TE OGH 1995/1/31 10ObS292/94

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elsa H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Franz Goral, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Alterpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 7 Rs 74/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Februar 1994, GZ 33 Cgs 307/93f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe zum Stichtag, dem 1.10.1993, nur 141 Versicherungsmonate im Sinne des § 235 (Abs 2) ASVG erworben. Dadurch sei die für die begehrte Leistung erforderliche Wartezeit von 180 Monaten (§ 236 Abs 1 Z 2 lit a leg cit) nicht erfüllt.Das Erstgericht wies das auf eine Alterspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1993 gerichtete Klagebegehren ab. Die Klägerin habe zum Stichtag, dem 1.10.1993, nur 141 Versicherungsmonate im Sinne des Paragraph 235, (Absatz 2,) ASVG erworben. Dadurch sei die für die begehrte Leistung erforderliche Wartezeit von 180 Monaten (Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, leg cit) nicht erfüllt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtete (§ 500 a ZPO).Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtete (Paragraph 500, a ZPO).

In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend; sie beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Die Gewährung einer Pension aus Billigkeit wäre selbst dann unzulässig, wenn auf die erforderliche Wartezeit nur ein Monat fehlte (SSV-NF 6/91).Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Die Gewährung einer Pension aus Billigkeit wäre selbst dann unzulässig, wenn auf die erforderliche Wartezeit nur ein Monat fehlte (SSV-NF 6/91).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00292.94.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_010OBS00292_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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