TE OGH 1995/4/21 1Nd9/95

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Veröffentlicht am 21.04.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin M***** Gesellschaft mbH, ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 5. April 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 5. April 1995 sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich daran allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin leitet aus einem von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einer Richterin des Landesgerichts St.Pölten und dreier Richter des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts St.Pölten bzw des Landesgerichts für ZRS Wien gemäß § 9 Abs.1 AHG begründet, es liegen aber auch die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind (vgl 1 Nd 3/95).Die Antragstellerin leitet aus einem von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einer Richterin des Landesgerichts St.Pölten und dreier Richter des Oberlandesgerichts Wien Amtshaftungsansprüche ab. Damit wäre zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts St.Pölten bzw des Landesgerichts für ZRS Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG begründet, es liegen aber auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vor. Die Bestimmung eines Gerichts gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache findet auch bei Eingaben statt, die ausdrücklich als Amtshaftungsklagen bezeichnet, aber noch verbesserungsbedürftig sind vergleiche 1 Nd 3/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00009.95.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19950421_OGH0002_0010ND00009_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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