TE OGH 1995/3/9 6Ob534/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1) Fritz H*****; 2) Maria H*****, beide vertreten durch Dr.Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zurverfügungstellung von Haustorschlüsseln (Streitwert: 30.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.November 1994, AZ 48 R 184/94(ON 17), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3.Dezember 1993, GZ 6 C 284/93p-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das auch das Eventualbegehren zur Gänze abweisende Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 8.316 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 1.980 S Barauslagen und 1.056 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Mittelschülerverbindung ist ein nicht untersagter Verein, dessen Vorstand sich aus einem - alternativ vertretungsbefugten - Obmann und Obmannstellvertreter sowie aus einem Schriftführer und einem Kassier zusammensetzt. Der Klägerin gehören rund 60 Mitglieder an, von denen rund 20 % nichtaktive Mitglieder sind.

Die beiden Beklagten sind die Miteigentümer des Hauses in W*****. Sie haben mit dem am 12.3.1965 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag an die Klägerin, beginnend ab 9.3.1965 die in ihrem Haus gelegenen Räumlichkeiten top Nr.1a, bestehend aus einem Kellerlokal und zwei Nebenräumen "zur Benutzung als Verbindungslokal" vermietet.

§ 1 Z 4 des formularmäßig vorgedruckten und nur durch Einsetzen der Ziffer "2" vervollständigten Mietvertrages lautet: "Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit 2 Schlüssel ausgefolgt". Hiebei handelte es sich nach den übereinstimmenden Parteienvorbringen um die Haustorschlüssel, welche der Klägerin auch tatsächlich ausgefolgt worden sind. Seit Beginn des Mietverhältnisses war das Haustor tagsüber offen und nur in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr versperrt. Da das Haustor eine ungesicherte Schloßanlage aufwies, konnte die Klägerin Haustorschlüssel für ihre Mitglieder nachmachen lassen, so daß sich diese auch während der Haustorsperrzeit den Zutritt in das Haus und zum Verbindungslokal verschaffen konnten. Im Rahmen des Verbindungslebens der Klägerin findet jeden Freitag ab ca 19 Uhr eine fixe Veranstaltung statt; das Verbindungslokal wird aber auch sonst zu den unterschiedlichsten Zeiten von ihren Mitgliedern aufgesucht, etwa um dort in Ruhe arbeiten bzw lernen zu können.Paragraph eins, Ziffer 4, des formularmäßig vorgedruckten und nur durch Einsetzen der Ziffer "2" vervollständigten Mietvertrages lautet: "Dem Mieter werden vom Vermieter für die Mietzeit 2 Schlüssel ausgefolgt". Hiebei handelte es sich nach den übereinstimmenden Parteienvorbringen um die Haustorschlüssel, welche der Klägerin auch tatsächlich ausgefolgt worden sind. Seit Beginn des Mietverhältnisses war das Haustor tagsüber offen und nur in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr versperrt. Da das Haustor eine ungesicherte Schloßanlage aufwies, konnte die Klägerin Haustorschlüssel für ihre Mitglieder nachmachen lassen, so daß sich diese auch während der Haustorsperrzeit den Zutritt in das Haus und zum Verbindungslokal verschaffen konnten. Im Rahmen des Verbindungslebens der Klägerin findet jeden Freitag ab ca 19 Uhr eine fixe Veranstaltung statt; das Verbindungslokal wird aber auch sonst zu den unterschiedlichsten Zeiten von ihren Mitgliedern aufgesucht, etwa um dort in Ruhe arbeiten bzw lernen zu können.

Nachdem die Mieter des Hauses, darunter auch die Klägerin, dem Einbau einer Gegensprechanlage zugestimmt hatten, ließen die Beklagten eine solche im Jahre 1992 installieren. Seither weist das - nunmehr ganztägig verschlossene - Haustor eine gesicherte Schloßanlage auf, für die Nachschlüssel nur gegen Vorweis der Sicherungskarte angefertigt werden können. Der Klägerin wurden zwei neue Haustorschlüssel ausgehändigt, von denen sich einer im Besitz des Obmannes und der andere im Besitz des aktiven Seniors befindet. Die Beklagten haben einer darüber hinausgehenden Vervielfältigung der Haustorschlüssel durch die Klägerin die Zustimmung verweigert. Hiedurch ist das Verbindungsleben der Klägerin insoferne gestört, als sich ihre Mitglieder den Zutritt in das Haus und zum Verbindungslokal nur verschaffen können, wenn sie sich einen der beiden Haustorschlüssel vom Obmann oder Senior besorgen oder wenn ihnen von jemandem, der bereits im Verbindungslokal anwesend ist, durch Betätigung des Türöffners Einlaß gewährt wird.

Mit der Behauptung, daß die Weigerung der Beklagten, ihr für jedes Mitglied einen Haustorschlüssel auszufolgen, gegen den bestandvertraglich vereinbarten Verwendungszweck der Kellerräumlichkeiten als Verbindungslokal, eventualiter auch gegen § 5 Abs 3 HbG verstoße, begehrt die Klägerin die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 60 Haustorschlüssel (gemeint: kostenlos) zur Verfügung zu stellen, in eventu, ihr 60 Haustorschlüssel Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Anschaffungskosten der Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Bisher habe die Klägerin im Einverständnis mit den Beklagten die jeweils für ihre Mitglieder benötigte Anzahl von Haustorschlüssel herstellen lassen können. Sie habe dem Einbau einer Gegensprechanlage (nur) unter der selbstverständlichen Annahme zugestimmt, daß dadurch das Verbindungsleben nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde.Mit der Behauptung, daß die Weigerung der Beklagten, ihr für jedes Mitglied einen Haustorschlüssel auszufolgen, gegen den bestandvertraglich vereinbarten Verwendungszweck der Kellerräumlichkeiten als Verbindungslokal, eventualiter auch gegen Paragraph 5, Absatz 3, HbG verstoße, begehrt die Klägerin die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 60 Haustorschlüssel (gemeint: kostenlos) zur Verfügung zu stellen, in eventu, ihr 60 Haustorschlüssel Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Anschaffungskosten der Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Bisher habe die Klägerin im Einverständnis mit den Beklagten die jeweils für ihre Mitglieder benötigte Anzahl von Haustorschlüssel herstellen lassen können. Sie habe dem Einbau einer Gegensprechanlage (nur) unter der selbstverständlichen Annahme zugestimmt, daß dadurch das Verbindungsleben nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagebegehren. Im Mietvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Klägerin nur 2 Haustorschlüssel zustehen. Überdies seien die Beklagten nach wie vor dazu bereit, der Klägerin im Sinne des § 5 Abs 3 HbG drei weitere Haustorschlüssel für alle ihre Vereinsfunktionäre gegen Erlag einer Sicherheitsleistung für die Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Auch nach dieser Gesetzesstelle stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haustorschlüssel für alle Verbindungsmitglieder zu.Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagebegehren. Im Mietvertrag sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Klägerin nur 2 Haustorschlüssel zustehen. Überdies seien die Beklagten nach wie vor dazu bereit, der Klägerin im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, HbG drei weitere Haustorschlüssel für alle ihre Vereinsfunktionäre gegen Erlag einer Sicherheitsleistung für die Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Auch nach dieser Gesetzesstelle stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haustorschlüssel für alle Verbindungsmitglieder zu.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Klägerin zur Gänze ab. § 5 Abs 3 HbG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Parteien im Mietvertrag die Vereinbarung getroffen hätten, daß der Klägerin nur zwei Haustorschlüssel zur Verfügung zu stellen sind. Die von ihr behauptete konkludente Abänderung (Erweiterung) der Vereinbarung im Sinne eines Anspruches auf Haustorschlüssel für alle ihre Mitglieder, habe die Klägerin nicht bewiesen.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Klägerin zur Gänze ab. Paragraph 5, Absatz 3, HbG sei schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Parteien im Mietvertrag die Vereinbarung getroffen hätten, daß der Klägerin nur zwei Haustorschlüssel zur Verfügung zu stellen sind. Die von ihr behauptete konkludente Abänderung (Erweiterung) der Vereinbarung im Sinne eines Anspruches auf Haustorschlüssel für alle ihre Mitglieder, habe die Klägerin nicht bewiesen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der erfolgten Abweisung des Hauptbegehrens zur Gänze und in Ansehung des abweislichen Eventualbegehrens im Umfang von 12 weiteren Haustorschlüsseln, gab aber im übrigen dem Eventualbegehren statt und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 48 Haustorschlüssel Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Anschaffungskosten der Schlüssel zur Verfügung zu stellen; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes enthalte der Mietvertrag vom 12.3.1965 keine konkrete oder gar abschließende Regelung dahin, daß dem Mieter während des Mietverhältnisses für alle Zukunft und auch bei geänderten Verhältnissen nur ein Anspruch auf maximal zwei Haustorschlüssel zustehen solle. Im § 1 Z 4 des Mietvertrages habe die Klägerin nämlich nur bestätigt, daß ihr anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages zwei Schlüssel ausgehändigt wurden. Mangels einer vertraglichen Regelung über die Anzahl der der Klägerin von den beklagten Vermietern zur Verfügung zu stellenden Haustorschlüssel komme nur ein Anspruch der Klägerin nach § 5 Abs 3 HbG in Betracht, welchen sie auch mit ihrem Eventualbegehren geltend gemacht habe. "Berechtigter" im Sinne dieser Bestimmung sei aber nicht nur der Mieter einer Wohnung, sondern auch der Mieter einer "anderen Räumlichkeit". Der Hauseigentümer sei daher verpflichtet, auch einem Geschäftsraummieter auf dessen Verlangen Haustorschlüssel "in der erforderlichen Zahl" zur Verfügung zu stellen. Die "erforderliche Anzahl" ergebe sich daraus, wieviele Schlüssel zur reibungslosen Benutzung des Objektes erforderlich sind. Für den reibungslosen Ablauf des Verbindungslebens der klagenden Mittelschülerverbindung in den an sie vermieteten Kellerräumlichkeiten sei es aber notwendig, daß ihr für alle aktiven Mitglieder Haustorschlüssel zur Verfügung gestellt werden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der erfolgten Abweisung des Hauptbegehrens zur Gänze und in Ansehung des abweislichen Eventualbegehrens im Umfang von 12 weiteren Haustorschlüsseln, gab aber im übrigen dem Eventualbegehren statt und erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 48 Haustorschlüssel Zug um Zug gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe der Anschaffungskosten der Schlüssel zur Verfügung zu stellen; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes enthalte der Mietvertrag vom 12.3.1965 keine konkrete oder gar abschließende Regelung dahin, daß dem Mieter während des Mietverhältnisses für alle Zukunft und auch bei geänderten Verhältnissen nur ein Anspruch auf maximal zwei Haustorschlüssel zustehen solle. Im Paragraph eins, Ziffer 4, des Mietvertrages habe die Klägerin nämlich nur bestätigt, daß ihr anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages zwei Schlüssel ausgehändigt wurden. Mangels einer vertraglichen Regelung über die Anzahl der der Klägerin von den beklagten Vermietern zur Verfügung zu stellenden Haustorschlüssel komme nur ein Anspruch der Klägerin nach Paragraph 5, Absatz 3, HbG in Betracht, welchen sie auch mit ihrem Eventualbegehren geltend gemacht habe. "Berechtigter" im Sinne dieser Bestimmung sei aber nicht nur der Mieter einer Wohnung, sondern auch der Mieter einer "anderen Räumlichkeit". Der Hauseigentümer sei daher verpflichtet, auch einem Geschäftsraummieter auf dessen Verlangen Haustorschlüssel "in der erforderlichen Zahl" zur Verfügung zu stellen. Die "erforderliche Anzahl" ergebe sich daraus, wieviele Schlüssel zur reibungslosen Benutzung des Objektes erforderlich sind. Für den reibungslosen Ablauf des Verbindungslebens der klagenden Mittelschülerverbindung in den an sie vermieteten Kellerräumlichkeiten sei es aber notwendig, daß ihr für alle aktiven Mitglieder Haustorschlüssel zur Verfügung gestellt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu § 5 Abs 3 HbG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu Paragraph 5, Absatz 3, HbG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.

Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des auf den Mietvertrag vom 12.3.1965 und die in diesem Zusammenhang in bezug auf Haustorschlüssel ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarungen sowie auf die gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechtes des Mieters (§ 1098 ABGB; § 8 MRG) gestützten Hauptbegehrens der Klägerin ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der dem Eventualbegehren der Klägerin stattgebende Teil des Berufungsurteils. Aus diesem Grunde muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob einem Bestandnehmer, dessen Bestandobjekt nur über den Hauseingang zugänglich ist, über das aus § 1098 ABGB; § 8 MRG ableitbare Recht auf Beistellung eines Haustorschlüssels auf Kosten des Bestandgebers (vgl MietSlg 2218/34) hinaus nicht auch noch ein Anspruch auf Zustimmung des Bestandgebers zur Anfertigung von - je nach vereinbartem Bestandzweck - einem oder mehreren weiteren Haustorschlüsseln auf seine eigenen Kosten zusteht, ist doch ein solches Begehren von der Klägerin gar nicht erhoben worden; es ist in ihrem Eventualbegehren auch nicht als bloßes qualitatives Minus enthalten.Die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des auf den Mietvertrag vom 12.3.1965 und die in diesem Zusammenhang in bezug auf Haustorschlüssel ausdrücklich oder konkludent getroffenen Vereinbarungen sowie auf die gesetzlichen Regelungen über den Umfang des Benützungsrechtes des Mieters (Paragraph 1098, ABGB; Paragraph 8, MRG) gestützten Hauptbegehrens der Klägerin ist mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur noch der dem Eventualbegehren der Klägerin stattgebende Teil des Berufungsurteils. Aus diesem Grunde muß auch nicht mehr näher geprüft werden, ob einem Bestandnehmer, dessen Bestandobjekt nur über den Hauseingang zugänglich ist, über das aus Paragraph 1098, ABGB; Paragraph 8, MRG ableitbare Recht auf Beistellung eines Haustorschlüssels auf Kosten des Bestandgebers vergleiche MietSlg 2218/34) hinaus nicht auch noch ein Anspruch auf Zustimmung des Bestandgebers zur Anfertigung von - je nach vereinbartem Bestandzweck - einem oder mehreren weiteren Haustorschlüsseln auf seine eigenen Kosten zusteht, ist doch ein solches Begehren von der Klägerin gar nicht erhoben worden; es ist in ihrem Eventualbegehren auch nicht als bloßes qualitatives Minus enthalten.

Das Eventualbegehren hat die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des § 5 Abs 3 HbG gestützt. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber kommt diese Vorschrift keineswegs erst oder nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Aussage findet sich auch nicht in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.9.1966, MietSlg 18.169. Sie kann sich dort schon deshalb nicht finden, weil eine derartige bundesweit geltende Vorschrift erst mit dem Inkrafttreten des HbG, BGBl 1970/16, am 1.7.1970 eingeführt worden ist. Die davor in Geltung gestandene - wiederverlautbarte - HbO 1957 enthielt demgegenüber in ihrem § 9 Abs 2 nur eine Verordnungsermächtigung an die Landeshauptmänner auch zur Festsetzung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hauseigentümer verpflichtet ist, einer Hauspartei einen Haustorschlüssel auszufolgen. Von dieser Verordnungsermächtigung hatten nur die Landeshauptmänner von Niederösterreich (§ 6 der Verordnung vom 30.3.1957, LGBl Nr.27), Salzburg (§ 8 Abs 2 der Verordnung vom 29.3.1957, LGBl Nr.26), der Steiermark (§ 8 der Verordnung vom 1.4.1957, LGBl Nr.28) und von Wien (§ 6 Abs 1 der Verordnung vom 23.3.1957, LGBl Nr.6) Gebrauch gemacht (siehe den Wortlaut der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnungen in Dittrich/Veit, Hausbesorgerordnung 19572, 60, 66, 68 und 71).Das Eventualbegehren hat die Klägerin ausdrücklich und ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, HbG gestützt. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber kommt diese Vorschrift keineswegs erst oder nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen haben. Eine solche Aussage findet sich auch nicht in der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28.9.1966, MietSlg 18.169. Sie kann sich dort schon deshalb nicht finden, weil eine derartige bundesweit geltende Vorschrift erst mit dem Inkrafttreten des HbG, BGBl 1970/16, am 1.7.1970 eingeführt worden ist. Die davor in Geltung gestandene - wiederverlautbarte - HbO 1957 enthielt demgegenüber in ihrem Paragraph 9, Absatz 2, nur eine Verordnungsermächtigung an die Landeshauptmänner auch zur Festsetzung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hauseigentümer verpflichtet ist, einer Hauspartei einen Haustorschlüssel auszufolgen. Von dieser Verordnungsermächtigung hatten nur die Landeshauptmänner von Niederösterreich (Paragraph 6, der Verordnung vom 30.3.1957, LGBl Nr.27), Salzburg (Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung vom 29.3.1957, LGBl Nr.26), der Steiermark (Paragraph 8, der Verordnung vom 1.4.1957, LGBl Nr.28) und von Wien (Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung vom 23.3.1957, LGBl Nr.6) Gebrauch gemacht (siehe den Wortlaut der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnungen in Dittrich/Veit, Hausbesorgerordnung 19572, 60, 66, 68 und 71).

Gemäß § 5 Abs 3 HbG ist der Hauseigentümer verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.12.1958 (VfSlg 3446/1958) § 9 Abs 2 HbO 1957 als im Widerspruch zu Art 18 Abs 1 und 2 B-VG stehend aufgehoben hatte. Der Gesetzgeber meinte, daß weiterhin ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung bestehe, dem er nunmehr in einer verfassungskonformen Weise Rechnung trage (1419 BlgNR 11.GP, 14). Es war daher sicher nicht seine Absicht, die in § 9 Abs 2 HbO 1957 vorgesehene Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels zahlenmäßig zu erweitern, kannte er doch jedenfalls auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen der vier genannten Landeshauptmänner, welche allesamt nur eine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels an den Wohnungsinhaber (Niederösterreich, Steiermark und Wien) bzw an jede Hauspartei (Salzburg) festgesetzt haben; eine entsprechende Verpflichtung des Hauseigentümers auch gegenüber einem jeden eingemieteten Geschäftsinhaber hat nur § 8 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark festgesetzt. Hingegen beschränkten die Verordnungen der Landeshauptmänner von Niederösterreich und Wien die Verpflichtung des Hauseigentümers von vornherein auf die "im Haus wohnenden Mieter", denen allerdings das Recht eingeräumt wurde, für ihre Familienmitglieder und Untermieter die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel zu beanspruchen. Die Verordnungen enthielten überdies unterschiedliche Regelungen über den Kostenersatz. Der Gesetzgeber des HbG stand vor der Aufgabe, die Bestimmungen der genannten vier Verordnungen bundesweit zu vereinheitlichen. Er löste dies dahingehend, daß er nicht nur dem Wohnungs- sondern auch dem Geschäftsraummieter einen Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten einräumte, dem Wohnungsmieter aber darüber hinaus noch die Berechtigung gab, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" bezieht sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, HbG ist der Hauseigentümer verpflichtet, je Wohnung oder andere Räumlichkeit auf Verlangen des Berechtigten für ihn und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen für die Dauer der Berechtigung Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl gegen Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.12.1958 (VfSlg 3446/1958) Paragraph 9, Absatz 2, HbO 1957 als im Widerspruch zu Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG stehend aufgehoben hatte. Der Gesetzgeber meinte, daß weiterhin ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung bestehe, dem er nunmehr in einer verfassungskonformen Weise Rechnung trage (1419 BlgNR 11.GP, 14). Es war daher sicher nicht seine Absicht, die in Paragraph 9, Absatz 2, HbO 1957 vorgesehene Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels zahlenmäßig zu erweitern, kannte er doch jedenfalls auch die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen der vier genannten Landeshauptmänner, welche allesamt nur eine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Ausfolgung eines Haustorschlüssels an den Wohnungsinhaber (Niederösterreich, Steiermark und Wien) bzw an jede Hauspartei (Salzburg) festgesetzt haben; eine entsprechende Verpflichtung des Hauseigentümers auch gegenüber einem jeden eingemieteten Geschäftsinhaber hat nur Paragraph 8, der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark festgesetzt. Hingegen beschränkten die Verordnungen der Landeshauptmänner von Niederösterreich und Wien die Verpflichtung des Hauseigentümers von vornherein auf die "im Haus wohnenden Mieter", denen allerdings das Recht eingeräumt wurde, für ihre Familienmitglieder und Untermieter die Ausfolgung weiterer Haustorschlüssel zu beanspruchen. Die Verordnungen enthielten überdies unterschiedliche Regelungen über den Kostenersatz. Der Gesetzgeber des HbG stand vor der Aufgabe, die Bestimmungen der genannten vier Verordnungen bundesweit zu vereinheitlichen. Er löste dies dahingehend, daß er nicht nur dem Wohnungs- sondern auch dem Geschäftsraummieter einen Anspruch auf Ausfolgung eines Haustorschlüssels gegen eine Sicherstellung in der Höhe der Anschaffungskosten einräumte, dem Wohnungsmieter aber darüber hinaus noch die Berechtigung gab, auch für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen Haustorschlüssel in der erforderlichen Zahl zu verlangen. "In der erforderlichen Zahl" bezieht sich daher ausschließlich auf die Anzahl der mit dem Wohnungsmieter im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen.

Dieses Ergebnis der historischen Interpretation wird auch durch den offenkundigen Zweck der Regelung bestätigt, legt sie doch dem Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Bestandgeber ohne Rücksicht auf bestehende Mietverträge Verpflichtungen auf und greift somit in dessen Privatrechtssphäre ein, weshalb sie einschränkend zu interpretieren ist (so schon MietSlg 2217/1 zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien [§ 4 Abs 1 der Verordnung vom 5.11.1950, LGBl Nr.21]). Dies umso mehr, als der Hauseigentümer ja nicht nur zur Vorlage der Anschaffungskosten der Haustorschlüssel verpflichtet wird, sondern auch zu deren endgültiger Tragung, hat er doch gemäß § 5 Abs 4 HbG dem Wohnungs- und Geschäftsraummieter nach Erlöschen der Berechtigung gegen Übergabe der Schlüssel die Sicherstellung rückzustellen.Dieses Ergebnis der historischen Interpretation wird auch durch den offenkundigen Zweck der Regelung bestätigt, legt sie doch dem Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Bestandgeber ohne Rücksicht auf bestehende Mietverträge Verpflichtungen auf und greift somit in dessen Privatrechtssphäre ein, weshalb sie einschränkend zu interpretieren ist (so schon MietSlg 2217/1 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien [§ 4 Absatz eins, der Verordnung vom 5.11.1950, Landesgesetzblatt Nr.21]). Dies umso mehr, als der Hauseigentümer ja nicht nur zur Vorlage der Anschaffungskosten der Haustorschlüssel verpflichtet wird, sondern auch zu deren endgültiger Tragung, hat er doch gemäß Paragraph 5, Absatz 4, HbG dem Wohnungs- und Geschäftsraummieter nach Erlöschen der Berechtigung gegen Übergabe der Schlüssel die Sicherstellung rückzustellen.

Da der Klägerin von den Beklagten im vorliegenden Fall bereits zwei Haustorschlüssel kostenlos ausgefolgt worden sind, kann demnach § 5 Abs 3 HbG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht mehr erfolgreich als Grundlage für das Eventualbegehren der Klägerin herangezogen werden.Da der Klägerin von den Beklagten im vorliegenden Fall bereits zwei Haustorschlüssel kostenlos ausgefolgt worden sind, kann demnach Paragraph 5, Absatz 3, HbG entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht mehr erfolgreich als Grundlage für das Eventualbegehren der Klägerin herangezogen werden.

Diese Erwägungen führen bereits dazu, daß in Stattgebung der Revision das auch das Eventualbegehren zur Gänze abweisende Urteil des Erstgerichtes (einschließlich der Entscheidung im Kostenpunkt) wiederherzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB00534.95.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19950309_OGH0002_0060OB00534_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten