussage des Zeugen G***** gestützt habe, ohne auf deren Widersprüchlichkeiten einzugehen. Im Gegensatz dazu hat sich jedoch das angefochtene Urteil ohnedies mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 4 ff), aber auch mit (teilweise nicht entscheidungswesentliche Tatsachen wie das zusätzliche, nicht inkriminierte Abhandenkommen einer Uhr; betreffenden) Widersprüchen in der Aussage des Zeugen G***** auseinandergesetzt und mit ausreichender Begründung dargelegt, weswegen es welchen seiner Angaben dennoch folgen zu können glaubte (US 7, 8) und zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt ist (US 5, 6, 7).
Auch mit der Behauptung einer unzureichenden Urteilsbegründung wird ein formaler Begründungsmangel in Wahrheit nicht dargetan, sondern lediglich versucht, die beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter einer Korrektur zuzuführen. Tatsächlich hat das erkennende Gericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen einer Erörterung unterzogen und dabei auch dargelegt, weswegen es die Angaben des Zeugen G***** für wahr hielt und seinen Konstatierungen zugrunde legte. Der Sache nach stellen sich die bezüglichen Ausführungen als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Einwand einer unzureichenden Begründung des Ausspruches über das "vorsätzliche Handeln des Angeklagten, um die Herausgabe der gestohlenen Sachen zu verhindern".
Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinwieder vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt worden sei, was deren Inhalt nicht bildet oder inwieweit der Inhalt einer Aussage eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben worden sei. Eine - unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nur einen formalen Vergleich gestattende - Aktenwidrigkeit wird jedenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zugrunde gelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 5 E 191). Hinsichtlich des Stoßes und Zerreißens der Kleidung konnten sich die Tatrichter auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen G***** (50, 70, 71) stützen, wodurch der Beschwerdebehauptung, die Urteilsannahmen entbehrten insoweit einer entsprechenden Grundlage, der Boden entzogen ist.Mit der Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinwieder vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwieweit in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt worden sei, was deren Inhalt nicht bildet oder inwieweit der Inhalt einer Aussage eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wiedergegeben worden sei. Eine - unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels nur einen formalen Vergleich gestattende - Aktenwidrigkeit wird jedenfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, wenn - wie hier - behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und den diesen zugrunde gelegten Beweisergebnissen ein Widerspruch bestehe (Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 191). Hinsichtlich des Stoßes und Zerreißens der Kleidung konnten sich die Tatrichter auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen G***** (50, 70, 71) stützen, wodurch der Beschwerdebehauptung, die Urteilsannahmen entbehrten insoweit einer entsprechenden Grundlage, der Boden entzogen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Die in der Rechtsmittelschrift weiters ausgeführte Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Über die Berufung (im übrigen) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung (im übrigen) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00181.9406.0117.0Dokumentnummer
JJT_19950117_OGH0002_0110OS00181_9400006_000