TE OGH 1995/3/28 4Ob1549/95

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor S*****, als Masseverwalter im Konkurs der B***** GmbH (S 6 S 85/93 des HG Wien), wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wegen 673.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1995, GZ 3 R 196/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Frage, ob für die Beurteilung des Anfechtungsanspruches der Zeitpunkt der Zahlungen des Gemeinschuldners (8. und 9.4.1992 sowie 12.6.1992) oder jener der Umbuchung der Beklagten vom Sonderkonto auf das Beitragskonto (13.8.1992) maßgeblich ist, hängt die Entscheidung schon deshalb nicht mehr ab, weil die Vorinstanzen in beiden Fällen in Bezug auf die noch in Frage kommenden Anfechtungstatbestände (§ 28 Z 1 und 2, § 30 Abs 1 Z 3 KO) in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners verneint haben. Insoweit liegt aber eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor (König, Anfechtungen nach der Konkursordnung2 Rz 138 und 257; SZ 59/143; SZ 64/37 = BankArch 1991, 826 [Koziol] = RdW 1991, 360). Dies gilt umso mehr, als bei kongruenten Deckungen - wie hier - Benachteiligungsabsicht überhaupt erst im Falle des Hinzutretens besonderer Umstände ("Umtriebe", "Ränke") angenommen werden kann (König aaO Rz 133; WBl 1989, 68). Wenn aber die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht (§ 28 Z 2 KO) zur Last fällt (König aaO Rz 147; 6 Ob 617/79), schon begrifflich nicht in Frage. Im übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf den erst am 4.6.1993 eröffneten Konkurs schon zum Zeitpunkt der Zahlungen überhaupt zahlungsunfähig gewesen ist (der Konkursantrag der Beklagten vom 23.1.1992 ist ja mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 3.8.1992 abgewiesen worden!); der Anfechtungsgrund des § 30 Abs 1 Z 3 KO scheidet demnach schon deshalb aus.Von der Frage, ob für die Beurteilung des Anfechtungsanspruches der Zeitpunkt der Zahlungen des Gemeinschuldners (8. und 9.4.1992 sowie 12.6.1992) oder jener der Umbuchung der Beklagten vom Sonderkonto auf das Beitragskonto (13.8.1992) maßgeblich ist, hängt die Entscheidung schon deshalb nicht mehr ab, weil die Vorinstanzen in beiden Fällen in Bezug auf die noch in Frage kommenden Anfechtungstatbestände (Paragraph 28, Ziffer eins und 2, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO) in tatsächlicher Hinsicht auf Grund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners verneint haben. Insoweit liegt aber eine irrevisible Tatsachenfeststellung vor (König, Anfechtungen nach der Konkursordnung2 Rz 138 und 257; SZ 59/143; SZ 64/37 = BankArch 1991, 826 [Koziol] = RdW 1991, 360). Dies gilt umso mehr, als bei kongruenten Deckungen - wie hier - Benachteiligungsabsicht überhaupt erst im Falle des Hinzutretens besonderer Umstände ("Umtriebe", "Ränke") angenommen werden kann (König aaO Rz 133; WBl 1989, 68). Wenn aber die Benachteiligungsabsicht selbst nicht festgestellt wurde, kommt eine Prüfung der Frage, ob dem Gegner eine fahrlässige Unkenntnis einer Benachteiligungsabsicht (Paragraph 28, Ziffer 2, KO) zur Last fällt (König aaO Rz 147; 6 Ob 617/79), schon begrifflich nicht in Frage. Im übrigen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, daß die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf den erst am 4.6.1993 eröffneten Konkurs schon zum Zeitpunkt der Zahlungen überhaupt zahlungsunfähig gewesen ist (der Konkursantrag der Beklagten vom 23.1.1992 ist ja mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 3.8.1992 abgewiesen worden!); der Anfechtungsgrund des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO scheidet demnach schon deshalb aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01549.95.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19950328_OGH0002_0040OB01549_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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