Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erhard M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** GesmbH, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Adolf Lientscher und Dr.Peter Resch, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 200.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.Oktober 1994, GZ 3 R 109/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um bei der beklagten Partei die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 (1) ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um bei der beklagten Partei die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, (1) ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01676.94.0208.000Dokumentnummer
JJT_19950208_OGH0002_0070OB01676_9400000_000