TE OGH 1995/4/26 9Ob1531/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft G*****, reg.Gen.m.b.H, ***** vertreten durch Dr.Günther Romauch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Michael M*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 2.November 1994, GZ 48 R 738/94-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die berufs- und nebenberufsbedingte Benützung der aufgekündigten Wohnung über die Benützung als gelegentliches Absteigquartier hinausgeht und nicht nur aus reiner Bequemlichkeit (WoBl 1993/102), sondern dann erfolgt, wenn die Rückkehr zur auswärts gelegenen Familienwohnung unzumutbar ist, liegt ein Schwerpunkt der Lebensführung zumindest teilweise noch in der aufgekündigten Wohnung (MietSlg 33.381, 4 Ob 1560/92). Ob daneben noch andere Wohnmöglichkeiten bestehen, ist daher nicht entscheidend.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Inwieweit die Benützung der aufgekündigten Wohnung noch regelmäßig erfolgt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die sonst als zulässig angesehene Bekämpfung der Beweiswürdigung durch die in erster Instanz siegreiche klagende Partei in der Revision (SSV-NF 5/112 mwN), kann in einer außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (JBl 1986, 121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0090OB01531.95.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19950426_OGH0002_0090OB01531_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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