TE OGH 1995/2/21 4Ob1526/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Jousif N*****, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 6. Dezember 1994, GZ 49 R 273/94-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensfehler erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01526.95.0221.000

Dokumentnummer

JJT_19950221_OGH0002_0040OB01526_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten