TE OGH 1995/3/23 6Ob1541/95

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G*****, vertreten durch Dr.Karl Rümmele, Dr.Birgit Breinbauer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Harald S*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 75.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 29.November 1994, AZ 3 R 303/94 (ON 29), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger hatte gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde eine Kostenbeteiligung von S 75.000,-- zu den Kosten einer Wasserleitungsverlegung zugesagt. Diese war für den Fall erforderlich, daß das Grundstück des Klägers in Bauland umgewidmet und eine Baugenehmigung erteilt wird.

Rechtliche Beurteilung

Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur vom Bürgermeister abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichtig, wenn die nach dem entsprechenden Landesgesetz erforderliche Zustimmung eines anderen Gemeindeorgans fehlt (JBl 1986, 672, 1981, 33; SZ 54/111). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans aber auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB erteilt werden (JBl 1991, 517; SZ 54/112; 9 ObA 156/94).Wohl ist nach ständiger Rechtsprechung ein nur vom Bürgermeister abgeschlossenes Rechtsgeschäft nichtig, wenn die nach dem entsprechenden Landesgesetz erforderliche Zustimmung eines anderen Gemeindeorgans fehlt (JBl 1986, 672, 1981, 33; SZ 54/111). Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans aber auch schlüssig im Sinne des Paragraph 863, ABGB erteilt werden (JBl 1991, 517; SZ 54/112; 9 ObA 156/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01541.95.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19950323_OGH0002_0060OB01541_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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