Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe W*****, Pensionistin,***** vertreten durch Dr.Charlotte Böhm und Dr.Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei Leopold W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 54.000,-, im Revisionsverfahren S 36.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ 44 R 2036/93-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Kommt eine nach § 55a Abs 2 EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung zum Wegfall (etwa auch durch Verzicht) steht dem Unterhaltsberechtigten in analoger Anwendung des § 69 Abs 3 EheG ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zu (vgl. Pichler in Rummel2 EheG § 69a Rz 3; SZ 58/192 = EFSlg 48.883 = JBl 1986, 778 mit zust. Besprechung und ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung JBl 1986, 777 (= EFSlg 48.882) von Hoyer aaO 772 f; 3 Ob 550/90; EFSlg 66.488; auch EFSlg 57.276, 63.519, 69.304, 69.306). Wesentliche Änderungen der für die Billigkeitserwägungen maßgebenden Umstände rechtfertigen diesfalls auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung (EFSlg XXVIII/12, XXIX/7; 7 Ob 525/94 ua). Der Ansicht des Revisionswerbers, daß es nach einem (schlichten) Unterhaltsverzicht bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse keinen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mehr gebe, kann daher nicht beigepflichtet werden.Kommt eine nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG geschlossene Unterhaltsvereinbarung zum Wegfall (etwa auch durch Verzicht) steht dem Unterhaltsberechtigten in analoger Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, EheG ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit zu vergleiche Pichler in Rummel2 EheG Paragraph 69 a, Rz 3; SZ 58/192 = EFSlg 48.883 = JBl 1986, 778 mit zust. Besprechung und ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung JBl 1986, 777 (= EFSlg 48.882) von Hoyer aaO 772 f; 3 Ob 550/90; EFSlg 66.488; auch EFSlg 57.276, 63.519, 69.304, 69.306). Wesentliche Änderungen der für die Billigkeitserwägungen maßgebenden Umstände rechtfertigen diesfalls auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung (EFSlg XXVIII/12, XXIX/7; 7 Ob 525/94 ua). Der Ansicht des Revisionswerbers, daß es nach einem (schlichten) Unterhaltsverzicht bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse keinen Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mehr gebe, kann daher nicht beigepflichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01504.95.0125.000Dokumentnummer
JJT_19950125_OGH0002_0090OB01504_9500000_000