Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei R.Qu*****, vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) P***** H-1149 Budapest, ***** 2.) Matuz I***** H-1135 Budapest, ***** wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei R.Qu*****, vertreten durch Dr.Werner Masser ua Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) P***** H-1149 Budapest, ***** 2.) Matuz I***** H-1135 Budapest, ***** wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Antrages der antragstellenden Partei, gemäß Paragraph 28, JN ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die antragstellende Partei stellt den Antrag, das Handelsgericht Wien für einen Rechtsstreit als zuständig zu bestimmen, in dem sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin für den Schaden haften, der durch die Nichtablieferung von 528 Kartons Unterhaltungselektronikwaren mit einem Bruttogewicht von
10.240 kg, übernommen in Wien am 17.2.1994, des Versenders T***** Singapore, bestimmt für Moskau, entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Antragstellerin habe die Erstbeklagte beauftragt, diese Sendung für einen Versender in Singapur mit LKW von Wien nach Moskau zu befördern. Der von der Erstbeklagten mit der Durchführung des Transports Beauftragte Zweitbeklagte habe das Transportgut in Wien übernommen. Der Transportversicherer des Versenders mache die Klägerin und ihren Auftraggeber mit der Behauptung, daß die Ware nie beim Empfänger eingetroffen sei, für einen Schaden von US $ 173.460,-- haftbar. Für einen tatsächlich eingetretenen Schaden haftet die Erstbeklagte als direkter Vertragspartner der Klägerin, der Zweitbeklagte als ausführender Frachtführer, der Transportgut und Frachtbrief übernommen habe. Nach dem Vorbringen des Transportversicherers lägen die Voraussetzungen für die Haftung nach Art 29 CMR vor. Die Beklagten würden eine Haftung bestreiten, weil etwa 66 km vor Moskau eine für den Fahrer unvermeidbare Beraubung stattgefunden habe. Der Transportversicherer behaupte hingegen, daß die Angaben des Fahrers unglaubwürdig seien und er jedenfalls die grundlegendsten Obhutspflichten verletzt habe. Die Klägerin habe somit ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Zuständigkeit des österreiches Gerichtes ergebe sich aus Art 31 Abs 1 lit b CMR, weil das Gut in Österreich übernommen worden sei.10.240 kg, übernommen in Wien am 17.2.1994, des Versenders T***** Singapore, bestimmt für Moskau, entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Antragstellerin habe die Erstbeklagte beauftragt, diese Sendung für einen Versender in Singapur mit LKW von Wien nach Moskau zu befördern. Der von der Erstbeklagten mit der Durchführung des Transports Beauftragte Zweitbeklagte habe das Transportgut in Wien übernommen. Der Transportversicherer des Versenders mache die Klägerin und ihren Auftraggeber mit der Behauptung, daß die Ware nie beim Empfänger eingetroffen sei, für einen Schaden von US $ 173.460,-- haftbar. Für einen tatsächlich eingetretenen Schaden haftet die Erstbeklagte als direkter Vertragspartner der Klägerin, der Zweitbeklagte als ausführender Frachtführer, der Transportgut und Frachtbrief übernommen habe. Nach dem Vorbringen des Transportversicherers lägen die Voraussetzungen für die Haftung nach Artikel 29, CMR vor. Die Beklagten würden eine Haftung bestreiten, weil etwa 66 km vor Moskau eine für den Fahrer unvermeidbare Beraubung stattgefunden habe. Der Transportversicherer behaupte hingegen, daß die Angaben des Fahrers unglaubwürdig seien und er jedenfalls die grundlegendsten Obhutspflichten verletzt habe. Die Klägerin habe somit ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Zuständigkeit des österreiches Gerichtes ergebe sich aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR, weil das Gut in Österreich übernommen worden sei.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Weger aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Art 31. Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache aus örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB I2, Rz 3 zu Art 31 CMR in Anh I zu § 452).Weger aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der antragstellenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Ablieferung in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache aus örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411; Schütz in Straube, HGB I2, Rz 3 zu Artikel 31, CMR in Anh römisch eins zu Paragraph 452,).
Entsprechend dem Antrag war die Rechtssache dem Handelsgericht Wien zuzuweisen, in dessen Sprengel das Gut in Österreich übernommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030ND00503.95.0313.000Dokumentnummer
JJT_19950313_OGH0002_0030ND00503_9500000_000