TE Vwgh Beschluss 2006/4/25 2006/06/0062

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des RK in G, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006, Zl. BMJ- 5000253/0011-V 4/2005, und einen Vermerk vom 27. Jänner 2006 (auf der vorgenannten Erledigung der Bundesministerin), betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006 wurde dem Leiter der Justizanstalt G mitgeteilt, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 "mit dem Ersuchen um Entscheidung bzw. weitere Verfügung im eigenen Wirkungsbereich" übersendet werde. Der Beschwerdeführer sei von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen.

Auf dieser Erledigung scheint folgender Vermerk auf: "alle bisherigen Aktivitäten Krammerhofers lassen keinen Hinweis auf eine konstruktive Zusammenarbeit erkennen." Dieser Vermerk ist mit einer nicht leserlichen Unterschrift versehen und mit 27. Jänner 2006 datiert. Der Beschwerdeführer ordnet diesen Vermerk dem Leiter der Justizanstalt G zu.

Mit der am 27. Februar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde vom 21. Februar 2006 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die angeführte Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 26. Jänner 2006 und den auf dieser Erledigung vorgenommenen Vermerk vom 27. Jänner 2006.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Eine Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Eine Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9.458/A, zur Frage der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten verwaltungsbehördlichen Erledigung ausgesprochen, dass dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich ist. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss auch ausgesprochen, dass insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell ist.

Aus dem Wortlaut der beiden in Frage stehenden Erledigungen ergibt sich in dem dargelegten Sinne kein normativer Inhalt. Diese Erledigungen können somit nicht als Bescheid qualifiziert werden.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages eine weitere Verbesserung der Beschwerde. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich nach Abweisung des Verfahrenshilfeantrages eine weitere Verbesserung der Beschwerde.

Wien, am 25. April 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060062.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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