Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1.) Elisabeth H*****, und 2.) Stadtgemeinde H*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Parteien Gertrude F*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3 Z 22 MRG (hier wegen Kosten) infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Jänner 1995, GZ 1 R 689/94-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 9.November 1994, GZ Msch 113/94w-3, im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller und gefährdeten Parteien 1.) Elisabeth H*****, und 2.) Stadtgemeinde H*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Parteien Gertrude F*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 22, MRG (hier wegen Kosten) infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.Jänner 1995, GZ 1 R 689/94-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 9.November 1994, GZ Msch 113/94w-3, im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen, daß jede Partei die (nur für die die anwaltliche Vertretung aufgewendeten) Kosten des Provisorialverfahrens selbst zu tragen habe. Begründet wurde dies damit, daß auch in einem Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 22 MRG die Kostenregelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG heranzuziehen sei. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die Anrufung des OGH gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG jedenfalls unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ausgesprochen, daß jede Partei die (nur für die die anwaltliche Vertretung aufgewendeten) Kosten des Provisorialverfahrens selbst zu tragen habe. Begründet wurde dies damit, daß auch in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG die Kostenregelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG heranzuziehen sei. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß die Anrufung des OGH gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG jedenfalls unzulässig sei.
Der dennoch von der Antragsgegnerin erhobene, auf den Zuspruch ihrer Äußerungskosten abzielende "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, die zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG auch für das in § 37 Abs 3 Z 22 MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt (vgl zum Problem der Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren zur Sicherung eines im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Ausspruchs EFSlg 58.089), ist - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird, weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten - etwa für die rechtsfreundliche Vertretung - zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müßte (EWr III/528 ZPO/8 mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, die zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG auch für das in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG geregelte Sicherungsverfahren gilt vergleiche zum Problem der Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren zur Sicherung eines im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Ausspruchs EFSlg 58.089), ist - worauf schon das Rekursgericht hingewiesen hat - gegen den Beschluß des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird, weil eine Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten - etwa für die rechtsfreundliche Vertretung - zu ersetzen sind, nicht so bedeutend ist, daß ihre Überprüfung durch das Höchstgericht zugelassen werden müßte (EWr III/528 ZPO/8 mwN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00021.95.0314.000Dokumentnummer
JJT_19950314_OGH0002_0050OB00021_9500000_000