TE OGH 1995/3/16 12Os34/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.1995
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 15 E Vr 14/95 anhängigen Strafsache gegen Ilija K***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Ilija K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Februar 1995, AZ 24 Bs 38/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der beim Landesgericht St.Pölten zum AZ 15 E römisch fünf r 14/95 anhängigen Strafsache gegen Ilija K***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach Paragraph 177, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Ilija K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.Februar 1995, AZ 24 Bs 38/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ilija K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft St.Pölten legt dem in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien Ilija K*****, der sich in dieser Sache seit 12.Jänner 1995 in Untersuchungshaft befindet (ON 9/I), mit Strafantrag vom 3.Februar 1995 (ON 31/II) zur Last, am 9. Jänner 1995 auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des mit fünfundfünfzig Personen besetzten deutschen Reisebusses mit dem polizeilichen Kennzeichen HDH-MV 51 (D) durch Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und verspätete Reaktion auf den vor ihm fahrenden LKW-Zug ME-17 AU aufgefahren zu sein und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt zu haben, wobei die Tat den Tod von sechs Personen, schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1) weiterer elf und leichte Körperverletzungen von sechsunddreißig Fahrgästen zur Folge hatte.Die Staatsanwaltschaft St.Pölten legt dem in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien Ilija K*****, der sich in dieser Sache seit 12.Jänner 1995 in Untersuchungshaft befindet (ON 9/I), mit Strafantrag vom 3.Februar 1995 (ON 31/II) zur Last, am 9. Jänner 1995 auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des mit fünfundfünfzig Personen besetzten deutschen Reisebusses mit dem polizeilichen Kennzeichen HDH-MV 51 (D) durch Einhalten einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und verspätete Reaktion auf den vor ihm fahrenden LKW-Zug ME-17 AU aufgefahren zu sein und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einer größeren Anzahl von Menschen herbeigeführt zu haben, wobei die Tat den Tod von sechs Personen, schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins,) weiterer elf und leichte Körperverletzungen von sechsunddreißig Fahrgästen zur Folge hatte.

Mit Beschluß vom 25.Jänner 1995 (ON 16/I) verfügte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO).Mit Beschluß vom 25.Jänner 1995 (ON 16/I) verfügte der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien unter Verlängerung der Haftfrist bis 7.April 1995 nicht Folge (ON 33/II).

Der Argumentation der dagegen fristgerecht ergriffenen Grundrechtsbeschwerde zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz weder bei Beurteilung des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Fluchtgefahr, noch bei Verneinung einer derzeit gegebenen Unangemessenheit der Haft (§ 193 Abs 2 StPO) das Gesetz unrichtig angewendet.Der Argumentation der dagegen fristgerecht ergriffenen Grundrechtsbeschwerde zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz weder bei Beurteilung des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Fluchtgefahr, noch bei Verneinung einer derzeit gegebenen Unangemessenheit der Haft (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) das Gesetz unrichtig angewendet.

Den auf der Basis der Gendarmerieerhebungen (ON 25/I) und des kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens (ON 20/I), wonach der vom Beschuldigten gelenkte Autobus mit einer Anstoßgeschwindigkeit von 96,4 km/h auf den Sattelzug aufgefahren ist, ohne daß während einer Wegstrecke von 313 m eine unfallverhütende Maßnahme gesetzt worden war, gegebenen dringenden Verdacht im Sinne des dem Beschuldigten angelasteten Fahrlässigkeitsvorwurfes hat dieser mit seiner Verantwortung, trotz Sichtbehinderung durch Nebel und glatte Fahrbahn mit cirka 100 km/h gefahren und deshalb den LKW zu spät gesehen zu haben, selbst eingestanden (ON 8/I).

Daß der Lenker des Sattelzuges auf Grund des Sachverständigengutachtens gleichfalls eines Mitverschuldens am Verkehrsunfall verdächtig ist, vermag die Dringlichkeit des Tatverdachtes in bezug auf den Beschuldigten nicht in Frage zu stellen, bietet doch das bisherige Beweisergebnis weder Anhaltspunkte für ein Alleinverschulden des Unfallgegners, noch für ein "nur untergeordnetes Mitverschulden" des Beschwerdeführers.

Soweit die Grundrechtsbeschwerde darüberhinaus mit dem Hinweis auf die Unbescholtenheit, dem Fehlen einer unfallkausalen Alkoholisierung des Beschuldigten und einer Tatbestandsverwirklichung nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Unangemessenheit der Haft mit der Behauptung einwendet, es sei nach Lage des Falles eine bedingte Freiheitsstrafe zu erwarten, verkennt sie, daß angesichts der besonders schweren Tatfolgen und der Art des konkreten Fahrlässigkeitsvorwurfes weder nach ständiger Rechtsprechung - wie die Beschwerde vermeint - noch sonst mit objektiver Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, daß es der Vollziehung einer - nicht nur im unteren Bereich des Strafrahmens gelegenen - Freiheitsstrafe bedürfen könnte, um der Begehung strafbarer Handlungen der gegenständlichen Art durch andere entgegenzuwirken.

Bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht zutreffend auf den Mangel sozialer Integration im Inland ab, den es neben den in der familiären Ungebundenheit und eines Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat gelegenen bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) unter Berücksichtigung der bis zu fünf (richtig drei) Jahren reichenden Strafdrohung des § 170 Abs 2 erster Fall StGB als ausschlaggebend für die Befürchtung angesehen hat, der Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß der Strafverfolgung durch die österreichischen Behörden entziehen. Entgegen der Beschwerdeauffassung vermag daran der Umstand nichts zu ändern, daß das inländische Strafverfahren nach einer Flucht im Falle einer allenfalls erfolgreichen Auslieferung des Beschuldigten aus Deutschland - nach erheblicher Verzögerung - fortgesetzt werden könnte.Bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr stellte das Oberlandesgericht zutreffend auf den Mangel sozialer Integration im Inland ab, den es neben den in der familiären Ungebundenheit und eines Liegenschaftsbesitzes im Heimatstaat gelegenen bestimmten Tatsachen (Paragraph 180, Absatz 2, StPO) unter Berücksichtigung der bis zu fünf (richtig drei) Jahren reichenden Strafdrohung des Paragraph 170, Absatz 2, erster Fall StGB als ausschlaggebend für die Befürchtung angesehen hat, der Beschuldigte werde sich auf freiem Fuß der Strafverfolgung durch die österreichischen Behörden entziehen. Entgegen der Beschwerdeauffassung vermag daran der Umstand nichts zu ändern, daß das inländische Strafverfahren nach einer Flucht im Falle einer allenfalls erfolgreichen Auslieferung des Beschuldigten aus Deutschland - nach erheblicher Verzögerung - fortgesetzt werden könnte.

Da Ilija K***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Ilija K***** somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00034.9506.0316.0

Dokumentnummer

JJT_19950316_OGH0002_0120OS00034_9500006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten