TE Vfgh Beschluss 2002/2/26 B3/02

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §25 Abs4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wegen formeller Klaglosstellung; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt in Wien ist beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien (in der Folge: belangte Behörde) zu Z D 114/98, DV 62/01 ein Disziplinarverfahren anhängig. Am 16. November 2001 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Delegierung des Verfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland, in eventu an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer. Mit Beschluß vom 30. November 2001 wies die belangte Behörde diesen Antrag als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Nachdem die belangte Behörde vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert wurde, zu dem in der Beschwerde ebenfalls gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (eine allfällige Aufforderung zur Gegenschrift wurde noch vorbehalten), erstattete sie mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2002 eine als "Gegenschrift" bezeichnete Äußerung. In dieser Äußerung teilte die belangte Behörde folgendes mit:

"Am 9.1.2002 langte die Mitteilung des Verfasssungsgerichtshofes B3/02 vom 7.1.2002 über die Einbringung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 30.11.2001 unter Anschluß einer Ausfertigung der Beschwerde ein, mit dem Hinweis, daß es der belangten Behörde freistehe, sich innerhalb von zwei Wochen zu diesem Antrag zu äußern.

Aufgrund der Kenntnis der Beschwerde wurde vom Disziplinarrat der Sachverhalt neuerlich überprüft und folgendes festgestellt:

...

...

Der Disziplinarrat hat daher mit Beschluß vom 18.1.2002 den beschwerdegegenständlichen Beschluß aufgehoben, die Vorlage des Delegierungsantrages des Beschwerdeführers an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter verfügt und den Beschwerdeführer hiedurch klaglos gestellt".

Die belangte Behörde bringt darüber hinaus vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil gegen die Zurückweisung eines Delegierungsantrages gemäß §25 Abs4 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: DSt 1990) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Delegierungsantrages könne nicht selbständig, sondern erst im Wege der Berufung gegen das die Sache erledigende Erkenntnis des Disziplinarrates bekämpft werden. Der Instanzenzug sei daher nicht ausgeschöpft. Sie beantragt die Zurückweisung der Beschwerde unter Entfall eines Kostenzuspruchs.

Der Beschluß vom 18. Jänner 2002, mit dem der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wurde, liegt in den von der belangten Behörde gemeinsam mit ihrer Äußerung vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2002 (zugestellt am 30. Jänner 2002) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen bekanntzugeben, ob er sich aufgrund der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Beschluß vom 18. Jänner 2002 klaglos gestellt erachtet.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dahingehend, daß er sich als nicht klaglos gestellt erachtet.

II. 1. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Der Beschwerdeführer ist klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

Angesichts des Wegfalls des angefochtenen Bescheides und des daraus folgenden Prozeßhindernisses war das Verfahren einzustellen, ohne daß auf die (Zulässigkeitsvoraussetzung der) Ausschöpfung des Instanzenzuges weiter einzugehen war.

2. Die - als Folge der vorliegenden Beschwerde vorgenommene - amtswegige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde stellt eine formelle Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. Dies hat den Zuspruch der Kosten an den Beschwerdeführer zur Folge. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe € 327,-

enthalten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B3.2002

Dokumentnummer

JFT_09979774_02B00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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