TE Vwgh Beschluss 2006/4/25 2002/06/0210

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters der Marktgemeinde S, vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. November 2002, Zl. VIIa- 410.545, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung der baubehördlichen Genehmigung einer Werbeanlage, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 85 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Gemeindegesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Vorarlberger Baugesetzes die vom Bürgermeister der Marktgemeinde S (dem Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 8. März 2002 der M GmbH erteilte und bis zum 15. Mai 2002 befristete Baubewilligung, auf einem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Marktgemeinde S eine Werbeanlage in Form eines auf einem Container aufgestellten Personenkraftwagens zu errichten, wegen fehlender Zuständigkeit der Baubehörde aufgehoben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, des Vorarlberger Gemeindegesetzes und Paragraph 2, Absatz eins, Litera j, des Vorarlberger Baugesetzes die vom Bürgermeister der Marktgemeinde S (dem Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 8. März 2002 der M GmbH erteilte und bis zum 15. Mai 2002 befristete Baubewilligung, auf einem näher angeführten Grundstück im Gebiet der Marktgemeinde S eine Werbeanlage in Form eines auf einem Container aufgestellten Personenkraftwagens zu errichten, wegen fehlender Zuständigkeit der Baubehörde aufgehoben.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger und gesetzwidriger Anwendung der §§ 2 und 18 Baugesetz, der §§ 85 Abs. 1 lit. a und 92 Abs. 1 des Gemeindegesetzes "in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Einschreiten als zuständige Baubehörde und auf Erteilung der Baubewilligung" verletzt. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer auf Grund unrichtiger und gesetzwidriger Anwendung der Paragraphen 2, und 18 Baugesetz, der Paragraphen 85, Absatz eins, Litera a und 92 Absatz eins, des Gemeindegesetzes "in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Einschreiten als zuständige Baubehörde und auf Erteilung der Baubewilligung" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0146). Artikel 116, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und auf Beschwerdeführung gegen aufsichtsbehördliche Bescheide und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten. Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) Beschwerde zu führen. Jede Gemeinde ist sohin berechtigt, gegen sie belastende aufsichtsbehördliche Bescheide mittels Bescheidbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof anzurufen, sie macht dabei ein subjektives Recht geltend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2001, Zl. 99/06/0146).

Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu (vgl. Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f). Beschwerdelegitimiert im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist aber nur die Gemeinde als Trägerin des Rechts auf Selbstverwaltung, einzelnen Organen der Gemeinde, auch wenn ihnen - wie dem Bürgermeister - in Gesetzen behördliche Zuständigkeiten eingeräumt sind, kommt ein solches Recht nicht zu. Einer Behörde kommt weder dem Staat noch dem Einzelnen gegenüber ein subjektives Recht auf eine Zuständigkeit oder einen bestimmten Wirkungskreis zu vergleiche Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage 1996, 333f).

Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde als Vertreter seiner Marktgemeinde aufträte. Ein Hinweis auf einen Beschluss des Gemeindevorstandes zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ist weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen. Die vorliegende Beschwerde kann - anders als etwa im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Gemeinderat einer Gemeinde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038, m.w.N.) - nicht als Organhandlung, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen wäre, gewertet werden. Nach der Formulierung des Beschwerdepunktes und dem gesamten Inhalt der Beschwerde hat der Bürgermeister vielmehr in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz Beschwerde erhoben. In einem solchen Fall ist eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde aber als unzulässig zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108, VwSlg. 12.213/A). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde als Vertreter seiner Marktgemeinde aufträte. Ein Hinweis auf einen Beschluss des Gemeindevorstandes zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde ist weder der Beschwerde noch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen. Die vorliegende Beschwerde kann - anders als etwa im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Gemeinderat einer Gemeinde vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0038, m.w.N.) - nicht als Organhandlung, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen wäre, gewertet werden. Nach der Formulierung des Beschwerdepunktes und dem gesamten Inhalt der Beschwerde hat der Bürgermeister vielmehr in seiner Funktion als Baubehörde erster Instanz Beschwerde erhoben. In einem solchen Fall ist eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde aber als unzulässig zurückzuweisen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1986, Zl. 85/06/0108, VwSlg. 12.213/A).

Bei dieser Sachlage war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Frage einzugehen, ob die Marktgemeinde S angesichts der bereits abgelaufenen Befristung des mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Bescheides durch diesen noch in Rechten verletzt sein kann und ob sie bejahendenfalls durch diesen in Rechten verletzt worden ist.

Weil der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Weil der Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen steht, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060210.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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