TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/08/0167

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1991/676;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Mag. Britta Gruber, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Mai 2005, Zl. Vd-SV-1001-1-104/35/Au, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist der Ersatzbescheid nach dem hg. Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0042. Zur Vorgeschichte ist auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Nachrechnungsbetrag auf EUR 640,19 herabgesetzt. Begründend hat die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, ausgeführt, dass Beitragsforderungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 30. April 1994 verjährt seien. Hinsichtlich des übrigen Nachverrechnungszeitraumes vom 1. Mai 1994 bis 31. August 1995 hat die belangte Behörde keine Verjährung angenommen und in der Bescheidbegründung ausführlich dargelegt, wie der Nachrechnungsbetrag ermittelt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es am 4. November 1997 bei seiner Ehefrau zu einer Beitragsprüfung gekommen sei. Er habe daher annehmen müssen, dass im Hinblick auf ihn als Dienstgeber kein Prüfungsverfahren durchgeführt worden sei. Zu einer Unterbrechung der bereits laufenden Verjährung für die Beitragsleistungen sei es nicht gekommen. Es sei verfehlt, wenn sich die belangte Behörde darauf stütze, dass der Beschwerdeführer eine schuldhafte und ihm somit zuzurechnende Unklarheit von Meldungen hervorgerufen habe, weil diese Meldungen in den strittigen Beitragszeiträumen unter der Bezeichnung Dienstgeber "Hotel T" bzw. mit Verwendung der Stampiglie "Hotel T Besitzer W" erstattet worden seien. Zu verweisen sei auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. November 1998, in dem ausgeführt worden sei, dass der Kopie eines Schreibens des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1998 Glauben zu schenken sei, dass nach dem bei der Steuerberatungsgesellschaft aufliegenden Unterlagen das Hotel T vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1993 ständig auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden sei. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei daher gemäß § 68 Abs. 1 ASVG insofern verjährt, als seitens der mitbeteiligten Partei erst mit Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 7. April 1999 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er als Beitragsschuldner in Anspruch genommen werde. Gerade im Hinblick darauf, dass trotz der mehrfachen Hinweise auf die fehlende Dienstgebereigenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Überprüfung von deren Dienstgeberstellung seitens der mitbeteiligten Partei erfolgt sei, könne dem Beschwerdeführer keine verschuldete Herbeiführung von Unklarheiten oder einer unklaren oder unrichtigen Meldung zur Last gelegt werden. Da der Beschwerdeführer somit die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und der mitbeteiligten Partei die richtigen Informationen erteilt habe, sei die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 ASVG die Folge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Im Übrigen hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben müssen.

Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer für den gegenständlichen Beitragszeitraum als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG anzusehen ist. Ebenso ist die Höhe des nachgeforderten Betrages nicht umstritten.

§ 68 Abs. 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lautet:

"Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Vorerkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2000/08/0042, auf dessen Darlegungen zu § 68 Abs. 1 ASVG gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, Folgendes festgehalten:

"Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurden in den strittigen Beitragszeiträumen Meldungen für Dienstnehmer erstattet, wobei als Dienstgeber "Hotel T" bzw. die Stampiglie "Hotel T Besitzer W" aufscheint. Soweit diese Meldungen daher die Bezeichnung jenes Rechtssubjektes, auf dessen Rechnung und Gefahr tatsächlich der Betrieb geführt wird, in welchem die gemeldeten Dienstnehmer beschäftigt sind, im Unklaren lässt, liegt jedenfalls eine ordnungsgemäße Meldung dieser Dienstnehmer nicht vor. Im Hinblick darauf, dass diese Meldungen dem Erstmitbeteiligten (als dem Dienstgeber und damit dem entsprechend Dispositions- und Verfügungsberechtigten) ebenso zuzurechnen sind wie die Gestaltung der verwendeten Stampiglie, kann an einem Verschulden des Mitbeteiligten an der Unklarheit der Meldungen insoweit kein Zweifel bestehen. Hinsichtlich der aus solchen Meldungen resultierenden Beitragsforderungen ist daher jedenfalls die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden."

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in weiterer Folge fest, soweit der Beitragszeitraum vom 1. Februar 1994 bis 31. August 1995 in Rede stehe, seien die Beitragsforderungen jedenfalls ab dem Beitragszeitraum Mai 1994 auf Grund des Aufforderungsschreibens der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse vom 3. Mai 1999 sowie der darauf folgenden Beitragsprüfung und -beitragsvorschreibung nicht verjährt. An die rechtliche Beurteilung war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden.

Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080167.X00

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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