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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §74 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der P GmbH und Co KG in Imst, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer und Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. April 2004, GZ. uvs-2004/25/051-1, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 81 Abs. 1, §§ 74 und 77 GewO 1994, BGBl. Nr. 314, iVm § 93 Abs. 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, §§ 4 und 6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), BGBl. Nr. 380/1988, sowie §§ 49 und 50 Forstgesetz 1975 die Genehmigung für eine näher beschriebene "Betriebsanlagenänderung" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein (BH) der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraphen 74, und 77 GewO 1994, BGBl. Nr. 314, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Paragraphen 4 und 6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (LRG-K), Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, sowie Paragraphen 49 und 50 Forstgesetz 1975 die Genehmigung für eine näher beschriebene "Betriebsanlagenänderung" unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Unter "B) Nebenbestimmungen, die sich aus dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen ergeben", schrieb die BH folgenden Auflagenpunkt 7 vor:
"7. a) Folgende Werte sind kontinuierlich zu erfassen:
Kessel
BWL
Betriebsweise
Kessel 1
5,8 MW
nur bei Revisionsarbeiten in Betrieb
Kessel 2
15 MW
jahresdurchgängig
Kessel 3
26 MW
jahresdurchgängig
Die Dampfkesselanlage, bestehend aus den Kesseln 2 und 3 (im Regelfall gleichzeitiger Betrieb, enger örtlicher Zusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K), soll folgende Einrichtungen versorgen:Die Dampfkesselanlage, bestehend aus den Kesseln 2 und 3 (im Regelfall gleichzeitiger Betrieb, enger örtlicher Zusammenhang im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K), soll folgende Einrichtungen versorgen:
...
Emissionsverhalten:
...
Im Projektsteil 3 der Einreichung werden folgende Grenzwerte
garantiert:
'Die Einhaltung der Grenzwerte bezogen auf 13% O2 für
Staub
< 10 mg/Nm3
CO
<100 mg/Nm3
ges. C
<10 mg/Nm3
NOx
< 80 mg/Nm3
werden durch Filter bzw. feuerungstechnische Maßnahmen
gewährleistet.'
...
Am Verhandlungstag wurde der Antrag dahingehend geändert,
dass der NOX-Grenzwert wie folgt eingehalten wird:
- Staub
50 mg/mN3
- Summe an unverbrannten, organischen, gasförmigen Kohlewasserstoffen:
20 mg/mN3
- Kohlenmonoxid:
100 mg/mN3
- Stickoxide (NOx) angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
200 mg/mN3
..."
In den Verwaltungsakten findet sich ein handschriftlicher Aktenvermerk vom 22. Dezember 2003 über ein an diesem Tag mit D. (Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2003) geführtes Telefonat mit folgendem Inhalt: "Er möchte natürlich nicht, dass auch der Kessel 2 kontinuierlich zu messen ist." (Hervorhebung im Original).
Zu Auflagenpunkt 7.b) führte die BH in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 1 Abs. 3 LRG-K sei von einer Dampfkesselanlage (u.a.) dann auszugehen, wenn mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden. Davon sei bei den Kesseln 2 und 3 auszugehen, während Kessel 1 als "Ausfallsreserve" nicht Teil dieser einen Dampfkesselanlage sei, weil er nicht gleichzeitig mit den beiden anderen betrieben werden solle.Zu Auflagenpunkt 7.b) führte die BH in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K sei von einer Dampfkesselanlage (u.a.) dann auszugehen, wenn mehrere im Regelfall gleichzeitig in Betrieb stehende Dampfkessel eines Betreibers in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden. Davon sei bei den Kesseln 2 und 3 auszugehen, während Kessel 1 als "Ausfallsreserve" nicht Teil dieser einen Dampfkesselanlage sei, weil er nicht gleichzeitig mit den beiden anderen betrieben werden solle.
§ 4 LRV-K 1989 sehe kontinuierliche Emissionsmessungen vor, wenn die Brennstoffwärmeleistung einer - auch aus mehreren Dampfkesseln bestehenden - Dampfkesselanlage 30 MW überschreite. Im Anlassfall betrage die Gesamtbrennstoffwärmeleistung insgesamt 41 MW (Kessel 3 mit 26 MW und Kessel 2 mit 15 MW). Paragraph 4, LRV-K 1989 sehe kontinuierliche Emissionsmessungen vor, wenn die Brennstoffwärmeleistung einer - auch aus mehreren Dampfkesseln bestehenden - Dampfkesselanlage 30 MW überschreite. Im Anlassfall betrage die Gesamtbrennstoffwärmeleistung insgesamt 41 MW (Kessel 3 mit 26 MW und Kessel 2 mit 15 MW).
Verfahrensgegenständlich sei aber die Änderung der einen Dampfkesselanlage (im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K) und kein eigenständiger neuer Dampfkessel. Es handle sich um eine Änderung (Erweiterung) einer Dampfkesselanlage im Sinne des § 6 LRG-K, bei der die materiell-rechtlichen Bestimmungen des LRG-K (samt LRV-K 1989) anzuwenden seien. Es werde also die Änderungsgenehmigung für eine bereits genehmigte Dampfkesselanlage erteilt, die nun aus 3 Kesseln bestehe, wovon Kessel 1 mit 5,8 MW für die gegenständliche Fragestellung nicht von Bedeutung sei, weil er im Regelfall nicht gleichzeitig mit den anderen Kesseln in Betrieb stehe.Verfahrensgegenständlich sei aber die Änderung der einen Dampfkesselanlage (im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K) und kein eigenständiger neuer Dampfkessel. Es handle sich um eine Änderung (Erweiterung) einer Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph 6, LRG-K, bei der die materiell-rechtlichen Bestimmungen des LRG-K (samt LRV-K 1989) anzuwenden seien. Es werde also die Änderungsgenehmigung für eine bereits genehmigte Dampfkesselanlage erteilt, die nun aus 3 Kesseln bestehe, wovon Kessel 1 mit 5,8 MW für die gegenständliche Fragestellung nicht von Bedeutung sei, weil er im Regelfall nicht gleichzeitig mit den anderen Kesseln in Betrieb stehe.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei (Hinweis auf List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, § 1 Rz 12) zeigten, der Gesetzgeber wolle verhindern, dass demjenigen ein Vorteil entstehe, der mehrere Dampfkessel mit eigenen Schornsteinen errichte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine solche Gesetzesumgehung und ein entsprechender Vorteil nur hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte und Schornsteinhöhen verhindert werden solle, nicht aber Vorteile im Hinblick auf kontinuierliche Emissionsmessungen. Der Gesetzgeber wolle, dass entsprechende kontinuierliche Emissionsmessungen durchzuführen seien, wenn (im Sinne von "sobald") die Brennstoffwärmeleistung einer Kesselanlage im Sinn des § 1 Abs. 3 LRG-K - und zwar bei allen Emissionsquellen - bestimmte Grenzwerte überschreite. Diese Auslegung finde auch im Wortlaut des § 4 Abs. 1 LRV-K 1989 Deckung.Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei (Hinweis auf List/Schwarzer/Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, Paragraph eins, Rz 12) zeigten, der Gesetzgeber wolle verhindern, dass demjenigen ein Vorteil entstehe, der mehrere Dampfkessel mit eigenen Schornsteinen errichte. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine solche Gesetzesumgehung und ein entsprechender Vorteil nur hinsichtlich der Immissionsgrenzwerte und Schornsteinhöhen verhindert werden solle, nicht aber Vorteile im Hinblick auf kontinuierliche Emissionsmessungen. Der Gesetzgeber wolle, dass entsprechende kontinuierliche Emissionsmessungen durchzuführen seien, wenn (im Sinne von "sobald") die Brennstoffwärmeleistung einer Kesselanlage im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K - und zwar bei allen Emissionsquellen - bestimmte Grenzwerte überschreite. Diese Auslegung finde auch im Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, LRV-K 1989 Deckung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe der allein strittigen Nebenbestimmung B.7.b) aus, die beschwerdeführende Partei betreibe ein Sägewerk, wozu eine Rindenfeuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung (BWL) von 5,8 MW (Kessel 1) sowie eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer BWL von 15 MW (Kessel 2) zählten. Grundlage des gegenständlichen Verfahrens sei das Ansuchen um Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen dritten Dampfkessels mit einer BWL von 26 MW. Die Kessel 2 und 3 sollten ganzjährig, der Kessel 1 nur bei Revisionen der beiden anderen Kessel eingesetzt werden. Die beschwerdeführende Partei führe ausdrücklich an, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinn des § 1 Abs. 3 LRG-K handle, deren Brennstoffwärmeleistung 41 MW betrage. Sie erachte auch die Vorschreibung über kontinuierliche Emissionsmessungen für den Kessel 3 nach der Nebenbestimmung B.7.a) als rechtmäßig.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 2004 wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe der allein strittigen Nebenbestimmung B.7.b) aus, die beschwerdeführende Partei betreibe ein Sägewerk, wozu eine Rindenfeuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung (BWL) von 5,8 MW (Kessel 1) sowie eine Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mit einer BWL von 15 MW (Kessel 2) zählten. Grundlage des gegenständlichen Verfahrens sei das Ansuchen um Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen dritten Dampfkessels mit einer BWL von 26 MW. Die Kessel 2 und 3 sollten ganzjährig, der Kessel 1 nur bei Revisionen der beiden anderen Kessel eingesetzt werden. Die beschwerdeführende Partei führe ausdrücklich an, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K handle, deren Brennstoffwärmeleistung 41 MW betrage. Sie erachte auch die Vorschreibung über kontinuierliche Emissionsmessungen für den Kessel 3 nach der Nebenbestimmung B.7.a) als rechtmäßig.
Da es sich bei den Kesseln 2 und 3 unstrittig um eine Gesamtanlage handle, sei auch Kessel 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es könne nicht damit argumentiert werden, auf Grund der Antragsgebundenheit hätte die Behörde nicht auch für den Kessel 2 Emissionsmessungen vorschreiben dürfen. Bisher sei eine Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 20,8 MW (unter Zusammenrechnung der Kessel 1 und 2) vorhanden gewesen. Diese Anlage habe den Grenzwert von 30 MW nicht überschritten, weshalb für den Kessel 2 keine kontinuierliche Emissionsmessung vorzuschreiben gewesen sei. Nunmehr bestehe eine einzige Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 41 MW, weshalb diese Anlage (bestehend aus den Kesseln 2 und 3) unter die kontinuierliche Emissionsmessungspflicht des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 falle.Da es sich bei den Kesseln 2 und 3 unstrittig um eine Gesamtanlage handle, sei auch Kessel 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es könne nicht damit argumentiert werden, auf Grund der Antragsgebundenheit hätte die Behörde nicht auch für den Kessel 2 Emissionsmessungen vorschreiben dürfen. Bisher sei eine Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 20,8 MW (unter Zusammenrechnung der Kessel 1 und 2) vorhanden gewesen. Diese Anlage habe den Grenzwert von 30 MW nicht überschritten, weshalb für den Kessel 2 keine kontinuierliche Emissionsmessung vorzuschreiben gewesen sei. Nunmehr bestehe eine einzige Dampfkesselanlage mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 41 MW, weshalb diese Anlage (bestehend aus den Kesseln 2 und 3) unter die kontinuierliche Emissionsmessungspflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LRV-K 1989 falle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung ohne Vorschreibung von Auflagen für den nicht verfahrensgegenständlichen Anlagenbestand verletzt.
Es sei unstrittig, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K handle, die BWL beider Kessel 41 MW betrage und damit die 30 MW-Grenze des § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 überschritten werde. Fraglich sei, ob und unter welchen Voraussetzungen kontinuierliche Emissionsmessungen neben dem antrags- und verfahrensgegenständlichen Kessel 3 auch für den bereits konsentierten, errichteten und seit längerem in Betrieb befindlichen Kessel 2 vorzuschreiben seien. Die rechtliche Qualifikation der Kessel 2 und 3 als einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 LRG-K besage keineswegs, dass schon deshalb auch der Kessel 2 automatisch "in toto" verfahrensgegenständlich sei. In einem Änderungsgenehmigungsverfahren sei richtigerweise - nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO 1994 - nur die im Antrag dargestellte Änderung verfahrensgegenständlich, woran auch § 1 Abs. 3 LRG-K nichts ändere.Es sei unstrittig, dass es sich bei den Kesseln 2 und 3 um eine einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K handle, die BWL beider Kessel 41 MW betrage und damit die 30 MW-Grenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LRV-K 1989 überschritten werde. Fraglich sei, ob und unter welchen Voraussetzungen kontinuierliche Emissionsmessungen neben dem antrags- und verfahrensgegenständlichen Kessel 3 auch für den bereits konsentierten, errichteten und seit längerem in Betrieb befindlichen Kessel 2 vorzuschreiben seien. Die rechtliche Qualifikation der Kessel 2 und 3 als einheitliche Dampfkesselanlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K besage keineswegs, dass schon deshalb auch der Kessel 2 automatisch "in toto" verfahrensgegenständlich sei. In einem Änderungsgenehmigungsverfahren sei richtigerweise - nach Maßgabe des Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO 1994 - nur die im Antrag dargestellte Änderung verfahrensgegenständlich, woran auch Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K nichts ändere.
Im vorliegenden Fall sei der Kessel 3 "in technischer Hinsicht eine eigenständige Einheit", die "verfahrenstechnisch" mit dem Kessel 2 keine Berührungen habe. Auf Grund dieser technischen Eigenständigkeit sei es zulässig gewesen, den Genehmigungsantrag inhaltlich auf den Kessel 3 zu beschränken. Der Kessel 2 sei nur soweit ein Thema (und damit Verfahrensgegenstand), als die Staub-Emissionsgrenzwerte von 50 mg/m3 auf 20 mg/m3 reduziert worden seien. Diese "sektoral" auf den Parameterstaub beschränkte Änderung der Betriebsweise des Kessels 2 habe aber mit der Frage der letztlich auch für den Kessel 2 vorgeschriebenen kontinuierlichen NOX-Emissionsmessungen nichts zu tun; die NOX-Emissionen des Kessels 2 blieben dieselben, unabhängig davon, ob das Projekt Kessel 3 realisiert werde oder nicht. Da der Spruch des Genehmigungsbescheides durch den Genehmigungsantrag begrenzt sei, seien auch antragseinschränkende Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf den Verfahrensgegenstand beschränkt. Antrags- und Verfahrensgegenstand sei im vorliegenden Fall aber nur der Kessel 3. Der angefochtene Bescheid habe einen Sachverhalt durch Auflagen geregelt, der nicht Bestandteil des Antrages gewesen sei.
"Telos" des § 1 Abs. 3 LRG-K sei, dass ein Betreiber nicht durch eine Vielzahl kleiner Schornsteine sukzessive mehrere, bezüglich ihrer BWL eigenständig zu beurteilende Kleinanlagen schaffen könne und so Vorteile bei Emissionsgrenzwerten und sonstigen Anforderungen der LRV-K 1989 gegenüber jenen Fällen ziehe, in denen ein "großer Dampfkessel" errichtet werde oder die Verbrennungsgaszüge mehrerer "kleiner Dampfkessel" in einen gemeinsamen Schornstein mündeten. Sinn der Zusammenrechnungsregel des § 1 Abs. 3 LRG-K sei, dass zusätzliche Dampfkessel am Standort einer bereits bestehenden Anlage bei Gesamtüberschreitung bestimmter Schwellenwerte strengere Anforderungen erfüllen müssten. Eine darüber hinausgehende Zielsetzung dieser Bestimmung sei nicht erkennbar und auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableitbar. Auf Grund der Zusammenrechnung der Brennstoffwärmeleistung gelte also möglicherweise eine verschärfte Anforderung für den oder die verfahrensgegenständlichen neuen Dampfkessel, nicht aber auch für den nicht verfahrensgegenständlichen Bestand. Die Erstreckung der kontinuierlichen NOX-Emissionsmessung für den Kessel 2 sei nach § 4 Abs. 1 Z. 1 LRV-K 1989 nicht geboten gewesen."Telos" des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K sei, dass ein Betreiber nicht durch eine Vielzahl kleiner Schornsteine sukzessive mehrere, bezüglich ihrer BWL eigenständig zu beurteilende Kleinanlagen schaffen könne und so Vorteile bei Emissionsgrenzwerten und sonstigen Anforderungen der LRV-K 1989 gegenüber jenen Fällen ziehe, in denen ein "großer Dampfkessel" errichtet werde oder die Verbrennungsgaszüge mehrerer "kleiner Dampfkessel" in einen gemeinsamen Schornstein mündeten. Sinn der Zusammenrechnungsregel des Paragraph eins, Absatz 3, LRG-K sei, dass zusätzliche Dampfkessel am Standort einer bereits bestehenden Anlage bei Gesamtüberschreitung bestimmter Schwellenwerte strengere Anforderungen erfüllen müssten. Eine darüber hinausgehende Zielsetzung dieser Bestimmung sei nicht erkennbar und auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableitbar. Auf Grund der Zusammenrechnung der Brennstoffwärmeleistung gelte also möglicherweise eine verschärfte Anforderung für den oder die verfahrensgegenständlichen neuen Dampfkessel, nicht aber auch für den nicht verfahrensgegenständlichen Bestand. Die Erstreckung der kontinuierlichen NOX-Emissionsmessung für den Kessel 2 sei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, LRV-K 1989 nicht geboten gewesen.
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 GewO 1994 habe eine Änderungsgenehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei. Diese Bestimmung regle den Fall, in dem eine Änderung zu neuen oder größeren Emissionen der bestehenden Anlage führe. Eine derartige Emissionserhöhung des Kessels 2 werde aber im Fall der Realisierung des Kessels 3 gerade nicht eintreten: Es komme zu keinen zusätzlichen NOX-Emissionen durch den Kessel 2, sodass dieser im Sinne des § 81 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei. Sowohl die GewO 1994 als auch das LRG-K sähen die Möglichkeit vor, verschärfte Anforderungen für einen rechtskräftig konsentierten Anlagenbestand vorzuschreiben. Derartige Auflagen seien aber in einem gesonderten, vom Änderungsgenehmigungsverfahren zu trennenden Verfahren sowohl nach § 97 GewO als auch nach § 7 Abs. 6 (gemeint wohl: § 4 Abs. 14) LRG-K nur zulässig, wenn die dort genannten, im Beschwerdefall allerdings nicht gegebenen, Voraussetzungen erfüllt seien.Gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Satz 2 GewO 1994 habe eine Änderungsgenehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich sei. Diese Bestimmung regle den Fall, in dem eine Änderung zu neuen oder größeren Emissionen der bestehenden Anlage führe. Eine derartige Emissionserhöhung des Kessels 2 werde aber im Fall der Realisierung des Kessels 3 gerade nicht eintreten: Es komme zu keinen zusätzlichen NOX-Emissionen durch den Kessel 2, sodass dieser im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei. Sowohl die GewO 1994 als auch das LRG-K sähen die Möglichkeit vor, verschärfte Anforderungen für einen rechtskräftig konsentierten Anlagenbestand vorzuschreiben. Derartige Auflagen seien aber in einem gesonderten, vom Änderungsgenehmigungsverfahren zu trennenden Verfahren sowohl nach Paragraph 97, GewO als auch nach Paragraph 7, Absatz 6, (gemeint wohl: Paragraph 4, Absatz 14,) LRG-K nur zulässig, wenn die dort genannten, im Beschwerdefall allerdings nicht gegebenen, Voraussetzungen erfüllt seien.
Die maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:
"§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden."§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
...
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
...
§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. ..."Paragraph 356 b, (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. ..."
Die Bestimmungen des (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen) LRG-K lauten:
"Sachlicher Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).Paragraph eins, (1) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen ortsfeste Anlagen von Dampfkesseln, die mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen befeuert werden oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird (Abhitzekessel).