TE OGH 1995/2/22 9Ob1516/95

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Christine B*****, Angestellte, ***** vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20. Dezember 1994, GZ 44 R 1005/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Betroffenen am 9.1.1995 zugestellt. Ihr Revisionsrekurs wurde erst am 24.1.1995 - abgesehen davon, daß er an das Rekursgericht gerichtet war und erst am 26.1.1995 beim Erstgericht einlangte - somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des § 11 Abs 2 AußStrG erfolgen (§ 247 AußStrG; SZ 60/103; RZ 1990/50).Der Beschluß des Rekursgerichtes wurde der Betroffenen am 9.1.1995 zugestellt. Ihr Revisionsrekurs wurde erst am 24.1.1995 - abgesehen davon, daß er an das Rekursgericht gerichtet war und erst am 26.1.1995 beim Erstgericht einlangte - somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben. Bei Sachwalterbestellungen kann keine Bedachtnahme auf verspätete Rekurse iS des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG erfolgen (Paragraph 247, AußStrG; SZ 60/103; RZ 1990/50).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01516.95.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19950222_OGH0002_0090OB01516_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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