TE OGH 1995/1/31 4Ob1510/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mehmet S*****, vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9.August 1994, GZ 48 R 814/94-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Das Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) ist ein Verfahren nach § 37 MRG (§ 37 Abs 1 Z 1 MRG). Ob der Beklagte Hauptmieter ist, ist für die Entscheidung präjudiziell. Damit wären alle Voraussetzungen für die Unterbrechung nach § 41 MRG gegeben gewesen (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 41 MRG Anm 1 ff). Das Erstgericht hätte den Prozeß daher von Amts wegen unterbrechen müssen.Nach Paragraph 41, MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Das Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) ist ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG). Ob der Beklagte Hauptmieter ist, ist für die Entscheidung präjudiziell. Damit wären alle Voraussetzungen für die Unterbrechung nach Paragraph 41, MRG gegeben gewesen (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 41, MRG Anmerkung 1 ff). Das Erstgericht hätte den Prozeß daher von Amts wegen unterbrechen müssen.

Der Beklagte hat aber in der Berufung nicht gerügt, daß das Verfahren trotz eines anhängigen Msch-Verfahrens fortgesetzt wurde. Verfahrensmängel, die in zweiter Instanz nicht geltend gemacht und vom Berufungericht daher nicht wahrgenommen werden konnten, sind kein Revisionsgrund (EFSlg 55.100; 57.817 uva; s Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3). Auf den erstmals in der Revision gerügten Verfahrensmangel kann daher nicht eingegangen werden, so daß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Der Beklagte hat aber in der Berufung nicht gerügt, daß das Verfahren trotz eines anhängigen Msch-Verfahrens fortgesetzt wurde. Verfahrensmängel, die in zweiter Instanz nicht geltend gemacht und vom Berufungericht daher nicht wahrgenommen werden konnten, sind kein Revisionsgrund (EFSlg 55.100; 57.817 uva; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 503, Rz 3). Auf den erstmals in der Revision gerügten Verfahrensmangel kann daher nicht eingegangen werden, so daß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01510.95.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_0040OB01510_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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