Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Cornelia G*****, vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider den Antragsgegner Andreas G*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 19.Oktober 1994, GZ R 867/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsvorwurf, daß bei der Aufteilung ein vor der Eheschließung vom Antragsgegner eingegangener Kredit bei der Aufteilung mitberücksichtigt worden ist, trifft zwar zu, ihm kommt jedoch keine Bedeutung zu. Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht Gamerith's in RdW 1987/183 ff [186] an, wonach auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und des Hausrats gemacht wurden, unter den Voraussetzungen des § 82 Abs.2 EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen sind, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Dieser Fall ergibt sich, wenn Ehegatten wie hier schon vor Eheschließung in Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit für Anschaffungen einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben. Für andere, nicht dem § 82 Abs.2 EheG zuzuordnende Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens kommt dieser Sonderfall nicht in Betracht, weil die von den späteren Ehegatten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre rechtliche Zuordnung behalten und damit gemäß § 82 Abs.1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen (vgl. EvBl 1983/102). Unter § 83 Abs.1 EheG fallen Schulden, die zwar keinem bestimmten, der Aufteilung unterworfenen Vermögensgegenstand zuzuordnen sind, aber doch mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, so ein zur Finanzierung der Lebensgemeinschaft aufgenommener Kredit. Allerdings muß es sich dabei um Schulden handeln, die zum Vorteil beider Ehegatten eingegangen wurden (vgl. JAB 916 BlgNR 14.GP 8 ff). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden mit dem vom Antragsgegner aufgenommenen und bei der Aufteilung berücksichtigten Kredit im wesentlichen Einrichtungsgegenstände und Hausrat angeschafft, sohin Artikel, die im späteren ehelichen Hausstand weiterhin benützt worden sind. Die Verwendung von Kreditgeldern durch den Antragsgegner für private Zwecke wurde nur in einem nicht zu berücksichtigenden Ausmaß festgestellt. Beim nicht durch die Anschaffungskosten gedeckten Kreditrest ist daher davon auszugehen, daß er für die gemeinsamen Kosten der Lebensgemeinschaft mit aufgewendet worden ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, ihre Behauptungen, der Antragsgegner habe mit dem Kredit im wesentlichen seine privaten Vergnügungen finanziert, zu beweisen. Soweit die Rekurswerberin eine amtswegige Prüfung dieser Frage sowie der ihrer Erwerbsfähigkeit verneint, bekämpft sie damit die ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Was die Aufteilung derartiger Kreditverbindlichkeiten betrifft, muß nach der klaren Gesetzeslage dies immer den konkreten Umständen des Einzelfalles vorbehalten bleiben. Dem Rekursgericht ist bei der bekämpften Aufteilung weder ein Gesetzesverstoß, noch eine unrichtige Ermessensausmittlung vorzuwerfen. Auch der Frage, ob der Antragstellerin zur Aufbringung der Ausgleichszahlung bzw. zur Aufbringung der Hälfte des noch offenen Kredites die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Rekursbehauptungen der Antragstellerin, daß die Zuwendungen ihres Vaters bzw. Großvaters aus Anlaß der Eheschließung nur ihr gegenüber erfolgt seien, stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen.Der Revisionsvorwurf, daß bei der Aufteilung ein vor der Eheschließung vom Antragsgegner eingegangener Kredit bei der Aufteilung mitberücksichtigt worden ist, trifft zwar zu, ihm kommt jedoch keine Bedeutung zu. Der erkennende Senat schließt sich der Ansicht Gamerith's in RdW 1987/183 ff [186] an, wonach auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und des Hausrats gemacht wurden, unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen sind, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Dieser Fall ergibt sich, wenn Ehegatten wie hier schon vor Eheschließung in Lebensgemeinschaft gelebt und in dieser Zeit für Anschaffungen einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben. Für andere, nicht dem Paragraph 82, Absatz 2, EheG zuzuordnende Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens kommt dieser Sonderfall nicht in Betracht, weil die von den späteren Ehegatten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre rechtliche Zuordnung behalten und damit gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen vergleiche EvBl 1983/102). Unter Paragraph 83, Absatz eins, EheG fallen Schulden, die zwar keinem bestimmten, der Aufteilung unterworfenen Vermögensgegenstand zuzuordnen sind, aber doch mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, so ein zur Finanzierung der Lebensgemeinschaft aufgenommener Kredit. Allerdings muß es sich dabei um Schulden handeln, die zum Vorteil beider Ehegatten eingegangen wurden vergleiche JAB 916 BlgNR 14.GP 8 ff). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden mit dem vom Antragsgegner aufgenommenen und bei der Aufteilung berücksichtigten Kredit im wesentlichen Einrichtungsgegenstände und Hausrat angeschafft, sohin Artikel, die im späteren ehelichen Hausstand weiterhin benützt worden sind. Die Verwendung von Kreditgeldern durch den Antragsgegner für private Zwecke wurde nur in einem nicht zu berücksichtigenden Ausmaß festgestellt. Beim nicht durch die Anschaffungskosten gedeckten Kreditrest ist daher davon auszugehen, daß er für die gemeinsamen Kosten der Lebensgemeinschaft mit aufgewendet worden ist. Es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, ihre Behauptungen, der Antragsgegner habe mit dem Kredit im wesentlichen seine privaten Vergnügungen finanziert, zu beweisen. Soweit die Rekurswerberin eine amtswegige Prüfung dieser Frage sowie der ihrer Erwerbsfähigkeit verneint, bekämpft sie damit die ausreichenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes. Was die Aufteilung derartiger Kreditverbindlichkeiten betrifft, muß nach der klaren Gesetzeslage dies immer den konkreten Umständen des Einzelfalles vorbehalten bleiben. Dem Rekursgericht ist bei der bekämpften Aufteilung weder ein Gesetzesverstoß, noch eine unrichtige Ermessensausmittlung vorzuwerfen. Auch der Frage, ob der Antragstellerin zur Aufbringung der Ausgleichszahlung bzw. zur Aufbringung der Hälfte des noch offenen Kredites die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Rekursbehauptungen der Antragstellerin, daß die Zuwendungen ihres Vaters bzw. Großvaters aus Anlaß der Eheschließung nur ihr gegenüber erfolgt seien, stehen im Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01506.95.0405.000Dokumentnummer
JJT_19950405_OGH0002_0070OB01506_9500000_000