Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des im Stadium des Versuches gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Februar 1995, GZ 35 Vr 2510/94-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef E***** und einen weiteren Angeklagten wegen des im Stadium des Versuches gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Februar 1995, GZ 35 römisch fünf r 2510/94-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Josef E***** des im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs 1 (ergänze: vierter Fall) SGG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 380 Gramm Kokain (280 Gramm reine Kokainbase) durch Übergabe als einen als Scheinkäufer auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, in Verkehr zu setzen versucht hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Josef E***** des im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechens nach Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, (ergänze: vierter Fall) SGG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 380 Gramm Kokain (280 Gramm reine Kokainbase) durch Übergabe als einen als Scheinkäufer auftretenden Beamten des Bundesministeriums für Inneres, Zentralstelle für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität, in Verkehr zu setzen versucht hat.
Rechtliche Beurteilung
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Der Verfahrensrüge zuwider bedeutet die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 29.Dezember 1994 gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines am Parkplatz Kranebitten zum Beweis, daß "das Suchtgift (Kokain) vom Angeklagten dort gefunden und von ihm mitgenommen worden ist" (S 18/III), keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Zutreffend wies das Erstgericht, das allerdings seiner aus § 238 Abs 2 StPO hervorgehenden Verpflichtung zur sofortigen Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht nachgekommen war, in einer - im Urteil nachgetragenen (US 13) - Begründung auf die fehlende Eignung dieses Beweismittels hin, ein für den Angeklagten günstigeres Beweisergebnis herbeizuführen, weil die Besichtigung des Parkplatzes erhebliche Zeit nach der Tat keine Schlüsse auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Suchtgiftfund zuläßt. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß bei Prüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens von den vom Antragsteller damals vorgebrachten Gründen auszugehen ist, und im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachte Gründe und Erwägungen (vom Angeklagten angeblich mit einem Werkzeug herbeigeführte Spuren und Schäden in der Natur) keine Berücksichtigung finden können (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40, 41 zu § 281 Abs 1 Z 4).Der Verfahrensrüge zuwider bedeutet die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 29.Dezember 1994 gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines am Parkplatz Kranebitten zum Beweis, daß "das Suchtgift (Kokain) vom Angeklagten dort gefunden und von ihm mitgenommen worden ist" (S 18/III), keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte. Zutreffend wies das Erstgericht, das allerdings seiner aus Paragraph 238, Absatz 2, StPO hervorgehenden Verpflichtung zur sofortigen Begründung des Zwischenerkenntnisses nicht nachgekommen war, in einer - im Urteil nachgetragenen (US 13) - Begründung auf die fehlende Eignung dieses Beweismittels hin, ein für den Angeklagten günstigeres Beweisergebnis herbeizuführen, weil die Besichtigung des Parkplatzes erhebliche Zeit nach der Tat keine Schlüsse auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Suchtgiftfund zuläßt. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß bei Prüfung der Berechtigung des Beweisbegehrens von den vom Antragsteller damals vorgebrachten Gründen auszugehen ist, und im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachte Gründe und Erwägungen (vom Angeklagten angeblich mit einem Werkzeug herbeigeführte Spuren und Schäden in der Natur) keine Berücksichtigung finden können (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 40, 41 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden hat (§ 285 i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden hat (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00045.9506.0420.0Dokumentnummer
JJT_19950420_OGH0002_0150OS00045_9500006_000