Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas M*****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Prantl und andere Rechtsanwälte in Wien und der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten C*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Alexander Riel, Rechtsanwalt in Krems, als Masseverwalter wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 220.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1994, GZ 3 R 181/94-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG richtet sich gegen den Täter selbst, aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (stRsp ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III; 4 Ob 97/94 uva). Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberrechtsverstöße, die von seinen Bediensteten oder Beauftragten im Betriebe seines Unternehmens begangen worden sind oder drohen (§ 81 Abs 1 Satz 2 UrhG).Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG richtet sich gegen den Täter selbst, aber auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Störers (stRsp ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; ÖBl 1991, 181 - Tele UNO römisch drei; 4 Ob 97/94 uva). Der Inhaber eines Unternehmens haftet auch für Urheberrechtsverstöße, die von seinen Bediensteten oder Beauftragten im Betriebe seines Unternehmens begangen worden sind oder drohen (Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 UrhG).
Die Beklagte hatte mit der beanstandeten Bildnisveröffentlichung nichts zu tun. Sie hat die Einschaltung weder veranlaßt noch daran in irgendeiner Weise mitgewirkt. Die Bildnisveröffentlichung erfolgte auch nicht in ihrem Interesse, werden die Kinder- und Jugend-Tennis- und Golfwochen doch von der Champion Sport- und Freizeit Organisations-GmbH seit jeher auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet (vgl ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt, wonach eine Haftung nach § 18 UWG voraussetzt, daß der Wettbewerbsverstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmers zusammenhängt). Eine Art Rechtsscheinhaftung, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt, ist § 81 UrhG fremd.Die Beklagte hatte mit der beanstandeten Bildnisveröffentlichung nichts zu tun. Sie hat die Einschaltung weder veranlaßt noch daran in irgendeiner Weise mitgewirkt. Die Bildnisveröffentlichung erfolgte auch nicht in ihrem Interesse, werden die Kinder- und Jugend-Tennis- und Golfwochen doch von der Champion Sport- und Freizeit Organisations-GmbH seit jeher auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet vergleiche ÖBl 1977, 109 - fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt, wonach eine Haftung nach Paragraph 18, UWG voraussetzt, daß der Wettbewerbsverstoß mit einer Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Unternehmers zusammenhängt). Eine Art Rechtsscheinhaftung, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt, ist Paragraph 81, UrhG fremd.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01013.95.0307.000Dokumentnummer
JJT_19950307_OGH0002_0040OB01013_9500000_000