TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/26 2005/12/0060

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Veröffentlicht am 26.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des DI D in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Februar 2005, Zl. BMWA-240.067/0001-Pers/3a/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des DI D in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 9. Februar 2005, Zl. BMWA-240.067/0001-Pers/3a/2005, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach Paragraph 137, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein dortiger Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

Mit Antrag vom 21. März 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, weil er den Standpunkt vertrete, dieser sei (mindestens) der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen.

Zum weiteren Verfahrensgang wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0147, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Zum weiteren Verfahrensgang wird vorerst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2002/12/0147, verwiesen, mit dem der dort angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer holte die belangte Behörde eine weitere, von ihr als Gutachten eingestufte Stellungnahme der nunmehrigen Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes ein, die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist. Auf Grund des bekämpften Bescheides wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren, Zl. 2004/12/0081, mit Beschluss vom 16. März 2005 eingestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Arbeitsinspektor des höheren Dienstes im Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz" sei gemäß § 137 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen. Die belangte Behörde gab die von ihr als Gutachten eingestuften Stellungnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport und des Bundeskanzleramtes sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder und schloss die Begründung mit den wesentlichen Erwägungen, aus der abschließenden Gegenüberstellung mit den herangezogenen Richtwertverwendungen ergebe sich eine Einreihung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit 411 Punkten unterhalb der mittleren Bandbreite der Einstufung in A1/1, deren Obergrenze mit 459 Punkten angegeben werde. Der Arbeitsplatz liege damit wesentlich außerhalb der Bandbreite für die Einstufung A1/2, deren Untergrenze mit 460 Punkten angegeben werde. Auf die in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2004 enthaltenen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die Tätigkeit des Bundeskanzleramtes als Gutachter, die angewendete Bewertungsmethode und die inhaltlichen Feststellungen zu den Zuordnungskriterien Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis richteten, sei in der darauf folgenden ergänzenden Äußerung des Bundeskanzleramtes als Sachverständigen ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und die Besichtigung eines Arbeitsplatzes in einem Arbeitsinspektorat in Wien. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers "Arbeitsinspektor des höheren Dienstes im Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz" sei gemäß Paragraph 137, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen. Die belangte Behörde gab die von ihr als Gutachten eingestuften Stellungnahmen aus dem Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport und des Bundeskanzleramtes sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder und schloss die Begründung mit den wesentlichen Erwägungen, aus der abschließenden Gegenüberstellung mit den herangezogenen Richtwertverwendungen ergebe sich eine Einreihung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit 411 Punkten unterhalb der mittleren Bandbreite der Einstufung in A1/1, deren Obergrenze mit 459 Punkten angegeben werde. Der Arbeitsplatz liege damit wesentlich außerhalb der Bandbreite für die Einstufung A1/2, deren Untergrenze mit 460 Punkten angegeben werde. Auf die in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2004 enthaltenen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen die Tätigkeit des Bundeskanzleramtes als Gutachter, die angewendete Bewertungsmethode und die inhaltlichen Feststellungen zu den Zuordnungskriterien Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis richteten, sei in der darauf folgenden ergänzenden Äußerung des Bundeskanzleramtes als Sachverständigen ausführlich eingegangen worden. Im Übrigen begründete die belangte Behörde die zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers und die Besichtigung eines Arbeitsplatzes in einem Arbeitsinspektorat in Wien.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0019 und Zl. 2005/12/0047, zu Grunde liegen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung des Erkenntnisses Zl. 2005/12/0019, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegende angefochtene Bescheid von einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0019 und Zl. 2005/12/0047, zu Grunde liegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die tragende Begründung des Erkenntnisses Zl. 2005/12/0019, insbesondere auf die Erörterung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen war auch der vorliegende angefochtene Bescheid von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

In gleicher Weise wird für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren auf die weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0047, verwiesen, wonach der Beschwerdeführer ein Recht auf Offenlegung des Namens des Sachverständigen hat. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes zu den im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers, die weder eine Approbation noch einen sonstigen Hinweis auf ihren Verfasser aufweist, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2005/12/0047, verwiesen, wonach der Beschwerdeführer ein Recht auf Offenlegung des Namens des Sachverständigen hat.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 26. April 2006

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120060.X00

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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