TE OGH 1995/3/15 13Os19/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Dezember 1994, AZ 7 Bs 457/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 21.Dezember 1994, AZ 7 Bs 457/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Rudolf B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 5.Oktober 1994, GZ 11 Vr 1103/90-55, womit der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme seines mit dem Urteil des Obersten Gerichthofes vom 25. August 1993, GZ 13 Os 83/93-12, beendeten Strafverfahren abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Rudolf B***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 5.Oktober 1994, GZ 11 römisch fünf r 1103/90-55, womit der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme seines mit dem Urteil des Obersten Gerichthofes vom 25. August 1993, GZ 13 Os 83/93-12, beendeten Strafverfahren abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den erstgenannten Beschluß erhobene Beschwerde ist unzulässig. Denn die österreichische Strafprozeßordnung erlaubt keine Beschwerde gegen im Rechtsmittelverfahren gefaßte Beschlüsse über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. Im vorliegenden Fall war daher gemäß § 357 Abs 3 StPO gegen den Beschluß des Landesgerichtes, mit dem dieser über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme abschlägig entschieden hat, nur die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 357 E 13).Die gegen den erstgenannten Beschluß erhobene Beschwerde ist unzulässig. Denn die österreichische Strafprozeßordnung erlaubt keine Beschwerde gegen im Rechtsmittelverfahren gefaßte Beschlüsse über die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens. Im vorliegenden Fall war daher gemäß Paragraph 357, Absatz 3, StPO gegen den Beschluß des Landesgerichtes, mit dem dieser über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme abschlägig entschieden hat, nur die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, Paragraph 357, E 13).

Die dagegen abermals erhobene Beschwerde war hingegen unzulässig und daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0130OS00019.9507.0315.0

Dokumentnummer

JJT_19950315_OGH0002_0130OS00019_9500007_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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