TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2006/08/0116

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §409;
ASVG §410 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. ASVG § 409 heute
  2. ASVG § 409 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 409 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A KG in W, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. Februar 2006, Zl. MA 15-II-2-14725/2005, betreffend Abstimmungsverhalten der Wiener Gebietskrankenkasse im Konkursverfahren der beschwerdeführenden Partei (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Über das Vermögen der beschwerdeführenden Partei wurde am 21. Juli 2004 beim Handelsgericht Wien das Konkursverfahren eröffnet. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat im Konkursverfahren Beiträge in der Höhe von EUR 94.417,44 als ausstehend angemeldet. Am 15. Februar 2005 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Eröffnung eines Zwangsausgleiches gestellt, der konkursgerichtlich genehmigt worden ist. Nach dem Zwangsausgleichsvorschlag der beschwerdeführenden Partei hätten die Konkursgläubiger eine Quote von 20 % erhalten. Nachdem die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 12. September 2005 bekannt gegeben hatte, dass sie dem Zwangsausgleich nicht zustimmen werde, hat die beschwerdeführende Partei am 19. September 2005 den Zwangsausgleichsantrag zurückgezogen. Das Konkursverfahren ist noch offen.

Mit Schreiben vom 2. September 2005 stellte die beschwerdeführende Partei an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag, das bisherige Abstimmungsverhalten im Konkursverfahren dahingehend zu ändern, dass die Annahme des Zwangsausgleiches ermöglicht werde. Mit Bescheid vom 4. November 2005 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Abstimmungsverhalten einer Gebietskrankenkasse vor den Konkursgerichten sei keine Verwaltungssache im Sinne des ASVG, weshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zur Entscheidung über einen solchen Antrag unzuständig gewesen sei und diesen zu Recht als unzulässig zurückgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten dahingehend (verletzt), dass die Beschwerdeführerin nach den normierten zitierten Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z. 3 ASVG iVm § 409 ASVG ihre Beiträge im Konkurs durch Ausgleich nicht leisten darf, weil die Entgegennahme durch den Versicherungsträger verweigert wird." Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Rechten dahingehend (verletzt), dass die Beschwerdeführerin nach den normierten zitierten Bestimmungen des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 409, ASVG ihre Beiträge im Konkurs durch Ausgleich nicht leisten darf, weil die Entgegennahme durch den Versicherungsträger verweigert wird."

Weder das im Beschwerdepunkt umschriebene Recht räumen die genannten Bestimmungen oder andere Regelungen des ASVG ein; noch gibt es in den in Frage kommenden Regelungen eine Vorschrift, die ein subjektives Recht "das bisherige Abstimmungsverhalten im Konkursverfahren dahingehend zu ändern, dass die Annahme des Zwangsausgleiches ermöglicht werde", vorsieht. Das Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch auch so verstehen, dass sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Erhalt einer Sachentscheidung über ihr (vermeintliches) Recht als verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, mit dem Letztere den Antrag der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen hat, bestätigt. Gegenstand des Einspruchverfahrens war somit lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zurecht erfolgt ist. In dieser Frage ist die beschwerdeführende Partei jedenfalls beschwerdelegitimiert. Die Zurückweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei erfolgte jedoch mangels eines subjektiven öffentlichen Rechtes der beschwerdeführenden Partei - und damit in Ermangelung des Vorliegens einer in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallenden Sache - zurecht. Daher hat die belangte Behörde den Einspruch der beschwerdeführenden Partei zutreffend abgewiesen.

Da sich somit schon aus der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da sich somit schon aus der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080116.X00

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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