TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2004/11/0225

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2006
beobachten
merken

Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 29. Juni 2004, Zl. 41.550/120-9/04, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 18. Juni 2003 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).

Das Bundessozialamt Oberösterreich holte daraufhin ärztliche Sachverständigengutachten ein.

Dr. J. führte in seinem Sachverständigengutachten vom 20. September 2003 unter anderem aus:

"... BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:

lfd.Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern

ICD-

Code

Pos.Nr.

der RS

GdB

1

Narbenbruch

222

10 %

2

Sternalnarbe u. Narbe an d. Bauchdecke

702

K.1,Z.2

20 %

3

Z. n. Prellung d. HWS, BWS u. LWS, Verdacht

auf WK-Fract.

190

20 %

4

Z. n. Thymom-Op. Pos.sgm.

209

30 %

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG

40 %

BEGRÜNDUNG

Begründung der Einzeleinschätzung bei Rahmensätzen und abgestuften Richtsätzen, der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung unter Außerachtlassung jener Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H., sofern diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.

     Pkt. 1/        Seit Jahren persistenter Narbenbruch ohne

funktionelle Beeinträchtigung. Es

werden 10 % angenommen.

     Pkt. 2/        20 % aufgrund d. Kelloidbildung.

     Pkt. 3/        Z. n. Prellung d. WS in mehreren Abschnitten

mit chron. Lumbalgien, insbes.

bei Belastung. Verdacht auf WK-Fractur. Es werden 20 % angenommen.

     Pkt. 4/        Schmerzen hinter dem Brustbein, insb. bei

schwerer Arbeit im Sinne von

Verwachsungsbeschwerden. Es werden, aufgrund d. Intensität u.

Häufigkeit,

30 % vorgeschlagen.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 %

Pkt. 4 wird durch Pkt. 3 u. 10 % aufgewertet. ..."

Der Facharzt für Neurologie Dr. H. führte in seinem Gutachten

vom 25. November 2003 u.a. Folgendes aus:

"Status neurologicus:

Im Bereich der re. Stirnhälfte eine 6 cm lange circuläre

Narbe, auch verheilte Narbe occipital, Länge nicht mehr exakt

abgrenzbar.

Hirnnervenbefund o.B. VA u. FNV o.B.

OE u. UE: regelrecht. MDR seitengleich auslösbar. Keine Pyramidenzeichen. Keine neuro-psychologischen Symptome.

Status psychicus: Patient ist wach, bewußtseinsklar, Ductus kohärent. Denkziele werden problemlos erreicht. Die Stimmung ist indifferent. Antrieb indifferent.

Voll orientiert, affektiv in beiden Skalenbereichen gut affizierbar. Konzentration altersentsprechend. Intellektuell keine Beeinträchtigung. Merkfähigkeit o.b.

Keine tiefgehenden psycho-pathologischen Phänomene.

BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:

lfd.Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern

ICD-

Code

Pos.Nr.

der RS

GdB

1

Contusio cap. mit RQW, vergleichbar einer Commotio cerebri

mit bleibenden Narben, Krankheitsdauer erst ca. 2 Monate,

eigentlich keine Behinderung im Sinne des BEinstG § 41

(Commotio cerebri)

561

Ov.100

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG

Ov.100

BEGRÜNDUNG

...

Es besteht keine Behinderung aus nervenärztlicher Sicht im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Die stattgehabte Verletzung mit RQW ist am ehesten im Sinne einer Commotio cerebri. GdB O.v100. Würde das Krankheitsgeschehen länger als 6 Monate dauern, Dauerzustand."

Im Bescheid vom 7. Jänner 2004 führte das Bundessozialamt Oberösterreich im Wesentlichen aus, dass sich aus den Gutachten ergebe, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung von 40 v.H. bestehe, und wies den Antrag unter Bezugnahme insbesondere auf § 2 Abs. 1 BEinstG ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Zunächst legte der Beschwerdeführer den orthopädischen Befund des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Linz, Fachbereich Orthopädie (Dr. R.) vom 15. Dezember 2003 vor. Darin heißt es u.a. wie folgt:

"1987 Sternotomie wegen Entfernung eines Thymoms, später einige Nachoperationen auch wegen Narbenbruchs.

Jetzt Schmerzen im Brustbein bei längerdauerndem Heben schwerer Gegenstände.

Verletzung mit einem Nagel in der rechten Hand 1994, seither Parästhesien im ganzen Arm, sonst keine wesentlichen Beschwerden.

BEFUND:

Gang: unauffällig

HWS: Mittelgradige Einschränkung in allen Richtungen,

mäßige Nackenmuskelverspannung.

OE: An der rechten Hand Narbe über dem 3. Mittelhandknochen - Fingergrundgelenk, keine Krafteinschränkung der rechten Hand, keine auffällige sensible oder motorische Schwäche. RUMPF: Langbogiger Rundrücken, kein Gibbus, FBA 20 cm, keine Skoliose, kein Beckenschiefstand, kein lumbaler Hartspann, starker Bauch.

Stark verbreiterte ca. 30 cm lange Narbe, in Längsrichtung über dem Sternum bis in den Oberbauch reichend, Brustbein im gesamten Verlauf deutlich druckschmerzhaft.

Beim Aufsetzen aus Rückenlage diskrete Vorwölbung im Narbenbereich. Langsitz eingeschränkt, starke Bauchmuskelinsuffizienz. HÜFTEN, KNIE, FÜSSE: Im Wesentlichen unauffällig.

DIAGNOSE:

Weichteilverletzung an der rechten Hand mit anamnestisch erhobenen Parästhesien, aber keine nennenswerte Funktionsbehinderung. Periostalgie und Insertionstendenosen im Bereich des gesamten Sternum und der Rippenansätze nach mehrfacher Sternotomie.

REHABILITATION:

Orthopädischerseits nur für leichte fallweise mittelschwere Arbeiten in allen Körperhaltungen geeignet.

Heben 10 kg, Tragen 5 kg, fallweise Heben 20 kg, Tragen 10 kg. Als Maurer keinesfalls einsetzbar, auch für andere Arbeiten im Baubereich wegen der Gewichtseinschränkung nicht mehr einsetzbar."

In weiterer Folge wurde das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. vom 16. März 2004 eingeholt. Darin heißt es u.a.:

 

"BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:

lfd.Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern

ICD-

Code

Pos.Nr.

der RS

GdB

1

Narbenbruch re. Oberbauch ohne funktionelle Beeinträchtigung

222

10 %

2

abdominelle und thorakle Keloidnarbe mit einer mandarinengroßen
Narbenhernie

702

20 %

3

chronische, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des
Brustbeins bei Zust. n. Sternotomie

8

30 %

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG

30 %

BEGRÜNDUNG

...

     Ad 1)        Es besteht eine große, breite Narbe über dem

Brustbein bis in den Oberbauch reichend, weiters ein Narbenbruch

im Bereich des re. Oberbauchs ohne funktionelle Beeinträchtigung,

daher Pos. 222 und 10 %.

     Ad 2)        Da die Narbe kosmetisch sicher störend und sehr

breit ist, kommt Pos. 702 mit 20 % zur Anwendung.

     Ad 3)        Weiters bestehen chronische, belastungsabhängige

Schmerzen im Bereich des Brustbeins. Da man diese Schmerzen auch durch Druck auf das Brustbein auslösen kann und jedoch keine Instabilität des Brustbein besteht, kann man mit größter Sicherheit sagen, dass die Schmerzen durch die im Brustbein belassenen Drahtschlingen ausgelöst werden. Da die sogenannten Quirln der Drahtschlingen (die miteinander verquirlten Enden der Drahtschlingen) natürlich subkutan liegen, können sie einen chron. Reizzustand auslösen. Es findet ja im Bereich der Drahtquirln bei Belastung durchaus eine Verschiebung der Bindegewebs- und Muskelschichten über den Fremdkörpern statt. Dies ist der Grund für die chron. Beschwerden in diesem Bereich. Daher kommt Pos. 8 mit dem unteren Rahmensatz von 30 % zur Anwendung.

Da sich der Narbenbruch und die Keloidnarbe sowie die Schmerzen des Brustbeins nicht gegenseitig negativ beeinflussen, sondern es sich hier vielmehr um ein Gesamtkrankheitsbild handelt, steigern sich die Pos. auch nicht gegenseitig. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 %. Die beim letzten Gutachten angewendeten Pos. 190 und 569 sind nicht mehr gutachtensrelevant, da diesbezüglich keine Beschwerden mehr bestehen. Die Rissquetschwunde ist ohne wesentlich sichtbare Narbenbildung abgeheilt. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 18.6.2003. Der Patient ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet. Es bestehen keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Eine NU ist nicht erforderlich. Bezüglich des neu vorgelegten Befundes (64/5) ist zu sagen, dass dieser keine neuen Erkenntnisse bzgl. des Gesamtgrades der Behinderung bringt."

Schließlich wurde ein arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. P. vom 27. März 2004 eingeholt, der u.a. Folgendes ausführte:

"BEURTEILUNG nach § 14 Abs. 2 BEinstG, § 41 Abs. 1 BBG:

lfd.Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden Gesundheitsschädigungen die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern

ICD-

Code

Pos.Nr.

der RS

GdB

1

Z.n. Thymomoperation, Z.n. Sternotomie

8

30 %

2

Narben

702K1Z2

20 %

3

Narbenbruch

222

10 %

4

Narben/Gesicht s. All 60

GESAMTGRAD DER BEHINDERUNG

30 %

BEGRÜNDUNG UND ZUSAMMENFASSUNG DER GUTACHTEN

Pos. 8: chronische belastungsabhängige Schmerzen nach

zweimaliger Sternotomie, 30 %.

Pos. 702K1Z2: blande Narben Abdomen und Thorax mit Narbenbruch, kosmetisch störend, 20 %.

Pos. 222: Narbenbruch ohne funktionelle Beeinträchtigung, 10 %.

Da es sich bei den Narben, dem Narbenbruch und Z.n. Sternotomie um dasselbe Leiden handelt, erfolgt keine gegenseitige Steigerung.

Der GdB beträgt daher 30 %.

Ohne Krankheitswert sind aufgrund fehlender Beschwerden Z.n.

Zerrung der HWS und der rechten Schulter.

     Der GdB besteht seit 18.6.2003.

     Die neu vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse

und beeinflussen nicht die Gesamtbeurteilung."

     Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2004 wies die

belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66

Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 2, 3, 14,  19, 19a und 27 BEinstG

als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des

Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, die eingeholten

Gutachten seien schlüssig und nachvollziehbar. Sämtliche vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen seien

von den Gutachtern in detaillierter Form dargestellt und beurteilt

worden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sei nicht

geeignet, den Inhalt der Gutachten zu entkräften. Aus ihnen habe

sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H.

ergeben. Die Einschätzung sei nach medizinischen Gesichtspunkten bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben erfolgt, auf konkrete Tätigkeiten komme es hiebei nicht an. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG seien daher nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BEinstG lauten (auszugsweise):

"§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

§ 14.

...

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der in § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (nunmehr: für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

...

§ 27. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 14 Abs. 3 sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

..."

Der Beschwerdeführer bekämpft die Einschätzung seines Leidens und den Grad der Behinderung mit (lediglich) 30 v.H.; die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten seien nicht schlüssig und ließen vor allem seine orthopädischen Einschränkungen außer Betracht.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die belangte Behörde stützte die angefochtene Entscheidung insbesondere auf die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16. März 2004 und eines Arztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin vom 27. März 2004. Der erstgenannte Gutachter berücksichtigte in seinen Ausführungen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte - und in der Beschwerde ins Treffen geführte - Stellungnahme des Leiters des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Linz (Fachbereich Orthopädie) vom 15. Dezember 2003, worin auch Einschränkungen des Leistungskalküls beim Heben und Tragen ("Heben 10 kg, Tragen 5 kg, fallweise Heben 20 kg, Tragen 10 kg") genannt sind, und gelangte zu dem Ergebnis, dass diese Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers erbringe. Die beim Beschwerdeführer gegebenen Leiden würden einander nicht gegenseitig beeinflussen und es trete insbesondere auch keine Steigerung der einzelnen Positionen durch andere ein. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 %. Auch der Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin stellte in seinem Gutachten vom 27. März 2004 die einzelnen Leiden des Beschwerdeführers dar, wobei die stärkste Einschränkung die durch "chronische belastungsabhängige Schmerzen nach zweimaliger Sternotomie, 30 %" darstellt, und führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, die neu vorgelegten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse erbringen und die Gesamtbeurteilung nicht beeinflussen. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 %.

Die belangte Behörde gewährte hierauf dem Beschwerdeführer Parteiengehör, übermittelte ihm mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2004 die beiden Gutachten und forderte ihn zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen auf. Der Beschwerdeführer antwortete in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 lediglich "... erhebe Einspruch auf den Gesamtgrad der Behinderung ... 30 vH".

Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, die ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat er jedoch unterlassen. Auch auf Grund der Beschwerdeausführungen ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten. Damit trifft die Beurteilung der belangten Behörde, es seien die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG nicht gegeben, zu.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110225.X00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten