TE OGH 1995/1/24 13Os10/95

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Veröffentlicht am 24.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ivan G***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.September 1994, GZ 12 c Vr 15.657/93-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ivan G***** wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.September 1994, GZ 12 c römisch fünf r 15.657/93-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan G***** der Finanzvergehen (A) des gewerbsmäßigen Schmuggels (im Urteil: "Finanzvergehen des Schmuggels unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit") nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit c (aF) FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 14.August 1991 bis 17. Mai 1993 in N***** und anderen Orten Österreichs wiederholt vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Monopolgegenstände, nämlich zumindest 1,694.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken, (A) unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog, indem er sie anläßlich der Einfuhr nach Österreich an der österreichisch-ungarischen Grenze nicht deklarierte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und (B) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einführte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ivan G***** der Finanzvergehen (A) des gewerbsmäßigen Schmuggels (im Urteil: "Finanzvergehen des Schmuggels unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit") nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, (aF) FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 14.August 1991 bis 17. Mai 1993 in N***** und anderen Orten Österreichs wiederholt vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Monopolgegenstände, nämlich zumindest 1,694.800 Stück Zigaretten verschiedener Marken, (A) unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog, indem er sie anläßlich der Einfuhr nach Österreich an der österreichisch-ungarischen Grenze nicht deklarierte, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und (B) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO geht fehl.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geht fehl.

Der eine offenbar unzureichende Begründung für die Wiederholung der Schmuggelfahrten relevierenden Mängelrüge zuwider stützte nämlich der Schöffensenat diese Annahme in den Urteilsgründen (US 10) vornehmlich auf die dahingehenden, für richtig gehaltenen Angaben der drei Zeugen Novak S***** (AS 27 in ON 3/I), Petar J***** (AS 37 in ON 3/I) und Ilija M***** (AS 47 in ON 3/I) jeweils anläßlich ihrer ersten Einvernahme vor dem Zollamt Wien am 17.Mai 1993. Diese denkschlüssige Begründung genügt aber den formalen Anforderungen an die Urteilsgründe, die keineswegs erfordern, daß die beweiswürdigend getroffene Schlußfolgerung auch logisch zwingend ist.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00010.9508.0124.0

Dokumentnummer

JJT_19950124_OGH0002_0130OS00010_9500008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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