TE OGH 1995/1/19 12Os1/95

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Veröffentlicht am 19.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Z***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1994, GZ 39 Vr 1500/94-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Z***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, teils im Entwicklungsstadium des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB, und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. Oktober 1994, GZ 39 römisch fünf r 1500/94-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die "Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Reinhard Josef G***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, teils im Entwicklungsstadiums des Versuchs nach § 15 (Abs 1) StGB (A 1 und 4), sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (B 2) und § 16 Abs 2 Z 1 SGG (C), ferner der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D 1) sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (D 2) schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in Innsbruck, Zürich und an anderen Orten (A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (I) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem rechtskräftig mitverurteilten) Erwin K***** als Mittäter (1) im Frühjahr 1994 durch den Schmuggel von 6 Gramm Heroin von Zürich nach Innsbruck aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt; (2) am 2.Juni 1994 durch 16,9 Gramm Heroin und 2,4 Gramm Kokain betreffende Schmuggelinitiativen via Eisenbahn von Zürich nach Innsbruck in analoger Weise aus- bzw einzuführen getrachtet; (IV) als Alleintäter im Juni 1994 durch den Schmuggel von ca 6 Gramm Heroin aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt; (C) im Jahre 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen Kokain erworben und besessen sowie durch Weitergabe an den gesondert verfolgten, am 1.Juni 1975 geborenen Marco T***** in Verkehr gesetzt und dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war.Reinhard Josef G***** wurde (neben anderen Angeklagten) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, teils im Entwicklungsstadiums des Versuchs nach Paragraph 15, (Absatz eins,) StGB (A 1 und 4), sowie der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B 2) und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG (C), ferner der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D 1) sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (D 2) schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er in Innsbruck, Zürich und an anderen Orten (A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (römisch eins) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem rechtskräftig mitverurteilten) Erwin K***** als Mittäter (1) im Frühjahr 1994 durch den Schmuggel von 6 Gramm Heroin von Zürich nach Innsbruck aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt; (2) am 2.Juni 1994 durch 16,9 Gramm Heroin und 2,4 Gramm Kokain betreffende Schmuggelinitiativen via Eisenbahn von Zürich nach Innsbruck in analoger Weise aus- bzw einzuführen getrachtet; (römisch vier) als Alleintäter im Juni 1994 durch den Schmuggel von ca 6 Gramm Heroin aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt; (C) im Jahre 1993 und in den ersten Monaten des Jahres 1994 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen Kokain erworben und besessen sowie durch Weitergabe an den gesondert verfolgten, am 1.Juni 1975 geborenen Marco T***** in Verkehr gesetzt und dadurch einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war.

Rechtliche Beurteilung

Die allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur gegen die Schuldsprüche A I und IV sowie C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** geht fehl.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur gegen die Schuldsprüche A römisch eins und römisch vier sowie C gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***** geht fehl.

Keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache berührt zunächst der zum Schuldspruchfaktum C (§ 16 Abs 2 Z 1 SGG) erhobene Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch Nichterörterung der Verantwortung des Angeklagten, Marco T***** bloß einmal 0,2 Gramm Kokain überlassen zu haben. Mag es auch zutreffen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein anfänglich umfassendes (90/III) Geständnis in der Folge im Sinne des Beschwerdevorbringens auf die bloß einmalige Weitergabe von Kokain an Marco T***** einschränkte (92/III), so konnte die relevierte Divergenz zu dessen (vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten) Angaben ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil einerseits die Anzahl derartiger Suchtgifttransaktionen kein wesentliches Kriterium der Tatbestandsverwirklichung nach § 16 Abs 2 Z 1 SGG darstellt und andererseits das angefochtene Urteil ohnedies davon ausgeht, daß sich die dazu tatverfangene Kokainmenge insgesamt nicht mehr quantifizieren läßt.Keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache berührt zunächst der zum Schuldspruchfaktum C (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG) erhobene Einwand einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe durch Nichterörterung der Verantwortung des Angeklagten, Marco T***** bloß einmal 0,2 Gramm Kokain überlassen zu haben. Mag es auch zutreffen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung sein anfänglich umfassendes (90/III) Geständnis in der Folge im Sinne des Beschwerdevorbringens auf die bloß einmalige Weitergabe von Kokain an Marco T***** einschränkte (92/III), so konnte die relevierte Divergenz zu dessen (vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten) Angaben ohne Nachteil für den Angeklagten auf sich beruhen, weil einerseits die Anzahl derartiger Suchtgifttransaktionen kein wesentliches Kriterium der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG darstellt und andererseits das angefochtene Urteil ohnedies davon ausgeht, daß sich die dazu tatverfangene Kokainmenge insgesamt nicht mehr quantifizieren läßt.

Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge erweist sich aber auch die tatrichterliche Begründung der subjektiven Voraussetzungen der dem Faktum A I zugrundeliegenden Tatbestandsverwirklichung nach § 12 Abs 1 SGG als formell mängelfrei. Setzt doch § 12 Abs 1 SGG seit Inkrafttreten der Novelle 1985 (BGBl 184) auf der inneren Seite nur voraus, daß der Täter die Eignung der tatverfangenen Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm, ohne daß die Suchtgiftmenge nach dem Tätervorsatz auch tatsächlich an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden sollte (SSt 57/29). Soweit die Beschwerde ein spezifisches Begründungssubstrat zum letzterwähnten Punkt vermißt, scheitert sie demnach bereits infolge Anknüpfung an gesetzesfremden Tatbestandsprämissen. Mit der Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten sei ausschließlich auf Suchtgiftbeschaffung für den Eigenbedarf unter Ausklammerung jedweder Weitergabe an dritte Personen ausgerichtet gewesen, unterlegt die Beschwerde im übrigen einen urteilsfremden Sachverhalt zur inneren Tatseite und setzt sich zudem darüber hinweg, daß sich die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen in diesem Punkt aktenkonform sogar auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützen konnten (139 iVm 90 f/III).Entgegen dem weiteren Vorbringen zur Mängelrüge erweist sich aber auch die tatrichterliche Begründung der subjektiven Voraussetzungen der dem Faktum A römisch eins zugrundeliegenden Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als formell mängelfrei. Setzt doch Paragraph 12, Absatz eins, SGG seit Inkrafttreten der Novelle 1985 (BGBl 184) auf der inneren Seite nur voraus, daß der Täter die Eignung der tatverfangenen Menge an sich, in großem Umfang eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in seinen Vorsatz aufnahm, ohne daß die Suchtgiftmenge nach dem Tätervorsatz auch tatsächlich an einen größeren Personenkreis gelangen und solcherart ein Streueffekt erzielt werden sollte (SSt 57/29). Soweit die Beschwerde ein spezifisches Begründungssubstrat zum letzterwähnten Punkt vermißt, scheitert sie demnach bereits infolge Anknüpfung an gesetzesfremden Tatbestandsprämissen. Mit der Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten sei ausschließlich auf Suchtgiftbeschaffung für den Eigenbedarf unter Ausklammerung jedweder Weitergabe an dritte Personen ausgerichtet gewesen, unterlegt die Beschwerde im übrigen einen urteilsfremden Sachverhalt zur inneren Tatseite und setzt sich zudem darüber hinweg, daß sich die gegenteiligen erstgerichtlichen Feststellungen in diesem Punkt aktenkonform sogar auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützen konnten (139 in Verbindung mit 90 f/III).

Die in bezug auf den Schuldspruch A IV als "offenbar unzureichend" tragfähig gerügte Passage der Urteilsgründe schließlich hat insgesamt unmißverständlich das zu B 2 inkriminierte Tatgeschehen zum Gegenstand (117 iVm 133, 135/III), während sich die tatrichterlichen Erwägungen zu A IV aus anderen Urteilspassagen ergeben (131, 139, 145/III). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Begehungsform des Inverkehrsetzens von Suchtgift durch Verkauf in Ansehung des Beschwerdeführers ohnedies ausdrücklich davon ausgeht, daß das spezifisch dazu tatverfangene Suchtgiftquantum insgesamt nicht das Ausmaß einer nach § 12 Abs 1 SGG faßbaren "großen" Menge erreichte (Urteilsspruch iVm 145, 147 f, 151/III).Die in bezug auf den Schuldspruch A römisch vier als "offenbar unzureichend" tragfähig gerügte Passage der Urteilsgründe schließlich hat insgesamt unmißverständlich das zu B 2 inkriminierte Tatgeschehen zum Gegenstand (117 in Verbindung mit 133, 135/III), während sich die tatrichterlichen Erwägungen zu A römisch vier aus anderen Urteilspassagen ergeben (131, 139, 145/III). Lediglich vollständigkeitshalber ist festzuhalten, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Begehungsform des Inverkehrsetzens von Suchtgift durch Verkauf in Ansehung des Beschwerdeführers ohnedies ausdrücklich davon ausgeht, daß das spezifisch dazu tatverfangene Suchtgiftquantum insgesamt nicht das Ausmaß einer nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG faßbaren "großen" Menge erreichte (Urteilsspruch in Verbindung mit 145, 147 f, 151/III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Da eine - hier vom Verfahrenshilfeverteidiger des Angeklagten G***** angemeldete (170/III) - "Berufung wegen Schuld" zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist, war auch sie zurückzuweisen.

Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten Z*****) als auch vom Angeklagten G***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die außerdem - sowohl von der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich des Angeklagten Z*****) als auch vom Angeklagten G***** - erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00001.9506.0119.0

Dokumentnummer

JJT_19950119_OGH0002_0120OS00001_9500006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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