TE OGH 1995/3/22 7Ob1002/95

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria N*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 57.578,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 17.November 1994, GZ 3 R 96/94-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 57 Abs.1 lit.c der StBO sind alle Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Bauteilen derselben, die auf den Brandschutz von Einfluß sein können, bewilligungspflichtig und müssen nach § 63 leg.cit. durch einen konzessionierten Bauführer ausgeführt werden (vgl. auch Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechtes, 42 ff). § 63 Abs.1 der StBO fordert, daß als Bauführer nur ein konzessionierter Unternehmer bestellt werden darf. Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur den Bauführer nennt, weshalb nicht alle beim Bau Beteiligten speziell geschulte Fachleute sein müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt. Wird die Durchführung der Arbeiten nicht einheitlich übertragen, so muß jeder, der selbstverantwortlich Teilarbeiten durchführt, die Qualifikation des § 63 Abs.1 StBO für seine Arbeiten besitzen. Da Ing.Neuhold selbständig den Ofen setzen wollte, bildete das Fehlen seiner Qualifikation einen Verstoß gegen § 63 Abs.1 StBO. Es muß auch einem Laien klar sein, daß spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dienen und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Auszugehen ist auch davon, daß die Installation eines Ofens in einem Holzhaus wegen der dort bestehenden wesentlich höheren Brandgefahr auch für einen Laien erkennbar eine Angelegenheit ist, die nur von einem erfahrenen Fachmann bewältigt werden kann, dies besonders dann, wenn der Ofen in einer nur teilweise durchbrochenen Holzwand gesetzt wird und in seiner unmittelbaren Nähe noch Holzkonstruktionsteile weiterhin vorhanden sind. Der Eintritt einer objektiven Gefahrenerhöhung nach Versicherungsabschluß durch die den Sicherheitsvorschriften der StBO kraß widersprechende Ausführung des Rauchabzugsrohrs durch Ing.N***** zufolge Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände ist daher unzweifelhaft. Das Verhalten der Klägerin, das zu dieser Gefahrenerhöhung führte, die nach den §§ 23 Abs.1 iVm § 25 VersVG in dieser Form eine Obliegenheitsverletzung darstellt, ist ihr auch als Verschulden anzulasten. Verschulden im Sinne des § 25 VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung aufgrund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, ist nur dann zu verneinen, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfte. Bei der Betrauung eines konzessionierten Gewerbsmannes wird - sofern dessen Untüchtigkeit dem Auftraggeber nicht definitiv bekannt ist - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Wer sich aber eines nicht befugten Gewerbsmannes zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person zu vergewissern (VersR 1992, 1424 = VR 1992, 29).Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera c, der StBO sind alle Umbauten, Bauveränderungen und Änderungen des Verwendungszweckes von Bauten oder Bauteilen derselben, die auf den Brandschutz von Einfluß sein können, bewilligungspflichtig und müssen nach Paragraph 63, leg.cit. durch einen konzessionierten Bauführer ausgeführt werden vergleiche auch Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechtes, 42 ff). Paragraph 63, Absatz eins, der StBO fordert, daß als Bauführer nur ein konzessionierter Unternehmer bestellt werden darf. Es ist zwar richtig, daß diese Bestimmung nur den Bauführer nennt, weshalb nicht alle beim Bau Beteiligten speziell geschulte Fachleute sein müssen. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, daß die Leitung und Überwachung durch einen Fachmann erfolgt. Wird die Durchführung der Arbeiten nicht einheitlich übertragen, so muß jeder, der selbstverantwortlich Teilarbeiten durchführt, die Qualifikation des Paragraph 63, Absatz eins, StBO für seine Arbeiten besitzen. Da Ing.Neuhold selbständig den Ofen setzen wollte, bildete das Fehlen seiner Qualifikation einen Verstoß gegen Paragraph 63, Absatz eins, StBO. Es muß auch einem Laien klar sein, daß spezielle Baumaßnahmen, deren einwandfreie Ausführung entscheidend der Sicherheit dienen und bei denen eine fehlerhafte Ausführung mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Auszugehen ist auch davon, daß die Installation eines Ofens in einem Holzhaus wegen der dort bestehenden wesentlich höheren Brandgefahr auch für einen Laien erkennbar eine Angelegenheit ist, die nur von einem erfahrenen Fachmann bewältigt werden kann, dies besonders dann, wenn der Ofen in einer nur teilweise durchbrochenen Holzwand gesetzt wird und in seiner unmittelbaren Nähe noch Holzkonstruktionsteile weiterhin vorhanden sind. Der Eintritt einer objektiven Gefahrenerhöhung nach Versicherungsabschluß durch die den Sicherheitsvorschriften der StBO kraß widersprechende Ausführung des Rauchabzugsrohrs durch Ing.N***** zufolge Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände ist daher unzweifelhaft. Das Verhalten der Klägerin, das zu dieser Gefahrenerhöhung führte, die nach den Paragraphen 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, VersVG in dieser Form eine Obliegenheitsverletzung darstellt, ist ihr auch als Verschulden anzulasten. Verschulden im Sinne des Paragraph 25, VersVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte, daß die von ihm veranlaßte Änderung der gefahrenerheblichen Umstände den Schadenseintritt generell wahrscheinlicher macht. Die Sinnfälligkeit einer Gefahrenerhöhung aufgrund derer das Wissenmüssen des Versicherungsnehmers der positiven Kenntnis gleichzuhalten ist, ist nur dann zu verneinen, wenn es zur Klärung der Frage, ob eine Gefahrenerhöhung gegeben ist, erst besonders weitwendiger Erhebungen durch einen Sachverständigen bedürfte. Bei der Betrauung eines konzessionierten Gewerbsmannes wird - sofern dessen Untüchtigkeit dem Auftraggeber nicht definitiv bekannt ist - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Wer sich aber eines nicht befugten Gewerbsmannes zur Ausführung von Arbeiten bedient, die besondere Fachkenntnisse erfordern und für die besondere Sicherheitsvorschriften bestehen, hat sich zuvor über die fachliche Eignung der herangezogenen Person zu vergewissern (VersR 1992, 1424 = VR 1992, 29).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01002.95.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19950322_OGH0002_0070OB01002_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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