TE OGH 1995/5/9 4Ob1566/95

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula V*****, vertreten durch Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl G*****, vertreten durch Dr.Hans Houska als vorläufiger Sachwalter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 22.November 1994, GZ 49 R 302/94-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum stillschweigenden Kündigungsverzicht. Ganz abgesehen von den schon von den Vorinstanzen hervorgehobenen Umständen - insbesondere also, daß der Kündigungsgrund nicht (nur) im Verbreiten von Gestank, sondern in einer Substanzgefährdung (Durchfeuchtung von Decke und Wand; Feuersgefahr) besteht - ist darauf zu verweisen, daß bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (MietSlg 31.369; 34.410; 36.399 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 30 MRG).Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum stillschweigenden Kündigungsverzicht. Ganz abgesehen von den schon von den Vorinstanzen hervorgehobenen Umständen - insbesondere also, daß der Kündigungsgrund nicht (nur) im Verbreiten von Gestank, sondern in einer Substanzgefährdung (Durchfeuchtung von Decke und Wand; Feuersgefahr) besteht - ist darauf zu verweisen, daß bei Dauertatbeständen im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nicht erblickt werden kann (MietSlg 31.369; 34.410; 36.399 ua; Würth in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 30, MRG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01566.95.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19950509_OGH0002_0040OB01566_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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