Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alois M*****, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gehmacher und Dr.Helmut Hüttinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Willi B*****, Facharzt für Chirurgie,***** vertreten durch Dr.Heinz Waldmüller und Dr.Peter Riedmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung; Revisionsinteresse S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.Oktober 1994, GZ 3 R 141/94-94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine einheitliche Standesauffassung besteht, ist eine Tatfrage (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 156 Rz 132 EinlUWG; ecolex 1990, 98). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es hier an einer solchen einheitlichen Auffassung der Ärzte (S. 762 ff).Ob eine einheitliche Standesauffassung besteht, ist eine Tatfrage vergleiche Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 156 Rz 132 EinlUWG; ecolex 1990, 98). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es hier an einer solchen einheitlichen Auffassung der Ärzte Sitzung 762 ff).
Nach nunmehr stRsp hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung auch gegen § 1 UWG verstößt, nicht davon ab, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnd ist (ÖBl 1991, 19-Werbefoto; WBl 1994, 97 uva). Im übrigen kommt § 38 Abs 2 lit c Tir KrankenanstaltenG hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ambulante orthopädische Behandlungen durch den Beklagten vom Kläger nicht konkret behauptet worden sind.Nach nunmehr stRsp hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung auch gegen Paragraph eins, UWG verstößt, nicht davon ab, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnd ist (ÖBl 1991, 19-Werbefoto; WBl 1994, 97 uva). Im übrigen kommt Paragraph 38, Absatz 2, Litera c, Tir KrankenanstaltenG hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ambulante orthopädische Behandlungen durch den Beklagten vom Kläger nicht konkret behauptet worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01154.94.0117.000Dokumentnummer
JJT_19950117_OGH0002_0040OB01154_9400000_000