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E2D Assoziierung Türkei;Norm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2003/I/071;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Erich Gibel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. September 2004, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2004-5365, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2003 auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2003 auf Gewährung von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen.
In der Begründung gab die belangte Behörde die einschlägige Rechtslage wieder und führte zusammenfassend aus, der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage ein türkischer Staatsangehöriger - habe keinen Aufenthaltstitel, der seine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gewährleiste.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die für den Zeitpunkt der Antragstellung am 20. Oktober 2003 und danach maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Nach Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit.).
Gemäß § 7 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
"1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die aufenthaltsrechtlich berechtigt ist, eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt." 3. die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt."
Die belangte Behörde verneinte im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG, ohne zur Frage des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde verneinte im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG, ohne zur Frage des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld Stellung zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0103, ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG bei türkischen Staatsangehörigen zunächst zu fragen ist, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB), anzuwenden ist. Dieser sieht Folgendes vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0103, ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG bei türkischen Staatsangehörigen zunächst zu fragen ist, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB), anzuwenden ist. Dieser sieht Folgendes vor:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080276.X00Im RIS seit
31.05.2006