TE OGH 1995/1/31 4Ob510/95

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Veröffentlicht am 31.01.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Gabriele, geb. *****, Erich, geb. *****, und Jennifer S***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kindeseltern Peter und Gabriele S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes als Rekursgericht vom 2.Dezember 1994, GZ 22 R 62/94-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindeseltern Peter und Gabriele S***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weil der angefochtene Beschluß den Kostenpunkt betrifft (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG). Beschlüsse über den Ersatz der Sachverständigengebühren sind Beschlüsse im Kostenpunkt (RZ 1990/118 = EFSlg 64.667). Die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung ein zulässiges Rechtsmittel voraus.Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, weil der angefochtene Beschluß den Kostenpunkt betrifft (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Beschlüsse über den Ersatz der Sachverständigengebühren sind Beschlüsse im Kostenpunkt (RZ 1990/118 = EFSlg 64.667). Die amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung ein zulässiges Rechtsmittel voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00510.95.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19950131_OGH0002_0040OB00510_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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