Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Dominique H*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Thomas W*****, vertreten durch Dr.Alois M. Leeb, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 8.November 1994, AZ R 344/94 (ON 25), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.9.1991, 7 Ob 572/91 (EvBl 1991/199) ausgesprochene Grundsatz, daß während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommens- und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltspflicht ruhe, wurde auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.1991, 8 Ob 610/91, vertreten, sodaß nunmehr schon eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, von der abzugehen kein Anlaß besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01536.95.0309.000Dokumentnummer
JJT_19950309_OGH0002_0060OB01536_9500000_000