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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg;Norm
AbgVG Vlbg 1984 §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH in N, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Juli 2004, Zl. IIIa-212.063, betreffend Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 15. September 2000 erließ das Landesabgabenamt für Vorarlberg gegenüber der Beschwerdeführerin einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"1. Vom Landesabgabenamt für Vorarlberg wird die Landschaftsschutz-abgabe gemäß §§ 8a, 80 und 82 Abs. 2 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.) ... in Verbindung mit §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, ... für von der Z Ges. mbH. in der KG B durchgeführten Materialabbau wie folgt festgesetzt: "1. Vom Landesabgabenamt für Vorarlberg wird die Landschaftsschutz-abgabe gemäß Paragraphen 8 a, 80 und 82 Absatz 2, des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.) ... in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1982,, ... für von der Z Ges. mbH. in der KG B durchgeführten Materialabbau wie folgt festgesetzt:
Zeitraum
1-12/1995
1-12/1996
Jänner 1997
Februar 1997
Steine (t)
64.965,64
47.405,09
10.387,99
15.069,81
Sand, Kies, Schuttmaterial aller
Art (t)Sand, Kies, Schuttmaterial aller, Art (t)
97.448,45
71.109,14
15.580,98
22.603,72
Abgabesatz Steine (ATS je t)
2,85
2,85
3,10
3,10
Abgabesatz Sand, Kies, Schuttmaterial aller Art (ATS je t)
5,70
5,70
6,20
6,20
Landschaftsschutzabgabe Steine (ATS)
185.152,07
135.104,51
32.202,77
46.716,41
Landschaftsschutzabgabe Sand, Kies, Schuttmaterial (ATS)
555.456,17
405.322,10
96.602,08
140.143,06
gesamte festgesetzte Landschaftsschutzabgabe (ATS)
740.608,24
540.426,61
128.804,85
186.859,47
davon entrichtet (ATS)
657.350,00
484.680,00
75.311,00
160.202,00
Differenz (ATS)
83.258,24
55.746,61
53.493,85
26.657,47
davon 2 % Säumniszuschlag (ATS)
1.665,16
1.114,93
1.069,88
533,15
Gemäß § 86 AbgVG. gerundete und offene Zwischensumme (ATS)Gemäß Paragraph 86, AbgVG. gerundete und offene Zwischensumme (ATS)
84.923,00
56.862,00
54.564,00
27.191,00
2. Vom Landesabgabenamt für Vorarlberg wird die Naturschutzabgabe gemäß §§ 8a, 80 und 82 Abs. 2 AbgVG ..., in Verbindung mit §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997,..., in der KG B durchgeführten Materialabbau wie folgt festgesetzt: 2. Vom Landesabgabenamt für Vorarlberg wird die Naturschutzabgabe gemäß Paragraphen 8 a, 80 und 82 Absatz 2, AbgVG ..., in Verbindung mit Paragraphen 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,,..., in der KG B durchgeführten Materialabbau wie folgt festgesetzt:
Zeitraum
April 1997
Oktober 1997
1-12/1998
Steine (t)
1.343,72
5.885,31
87.431,64
Sand, Kies, Schuttmaterial aller Art (t)
2.015,58
8.828,96
131.146,95
Abgabesatz Steine (ATS je t)
3,10
3,10
3,10
Abgabesatz Sand, Kies, Schuttmaterial aller Art (ATS je t)
6,20
6,20
6,20
Naturschutzabgabe Steine (ATS)
4.165,53
18.244,46
271.038,08
Naturschutzabgabe Sand, Kies, Schuttmaterial (ATS)
12.496,60
54.739,55
813.111,09
gesamte festgesetzte Naturschutzabgabe (ATS)
16.662,13
72.984,01
1.084.149,17
davon entrichtet (ATS)
5.381,00
59.947,00
711.348,00
Differenz (ATS)
11.281,13
13.037,01
372.801,17
davon 2 % Säumniszuschlag (ATS)
225,62
260,74
7.456,02
Gemäß § 86 AbfVG. gerundete und offene Zwischensumme (ATS)Gemäß Paragraph 86, AbfVG. gerundete und offene Zwischensumme (ATS)
11.507,00
13.298,00
380.257,00
Die Landschafts- und die Naturschutzabgabe sowie die Säumniszuschläge waren bereits fällig. Die vom Landesabgabenamt festgesetzten und gerundeten Abgabenrückstände betragen zusammen ATS 628.602,00 und sind sofort zu entrichten."
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der KG B überwiegend auf Grundstücken der Agrargemeinschaft (AG) B auf eigene Rechnung und Gefahr Steine, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art durch zweckorientierte Gewinnung abgebaut. Grundlage dafür seien mehrere Vereinbarungen mit der AG B über die Entnahme von Kiesmaterial auf eigene Rechnung und Gefahr, die Entrichtung eines Kieszinses sowie die ausdrückliche Übernahme der Landschafts- bzw. Naturschutzabgabe durch die Beschwerdeführerin gewesen. In den Abbauvereinbarungen vom 2. November 1994 und vom 24. September 1997 sei jeweils ein Kieszins von ATS 24,-- pro losem m3 ausgewiesen. Auch auf allen anderen von der AG B seit dem Jahr 1995 ausgestellten Materialrechnungen sei ein Preis von ATS 24,-- pro losem m3 angeführt. Beim Abbau von Steinen, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art handle es um ein abgabenrechtlich relevantes tatsächliches Verhalten. Für die Zurechnung sei entscheidend, auf wessen Rechnung und Gefahr der Abbau erfolge. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige anzusehen. Die Differenzen zwischen den jeweils erklärten Abgaben und den nunmehr vorgeschriebenen Abgaben seien auf folgende Umstände zurückzuführen:
1. Nicht zurechenbare Materialbezüge von der AG B: Die AG B habe in den Jahren 1995, 1996 und 1998 der Beschwerdeführerin Kiesmaterialkubaturen verrechnet, welche den Materialabbau überstiegen, den die Beschwerdeführerin dem Landesabgabeamt erklärt habe. Bei den festgestellten Fehlbeträgen könne mangels entsprechender Zuordnungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass diese unversteuerten Materialabbau des Sanierungsprojektes im S-Unterlauf beinhalten. Nach einer Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin zur Natur- und Landschaftsschutzabgabe erklärten und den von ihr der AG B bezahlten Menge betreffend die Jahre 1995, 1996 und 1998 führte die erstinstanzliche Behörde weiter aus, ein Teil der Differenz des Jahres 1996 sei darauf zurückzuführen, dass die AG B der Beschwerdeführerin 17.250 m3 Kiesmaterial für Entnahmen im Jänner 1996 in Rechnung gestellt habe, die Beschwerdeführerin für diesen Kalendermonat jedoch nur für 17.250 t Landschaftsschutzabgabe erklärt habe. Die sich daraus ergebende Mindermenge betrage 15.525 t. Die Beschwerdeführerin habe dazu ausgeführt, dass den Verrechungen der AG B nur Schätzungen der abgebauten Menge zu Grunde lägen. Dies stehe im Widerspruch zu den Abbauverträgen, nach denen die Beschwerdeführerin der AG B die Kiesabbaumengen eines Monats bis zum 5. des Folgemonats bekannt zu geben habe. Besonders auffällig seien die Abweichungen von den Abgabenerklärungen Mai bis August 1998. Für Mai 1998 sei dem Landesabgabenamt aus der KG B kein Abbau gemeldet worden, obwohl die AG B für diesen Monat von der Beschwerdeführerin für 10.000 m3 Kieszins erhalten habe. Laut Rechnung Nr. 980223 vom 3. September 1998 habe die Beschwerdeführerin weitere 62.500 m3 Rohmaterial bezogen. Diesen umgerechnet 106.875 t stünden nur 15.995 für Abbaumaßnahmen in der KG B erklärte Tonnen gegenüber. Diese enormen Abweichungen könnten nicht auf Schätzungsdifferenzen zurückgeführt werden. Auch der Hinweis auf eine allfällige Lagerproduktion sei irrelevant, weil nach dem Gesetzeswortlaut für die Bemessung der Abgabenschuld der tatsächliche Abbau und nicht die Verkaufsmenge maßgebend sei.
2. Maßnahme Sanierung S-Unterlauf: Mit Schreiben vom 8. November 1993 habe die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den "Materialaustausch KG B, S-Abweisungsdamm" dem Landesabgabenamt mitgeteilt, freiwillig Landschaftsschutzabgabe zu bezahlen und habe mehrere Abgabenerklärungen eingereicht. Der Materialaustausch sei am 22. Dezember 1994 beendet worden. Wie sich aus den Aufstellungen über die von der Beschwerdeführerin als abgabenfrei behandelten Materialzufuhren und -verarbeitungen ergebe, sei im Rahmen der Landschaftsschutzabgabenerklärungen Jänner und Februar 1997 sowie der Naturschutzabgabenerklärungen Jänner, Februar und April 1998 die Entnahme von Kiesmaterial aus dem S-Unterlauf von der Beschwerdeführerin nicht versteuert worden. Eine organisierte Gewinnung und eine Abgabenpflicht sei von der Beschwerdeführerin verneint worden. Im vorliegenden Fall seien für den Abtransport von Kiesmaterial durch die Beschwerdeführerin jedoch keine flussbautechnischen, sondern primär wirtschaftliche und kiesbetriebliche Erwägungen maßgebend gewesen. Die Beurteilung der gegenständlichen Abbaumaßnahmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß § 8a des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes (Vlbg AbgVG), LGBl. Nr. 23/1984, erbringe, dass die Entnahme der dem Kieswerk Z zugeführten Materialien kausal der Rohmaterialversorgung der Beschwerdeführerin gedient habe und dies der wahre wirtschaftliche Gehalt des Abbaus von Kies zur Verarbeitung in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen unternehmenseigenen Kieswerk S gewesen sei. Das Ausmaß jenes Materialabbaues lasse sich im Detail nicht mehr nachvollziehen und es seien dem Landesabgabenamt auch keine Aufzeichnungen darüber vorgelegt worden. Es sei für die nach § 80 Vlbg AbgVG erforderliche Schätzung des abgabepflichtigen Abbaus davon auszugehen, dass es sich bei den dem Kieswerk zugeführten und noch nicht versteuerten Kiesmaterialmengen um die nachträglich der Landschaftsschutzabgabe zu unterziehende Menge handle. Der von der Beschwerdeführerin als abgabenfrei behandelte Materialabbau sei daher nachträglich der Landschaftsschutzabgabe zu unterziehen. 2. Maßnahme Sanierung S-Unterlauf: Mit Schreiben vom 8. November 1993 habe die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den "Materialaustausch KG B, S-Abweisungsdamm" dem Landesabgabenamt mitgeteilt, freiwillig Landschaftsschutzabgabe zu bezahlen und habe mehrere Abgabenerklärungen eingereicht. Der Materialaustausch sei am 22. Dezember 1994 beendet worden. Wie sich aus den Aufstellungen über die von der Beschwerdeführerin als abgabenfrei behandelten Materialzufuhren und -verarbeitungen ergebe, sei im Rahmen der Landschaftsschutzabgabenerklärungen Jänner und Februar 1997 sowie der Naturschutzabgabenerklärungen Jänner, Februar und April 1998 die Entnahme von Kiesmaterial aus dem S-Unterlauf von der Beschwerdeführerin nicht versteuert worden. Eine organisierte Gewinnung und eine Abgabenpflicht sei von der Beschwerdeführerin verneint worden. Im vorliegenden Fall seien für den Abtransport von Kiesmaterial durch die Beschwerdeführerin jedoch keine flussbautechnischen, sondern primär wirtschaftliche und kiesbetriebliche Erwägungen maßgebend gewesen. Die Beurteilung der gegenständlichen Abbaumaßnahmen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Paragraph 8 a, des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes (Vlbg AbgVG), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,, erbringe, dass die Entnahme der dem Kieswerk Z zugeführten Materialien kausal der Rohmaterialversorgung der Beschwerdeführerin gedient habe und dies der wahre wirtschaftliche Gehalt des Abbaus von Kies zur Verarbeitung in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen unternehmenseigenen Kieswerk S gewesen sei. Das Ausmaß jenes Materialabbaues lasse sich im Detail nicht mehr nachvollziehen und es seien dem Landesabgabenamt auch keine Aufzeichnungen darüber vorgelegt worden. Es sei für die nach Paragraph 80, Vlbg AbgVG erforderliche Schätzung des abgabepflichtigen Abbaus davon auszugehen, dass es sich bei den dem Kieswerk zugeführten und noch nicht versteuerten Kiesmaterialmengen um die nachträglich der Landschaftsschutzabgabe zu unterziehende Menge handle. Der von der Beschwerdeführerin als abgabenfrei behandelte Materialabbau sei daher nachträglich der Landschaftsschutzabgabe zu unterziehen.
3. Maßnahme Geländekorrektur Forstweg: Die Beschwerdeführerin habe für die Abgabenerklärung Oktober 1997 den Abbau von 4.244 t Wandkies abzüglich 10 % Schmutzanteil aus der Verlegung eines Forstweges als abgabenfrei behandelt. Dem Bescheid der BH B vom 24. März 1997 über die Bildung der Güterweggenossenschaft und die Erstellung des Güterweges B sei zu entnehmen, dass der frühere Gemeindekopfweg bis zur Baustraße Z aufgelassen werde. Nach Angaben des Bauleiters der BH B, H, stamme das von der Beschwerdeführerin abgebaute Material aus einer Geländekorrektur durch Abböschung einer Strecke von ca. 150 m und gleichzeitigem Bodenaustausch, bei welchem eine ehemalige Wegtrasse abgetragen und minderwertigeres Material eingebaut worden sei. Dies habe auch der Geschäftsführer der AG B, V, dem Landesabgabenamt gegenüber angegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten diese Arbeiten mit der Güterweggenossenschaft B und deren Wegneubau nicht in direktem Zusammenhang gestanden. Für die insgesamt im Oktober 1997 entfernten 2.122 m3 Material habe die Beschwerdeführerin ein Entgelt von ATS 50.928,-- exkl. USt an die AG B geleistet und der Grundeigentümerin die von ihr durchgeführten aufwändigen Rekultivierungsmaßnahmen nicht verrechnet. Von der alten Wegtrasse seien bei ca. 150 m Weglänge, einer Schütthöhe von 0,5 m und einer mittleren Wegbreite von ca. 6 m sowie einem Auflockerungsfaktor von 1,3 schätzungsweise ca. 585 m3 abgetragen worden. Auf die insgesamt entfernten 2.122 m3 ergebe sich daher eine Differenz von 3. Maßnahme Geländekorrektur Forstweg: Die Beschwerdeführerin habe für die Abgabenerklärung Oktober 1997 den Abbau von 4.244 t Wandkies abzüglich 10 % Schmutzanteil aus der Verlegung eines Forstweges als abgabenfrei behandelt. Dem Bescheid der BH B vom 24. März 1997 über die Bildung der Güterweggenossenschaft und die Erstellung des Güterweges B sei zu entnehmen, dass der frühere Gemeindekopfweg bis zur Baustraße Z aufgelassen werde. Nach Angaben des Bauleiters der BH B, H, stamme das von der Beschwerdeführerin abgebaute Material aus einer Geländekorrektur durch Abböschung einer Strecke von ca. 150 m und gleichzeitigem Bodenaustausch, bei welchem eine ehemalige Wegtrasse abgetragen und minderwertigeres Material eingebaut worden sei. Dies habe auch der Geschäftsführer der AG B, römisch fünf, dem Landesabgabenamt gegenüber angegeben. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hätten diese Arbeiten mit der Güterweggenossenschaft B und deren Wegneubau nicht in direktem Zusammenhang gestanden. Für die insgesamt im Oktober 1997 entfernten 2.122 m3 Material habe die Beschwerdeführerin ein Entgelt von ATS 50.928,-- exkl. USt an die AG B geleistet und der Grundeigentümerin die von ihr durchgeführten aufwändigen Rekultivierungsmaßnahmen nicht verrechnet. Von der alten Wegtrasse seien bei ca. 150 m Weglänge, einer Schütthöhe von 0,5 m und einer mittleren Wegbreite von ca. 6 m sowie einem Auflockerungsfaktor von 1,3 schätzungsweise ca. 585 m3 abgetragen worden. Auf die insgesamt entfernten 2.122 m3 ergebe sich daher eine Differenz von
1.537 m3, welche nicht als Abtrag des ehemaligen Wegstückes, sondern als abgabenpflichtiger Bodenabbau in einer Bodenabbauanlage zur Rohmaterialgewinnung zu qualifizieren sei. Das Landesabgabenamt habe nur den über das erforderliche Maß hinausgehenden Abbau für Bodenaustausch auf Grund der Ermittlungen als abgabenpflichtig erachtet, hingegen nicht den unmittelbar aus der Beseitigung des Weges resultierenden Materialanfall. Bei einem Umrechnungsfaktor von 1,9 t/m3, einem Verschmutzungsfaktor von 10 % und einem verbleibenden Korngrößenverhältnis von 40 zu 60 sei nachträglich noch der Abbau von 1.051,31 t Steinen und 1.576,96 t Sand und Kies zu versteuern.
4. Gewässerentnahme G-Kanal: Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe sei verpflichtet, wer abgabepflichtiges Material in einer Bodenabbauanlage oder aus Gewässern entnehme. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 24 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), LGBl. Nr. 22/1997, ergebe sich, dass auch künstlich geschaffene Seen und Fließgewässer zum Anwendungsbereich des Gesetzes zählten. Entsprechend den Erhebungen des Landesabgabenamtes hätten die nicht versteuerten Entnahmen im April 1997 beim F-Auslauf in die Ill als Instandhaltungsmaßnahme für einen Kraftwerksbetrieb stattgefunden. Weil das Kiesmaterial für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet gewesen sei, entfalle die Abgabenpflicht gemäß § 13 Abs. 3 Vlbg NatSchG nicht. 4. Gewässerentnahme G-Kanal: Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe sei verpflichtet, wer abgabepflichtiges Material in einer Bodenabbauanlage oder aus Gewässern entnehme. Aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 24, des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Vlbg NatSchG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997,, ergebe sich, dass auch künstlich geschaffene Seen und Fließgewässer zum Anwendungsbereich des Gesetzes zählten. Entsprechend den Erhebungen des Landesabgabenamtes hätten die nicht versteuerten Entnahmen im April 1997 beim F-Auslauf in die Ill als Instandhaltungsmaßnahme für einen Kraftwerksbetrieb stattgefunden. Weil das Kiesmaterial für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet gewesen sei, entfalle die Abgabenpflicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg NatSchG nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Hinblick auf die nicht zurechenbaren Materialbezügen von der AG B im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Vlbg NatSchG werde die Naturschutzabgabe nicht mehr (zwingend) nach der Menge des abgebauten Materials berechnet. Auch die Berechnung der Naturschutzabgabe auf Grundlage der verkauften Menge sei zulässig. Die von der Beschwerdeführerin eingehaltene Vorgangsweise finde damit in den gesetzlichen Bestimmungen Deckung. Als Grundlage für die Abgabenberechnungen werde die Artikelstatistik herangezogen, in der die verkauften Mengen pro Artikel nach Kieswerk getrennt aufgelistet seien, und die Rohmateriallisten, in die täglich die abgebauten Mengen bzw. zugekauften Mengen eingetragen werden. Diese Eintragungen beruhten auf Schätzungen. Anhand der Tagesberichte würden die Muldenfahrten mit 12 bzw. 15 m3 multipliziert und die so geschätzte Menge in die Rohmaterialliste eingetragen. Bei bestimmten Abbaustellen sei eine solche Vorgehensweise jedoch nicht möglich, da beispielsweise das abgebaute Material sofort vor Ort verwendet werden müsse, auf ein Zwischendepot geschüttet werde, etc. Die Erfassung der Menge des abgebauten Materials sei nicht möglich. Diesen Abbaustellen würde deshalb die Differenz zwischen der verkauften Menge und der aufgezeichneten Abbaumenge zugerechnet (sog. "Tonnenausgleich"). Der Tonnenausgleich habe zu zeitlichen als auch mengenmäßigen Differenzen zwischen den Zahlungen an die AG B und den Abgabenmeldungen bei der Erstbehörde geführt. Der Tonnenausgleich habe zur Folge, dass das abgebautes Material nicht der tatsächlichen Abbaustelle zugeordnet werden könne, trotzdem jedoch der Abgabepflicht unterzogen werde, da es einer anderen Abbaustelle zugerechnet werde. Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde sei das von der Aushub- und Bauschuttdeponie entnommene Material der Abgabenpflicht unterzogen worden. Die angeführten Differenzen seien darauf zurückzuführen, dass das entnommene Material auf Grund des Tonnenausgleiches über die Abbaustelle G verrechnet worden sei. Im Ergebnis entsprächen die gemeldeten Mengen - bis auf Schätzungsungenauigkeiten - den von der AG B in Rechnung gestellten Mengen. Die von der Erstbehörde genannte Fehlmenge von 15.525 t sei im Februar 1996 nachgemeldet worden. Zu den nicht zurechenbaren Zahlungen im März 1996 sei anzumerken, dass dieses Material unter der Steuernummer 2-270 (einmalige Räumung des A-Baches) gemeldet worden sei. Bei den 1998 von der Erstbehörde nicht zurechenbaren Zahlungen handle es sich großteils um Vorauszahlungen an die AG B aus dem Abbau von Kies auf Grund des Bescheides der BH B vom 1. Dezember 1997 ("Entnahmegrube Waschschlamm"). Der Erstbehörde sei wiederum die geschätzten abgebauten Mengen gemeldet worden. Aus der beigelegten Aufstellung sei ersichtlich, dass auf Grund der Zahlungen der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ein Ausgleich erfolgt und nur mehr eine verschwindende Differenz von 1.422,98 m3 verbleibe. Somit seien sämtliche auf diesen Abbau entfallende Abgaben, wenn auch zum Teil verrechnet über eine andere Abbaustelle, geleistet worden.
Zu der Sanierung des S-Unterlaufes sei auszuführen, dass sowohl nach dem Vlbg LSchG als auch nach dem Vlbg NatSchG Voraussetzung für die Abgabepflicht eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage sei. Werde in einem Spruch eines Bescheides nur eine Bewilligung iSd der §§ 3 ff Vlbg LSchG erteilt, so werde damit implizit ausgesprochen, dass eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage nicht vorliege, denn in diesem Fall hätte die Bewilligung auch gemäß §§ 13 ff Vlbg LSchG erteilt werden müssen. Mit Bescheid der BH B vom 4. November 1993 sei der Gemeinde B die Verbauung des Unterlaufes der S bewilligt worden. Im Spruch dieses Bescheides werde die Landschaftsschutzbewilligung für dieses Projekt erteilt. Diese Bewilligung stütze sich nur auf § 4 Abs. 3, § 9 und § 10 Vlbg LSchG. Eine Bewilligung iSd §§ 13 ff Vlbg LSchG sei nicht erteilt worden. Da somit keine bewilligungspflichtige Anlage iSd §§ 13 ff leg. cit. vorgelegen sei, seien die mit diesem Projekt verbundenen Entnahmen auch nicht abgabepflichtig. Weiters sei keine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von abgabepflichtigem Material vorgelegen. Die Entnahmen hätten ausschließlich der Durchführung des Bescheides der BH B gedient. Die Ausführungen, dass die Entnahme der dem Kieswerk Z zugeführten Materialien kausal der Rohmaterialversorgung der Beschwerdeführerin gedient habe und dies der wahre wirtschaftliche Gehalt des Abbaues von Kies zur Verarbeitung in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen unternehmenseigenen Kieswerk S gewesen sei, treffe nicht zu, sei es doch unmittelbar einsichtig, dass die Errichtung/Sanierung der Dämme und die Installation der Sporne einen Aushub von Material erfordert hätten. Auch wenn man der Meinung der erstinstanzlichen Behörde folge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Abbau der Gewinnung von Rohmaterial gedient habe. Der Abtransport des Kiesmaterials in das Kieswerk S sei nötig gewesen. Eine Zwischenlagerung des Materials im Bachbettbereich sei aus flussbautechnischen Gründen nicht möglich gewesen. Die Erstellung eines Lagerplatzes in der Nähe des Baugrubenaushubes außerhalb des Bachbettes der S wäre nur mit erheblichem Kostenaufwand möglich gewesen, zudem hätte dafür ein Waldgrundstück gerodet werden müssen. Die Größe der Baugrube habe sich dadurch ergeben, dass die Bauarbeiter teilweise 3-4 m unterhalb des Gerinnes gearbeitet hätten. Aus Gründen der Arbeitssicherheit sei eine entsprechend flache Böschung notwendig gewesen. Dies sei unrichtigerweise als Kiesabbau gedeutet worden. Als Verfüllmaterial sei zum Teil nicht verwertbares Moränenmaterial für die Hinterfüllung verwendet worden. Die Verwendung des Ursprungsmaterials aus dem S-Bachbett wäre mit einem nicht vertretbaren Kostenaufwand verbunden gewesen. Weiters hätten die Entnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung des L-Dammes ausschließlich der Erfüllung des Bescheides der BH B gedient, der Bedarf der Privatwirtschaft an dem entnommenen Material habe keine Berücksichtigung gefunden. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handle es sich um Bauarbeiten, die der aus öffentlichen Interessen notwendigen Sicherung der S gedient habe. Zu der Sanierung des S-Unterlaufes sei auszuführen, dass sowohl nach dem Vlbg LSchG als auch nach dem Vlbg NatSchG Voraussetzung für die Abgabepflicht eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage sei. Werde in einem Spruch eines Bescheides nur eine Bewilligung iSd der Paragraphen 3, ff Vlbg LSchG erteilt, so werde damit implizit ausgesprochen, dass eine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage nicht vorliege, denn in diesem Fall hätte die Bewilligung auch gemäß Paragraphen 13, ff Vlbg LSchG erteilt werden müssen. Mit Bescheid der BH B vom 4. November 1993 sei der Gemeinde B die Verbauung des Unterlaufes der S bewilligt worden. Im Spruch dieses Bescheides werde die Landschaftsschutzbewilligung für dieses Projekt erteilt. Diese Bewilligung stütze sich nur auf Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Vlbg LSchG. Eine Bewilligung iSd Paragraphen 13, ff Vlbg LSchG sei nicht erteilt worden. Da somit keine bewilligungspflichtige Anlage iSd Paragraphen 13, ff leg. cit. vorgelegen sei, seien die mit diesem Projekt verbundenen Entnahmen auch nicht abgabepflichtig. Weiters sei keine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von abgabepflichtigem Material vorgelegen. Die Entnahmen hätten ausschließlich der Durchführung des Bescheides der BH B gedient. Die Ausführungen, dass die Entnahme der dem Kieswerk Z zugeführten Materialien kausal der Rohmaterialversorgung der Beschwerdeführerin gedient habe und dies der wahre wirtschaftliche Gehalt des Abbaues von Kies zur Verarbeitung in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen unternehmenseigenen Kieswerk S gewesen sei, treffe nicht zu, sei es doch unmittelbar einsichtig, dass die Errichtung/Sanierung der Dämme und die Installation der Sporne einen Aushub von Material erfordert hätten. Auch wenn man der Meinung der erstinstanzlichen Behörde folge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Abbau der Gewinnung von Rohmaterial gedient habe. Der Abtransport des Kiesmaterials in das Kieswerk S sei nötig gewesen. Eine Zwischenlagerung des Materials im Bachbettbereich sei aus flussbautechnischen Gründen nicht möglich gewesen. Die Erstellung eines Lagerplatzes in der Nähe des Baugrubenaushubes außerhalb des Bachbettes der S wäre nur mit erheblichem Kostenaufwand möglich gewesen, zudem hätte dafür ein Waldgrundstück gerodet werden müssen. Die Größe der Baugrube habe sich dadurch ergeben, dass die Bauarbeiter teilweise 3-4 m unterhalb des Gerinnes gearbeitet hätten. Aus Gründen der Arbeitssicherheit sei eine entsprechend flache Böschung notwendig gewesen. Dies sei unrichtigerweise als Kiesabbau gedeutet worden. Als Verfüllmaterial sei zum Teil nicht verwertbares Moränenmaterial für die Hinterfüllung verwendet worden. Die Verwendung des Ursprungsmaterials aus dem S-Bachbett wäre mit einem nicht vertretbaren Kostenaufwand verbunden gewesen. Weiters hätten die Entnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung des L-Dammes ausschließlich der Erfüllung des Bescheides der BH B gedient, der Bedarf der Privatwirtschaft an dem entnommenen Material habe keine Berücksichtigung gefunden. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handle es sich um Bauarbeiten, die der aus öffentlichen Interessen notwendigen Sicherung der S gedient habe.
Im Hinblick auf die Geländekorrektur Forstweg sei auszuführen, dass für die im Zuge der Beseitigung des Weges resultierenden Materialentnahme keine Abgabepflicht bestehe. Auch vom Bauleiter der BH B, H, sei bestätigt worden, dass für die Entfernung des Forstweges der Abtrag von 2.122 m3 erforderlich gewesen sei. Wäre nur ein Abtrag in der Höhe von 585 m3 erfolgt, wäre ein Materialrücken in der jetzigen Waldfläche verblieben. Dies hätte dem Grundgedanken des Wegrückbaues widersprochen und hätte zudem eine forsttechnische Nutzung wesentlich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Der Weg habe zudem unter Niveau ausgekoffert werden müssen, um die ehemalige Wegfläche an das Gelände anzupassen und eine Rekultivierungsschicht aufbringen zu können. Die gesamten Materialentnahmen hätten daher dem Rückbau des Forstweges U gedient.
Auch im Hinblick auf die Gewässerentnahme G-Kanal liege keine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehende organisierte Gewinnung von abgabepflichtigen Materialien vor. Vielmehr dienten diese Entnahmen der Instandhaltung eines Kraftwerksbetriebes. Beim G-Kanal handle es sich um einen betonierten Kraftwerkskanal und um ein privates Gewässer. Eine Entnahme aus diesem Kanal unterliege nicht der Abgabepflicht. Sinn der Naturschutzabgabe könne nur der Ausgleich für die Beeinträchtigung der Natur und Landschaft durch den Abbau von Materialien aus ihrem natürlichen Umfeld sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2004 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht zurechenbare Materialbezüge von der AG B im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar darzulegen, warum sie der AG B mehr abgebautes Material bezahlt habe, als sie dem Landesabgabenamt erklärt habe. Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund ihrer Buchführungspflicht (§ 56 Vlbg AbgVG) Aufzeichnungen zu führen gehabt, aus denen sich die Herkunft (und die Menge) der abgebauten (und der gegenüber der AG B verrechneten) Materialien ergebe. Schlüssig wären die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin gewesen, wenn die Abgabenerklärungen mit den Rechnungen der AG B übereingestimmt hätten oder Differenzen anhand von Aufzeichnungen, die im Zeitpunkt des Abbaues angefertigt worden seien, unter Angabe der abgebauten Menge und des Herkunftsortes nachgewiesen hätten werden können. Da die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen (Buchführung, Belege, Wiegeergebnisse) über die festgestellten Differenzen vorgelegt habe (§ 66 Abs. 2 Vlbg AbgVG), sei die Erstbehörde zur Schätzung gemäß § 80 Vlbg AbgVG berechtigt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie habe für Februar 1996 in der Erklärung vom 4. April 1996 nachträglich 12.728 t nachgemeldet. Sie habe hinsichtlich des Betrages von 12.728 t auf eine handschriftliche Aufzeichnung verwiesen. Diese Aufzeichnung über den Betrag von Begründend wurde dazu nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Rechtsvorschriften in Bezug auf die nicht zurechenbare Materialbezüge von der AG B im Wesentlichen ausgeführt, die Erstbehörde habe zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar darzulegen, warum sie der AG B mehr abgebautes Material bezahlt habe, als sie dem Landesabgabenamt erklärt habe. Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund ihrer Buchführungspflicht (Paragraph 56, Vlbg AbgVG) Aufzeichnungen zu führen gehabt, aus denen sich die Herkunft (und die Menge) der abgebauten (und der gegenüber der AG B verrechneten) Materialien ergebe. Schlüssig wären die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin gewesen, wenn die Abgabenerklärungen mit den Rechnungen der AG B übereingestimmt hätten oder Differenzen anhand von Aufzeichnungen, die im Zeitpunkt des Abbaues angefertigt worden seien, unter Angabe der abgebauten Menge und des Herkunftsortes nachgewiesen hätten werden können. Da die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen (Buchführung, Belege, Wiegeergebnisse) über die festgestellten Differenzen vorgelegt habe (Paragraph 66, Absatz 2, Vlbg AbgVG), sei die Erstbehörde zur Schätzung gemäß Paragraph 80, Vlbg AbgVG berechtigt. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie habe für Februar 1996 in der Erklärung vom 4. April 1996 nachträglich 12.728 t nachgemeldet. Sie habe hinsichtlich des Betrages von 12.728 t auf eine handschriftliche Aufzeichnung verwiesen. Diese Aufzeichnung über den Betrag von
12.728 t (die tatsächliche Mindermenge betrage 17.250 t minus 10 % Schmutzanteil, das seien 15.525 t) stelle keinen Beweis dafür dar, dass die Erklärung vom 4. April 1996 den Betrag von 15.525 t enthalte (eine kleinere Summe sei in einer größeren Summe immer enthalten). Die ausständige Menge von 15.250 t (richtig wohl: 12.525 t) sei nicht mit der Menge von 12.728 t identisch. Die Beschwerdeführerin habe keinen schlüssigen Beweis erbracht, dass sie die Mindermenge von 15.525 t tatsächlich nachgemeldet habe. Im erstinstanzlichen Bescheid werde darauf verwiesen, dass die von der AG B der Beschwerdeführerin gegenüber verrechnete Menge von der im März 1996 abgebauten Menge von 13.243 t auf Grund der Rechnung vom 29. März 1996, Rechnung Nr. 960013, keiner Abgabenerklärung zuzurechen sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sie diese Menge unter der Abgabenerklärung vom 5. Juni 1996 (für den April 1996) für die Räumung des A-Baches dem Landesabgabenamt gemeldet habe. In dieser Erklärung seien 13.338 t Material ausgewiesen. Da weder die Beträge, noch der Monat des Abbaues übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Abbau von 13.243 t nicht gemeldet habe. Gemäß § 13 Abs. 1 Vlbg NatSchG sei zur Entrichtung der Naturschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage abbaue oder aus Gewässern entnehme. Dies bedeute, dass der Abgabentatbestand mit der Loslösung des Materials vom Mutterboden erfüllt sei. Eine Wegbringung des Materials sei für die Erfüllung des Abgabentatbestandes nicht erforderlich. Es sei daher auf das tatsächlich abgebaute und nicht auf das verkaufte Material abzustellen. Das Vorbringen, die Verrechnungen der AG B beruhten nur auf Schätzungen der abgebauten Mengen, stehe im Widerspruch zu den vorliegenden Abbauverträgen mit der AG B. Nach diesen Vereinbarungen seien die in einem Monat abgebaute Menge Kies bis zum 5. des Folgemonats bekannt zu geben. Es sei nicht glaubwürdig, dass eine Differenz von rund 66.000 m3 auf Schätzungsungenauigkeiten zurückzuführen seien. Gemäß § 56 Vlbg AbgVG treffe die Beschwerdeführerin die Pflicht hinsichtlich der Bestimmung des § 20 Vlbg LSchG und § 13 Vlbg NatSchG genaue nachvollziehbare Aufzeichnungen darüber zu führen, wo und in welchen Mengen sie das Material abgebaut habe, wofür das Material verwendet worden sei und wann und wo sie das abgebaute Material der Abgabenbehörde gegenüber erklärt habe. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Erstbehörde und der belangten Behörde keine Aufzeichnungen vorgelegt habe, die geeignet wären, die Berechnungen der Erstbehörde zu widerlegen, habe die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht verletzt. Dass es sich bei den nach Feststellung der Erstbehörde nicht zurechenbaren Zahlungen im Jahre 1998 großteils um Vorauszahlungen handle, habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen. Gemäß der Vereinbarungen der Beschwerdeführerin mit der AG B vom 2. November 1994 sei eine Vorauszahlung gar nicht vorgesehen. Die Behauptung, es handle sich bei den Fehlbeträgen um Materialabbau im Zusammenhang mit der Sanierung des Unterlaufes der S und die auf diesen Abbau entfallenden Abgaben seien bereits über eine andere Abbaustelle geleistet worden, sei trotz Aufforderung nicht näher konkretisiert und durch Aufzeichnungen nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei ersucht worden, der Behörde mitzuteilen, wie sie das gewonnene Material verwendet habe und entsprechende Beweise (schriftliche Aufzeichnungen) für die Richtigkeit ihrer Behauptungen in der Berufung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 mitgeteilt, dass die Verwendung des Materials nicht mehr nachvollzogen werden könne und dass das Material zu einem Preis von durchschnittlich EUR 6,50/t verkauft worden sei. Das abgebaute Material sei somit wirtschaftlich verwertbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin das Material auf eigene Rechnung und Gefahr abgebaut habe und eine zweckgerichtete Kiesgewinnung vorgelegen sei, sei der Abbau sowohl nach dem Vlbg LSchG als auch nach Vlbg NatSchG abgabepflichtig.12.728 t (die tatsächliche Mindermenge betrage 17.250 t minus 10 % Schmutzanteil, das seien 15.525 t) stelle keinen Beweis dafür dar, dass die Erklärung vom 4. April 1996 den Betrag von 15.525 t enthalte (eine kleinere Summe sei in einer größeren Summe immer enthalten). Die ausständige Menge von 15.250 t (richtig wohl: 12.525 t) sei nicht mit der Menge von 12.728 t identisch. Die Beschwerdeführerin habe keinen schlüssigen Beweis erbracht, dass sie die Mindermenge von 15.525 t tatsächlich nachgemeldet habe. Im erstinstanzlichen Bescheid werde darauf verwiesen, dass die von der AG B der Beschwerdeführerin gegenüber verrechnete Menge von der im März 1996 abgebauten Menge von 13.243 t auf Grund der Rechnung vom 29. März 1996, Rechnung Nr. 960013, keiner Abgabenerklärung zuzurechen sei. Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass sie diese Menge unter der Abgabenerklärung vom 5. Juni 1996 (für den April 1996) für die Räumung des A-Baches dem Landesabgabenamt gemeldet habe. In dieser Erklärung seien 13.338 t Material ausgewiesen. Da weder die Beträge, noch der Monat des Abbaues übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Abbau von 13.243 t nicht gemeldet habe. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Vlbg NatSchG sei zur Entrichtung der Naturschutzabgabe verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage abbaue oder aus Gewässern entnehme. Dies bedeute, dass der Abgabentatbestand mit der Loslösung des Materials vom Mutterboden erfüllt sei. Eine Wegbringung des Materials sei für die Erfüllung des Abgabentatbestandes nicht erforderlich. Es sei daher auf das tatsächlich abgebaute und nicht auf das verkaufte Material abzustellen. Das Vorbringen, die Verrechnungen der AG B beruhten nur auf Schätzungen der abgebauten Mengen, stehe im Widerspruch zu den vorliegenden Abbauverträgen mit der AG B. Nach diesen Vereinbarungen seien die in einem Monat abgebaute Menge Kies bis zum 5. des Folgemonats bekannt zu geben. Es sei nicht glaubwürdig, dass eine Differenz von rund 66.000 m3 auf Schätzungsungenauigkeiten zurückzuführen seien. Gemäß Paragraph 56, Vlbg AbgVG treffe die Beschwerdeführerin die Pflicht hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 20, Vlbg LSchG und Paragraph 13, Vlbg NatSchG genaue nachvollziehbare Aufzeichnungen darüber zu führen, wo und in welchen Mengen sie das Material abgebaut habe, wofür das Material verwendet worden sei und wann und wo sie das abgebaute Material der Abgabenbehörde gegenüber erklärt habe. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung der Erstbehörde und der belangten Behörde keine Aufzeichnungen vorgelegt habe, die geeignet wären, die Berechnungen der Erstbehörde zu widerlegen, habe die Beschwerdeführerin ihre Offenlegungspflicht verletzt. Dass es sich bei den nach Feststellung der Erstbehörde nicht zurechenbaren Zahlungen im Jahre 1998 großteils um Vorauszahlungen handle, habe die Beschwerdeführerin nicht schlüssig nachgewiesen. Gemäß der Vereinbarungen der Beschwerdeführerin mit der AG B vom 2. November 1994 sei eine Vorauszahlung gar nicht vorgesehen. Die Behauptung, es handle sich bei den Fehlbeträgen um Materialabbau im Zusammenhang mit der Sanierung des Unterlaufes der S und die auf diesen Abbau entfallenden Abgaben seien bereits über eine andere Abbaustelle geleistet worden, sei trotz Aufforderung nicht näher konkretisiert und durch Aufzeichnungen nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei ersucht worden, der Behörde mitzuteilen, wie sie das gewonnene Material verwendet habe und entsprechende Beweise (schriftliche Aufzeichnungen) für die Richtigkeit ihrer Behauptungen in der Berufung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. Jänner 2003 mitgeteilt, dass die Verwendung des Materials nicht mehr nachvollzogen werden könne und dass das Material zu einem Preis von durchschnittlich EUR 6,50/t verkauft worden sei. Das abgebaute Material sei somit wirtschaftlich verwertbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin das Material auf eigene Rechnung und Gefahr abgebaut habe und eine zweckgerichtete Kiesgewinnung vorgelegen sei, sei der Abbau sowohl nach dem Vlbg LSchG als auch nach Vlbg NatSchG abgabepflichtig.
Im Hinblick auf den Abbau von Materialien im Unterlauf der S, habe die Erstbehörde schlüssig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Material zweckorientiert abgebaut habe und daher der Abbau im Jänner und Februar 1997 nach § 20 Vlbg LSchG abgabepflichtig gewesen sei. Trotz Aufforderung sei keine Bestätigung der Bauleitung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (FDWLV) dafür vorgelegt worden, dass in den Leitdamm nur Bauschutt, Erdaushubmaterial, unbrauchbares Mergelgestein und kein anderes aus A-Berg oder anderen Abbauanlagen stammendes Gestein oder Grobkorn eingebaut worden sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 habe die Bauleitung des FDWLV bestätigt, dass der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Bodenaustausch aus flussbautechnischen Gründen nicht erforderlich gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Bodenaustausch primär der Materialgewinnung gedient habe. Da die Beschwerdeführerin keine schlüssigen Aufzeichnungen für ihre Behauptungen vorgelegt habe, sei die Erstbehörde berechtigt gewesen, die Abgabe zu schätzen. Die Schätzung an Hand der Rechnungen der AG B sei plausibel. Nach dem Wortlaut des § 20 Vlbg LSchG sei es für das Vorliegen der Abgabepflicht nicht erforderlich, dass eine Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Vlbg LSchG für den Abbau vorliege. Es reiche aus, wenn der Abbau abgabepflichtig sei. Abgabepflicht bestehe dann, wenn der Abbau zweckorientiert auf die Gewinnung von Materialien gerichtet sei. Soweit die Beschwerdeführerin ab dem 4. April 1997, also seit dem Inkrafttreten des Vlbg NatSchG, Material abgebaut habe, sei der Abbau abgabepflichtig, da das Material wirtschaftlich verwertbar gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 2003. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, Aufzeichnungen darüber vorzulegen, wo sie das von der AG B in Rechnung gestellte Material abgebaut und wie sie es verwertet habe. Da sie dies nicht getan habe, habe sie ihre Offenlegungspflicht verletzt. Die Tatsache, dass für das Projekt Verbauung des Unterlaufes des S in B die Landschaftsschutzbewilligung gemäß § 4 Abs. 3, § 9 und § 10 Vlbg LSchG erteilt worden sei, bedeute nicht, dass keine bewilligungspflichtige Bodenabbauanlage im Sinne des § 13 Vlbg LSchG vorgelegen sei. Zum Vorbringen, die Behörde habe nicht unterschieden, welcher Aushub für die Durchführung der flussbautechnischen Maßnahmen erforderlich gewesen sei und welche Menge des Aushubs Gegenstand der zweckorientierten Kiesgewinnung gewesen sei, werde bemerkt, dass das gesamte gewonnene Material ausschließlich der Kiesgewinnung gedient habe und mit der flussbautechnischen Maßnahme in keinem Zusammenhang gestanden sei. Da nach Mitteilung der Bauleitung des FDWLV vom 17. Juli 2000 die Aushubarbeiten und die Materialhinterfüllung nicht auf Kosten des Verbauungsprojektes durchgeführt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das gesamte Material zweckorientiert gewonnen habe. Die Erstbehörde habe daher zu Recht das gesamte in den Rechnungen angeführte abgebaute Material in ihre Schätzung einbezogen. Zum Vorbringen, als "Verfüllmaterial" sei zum Teil nicht verwertbares Moränenmaterial verwendet worden, werde bemerkt, dass kein Beweis dafür vorgelegt worden sei, was für Material in den Damm eingebaut worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass das in den Rechnungen der AG B angeführte Material abgabepflichtig sei. Im Hinblick auf den Abbau von Materialien im Unterlauf der S, habe die Erstbehörde schlüssig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Material zweckorientiert abgebaut habe und daher der Abbau im Jänner und Februar 1997 nach Paragraph 20, Vlbg LSchG abgabepflichtig gewesen sei. Trotz Aufforderung sei keine Bestätigung der Bauleitung des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (FDWLV) dafür vorgelegt worden, dass in den Leitdamm nur Bauschutt, Erdaushubmaterial, unbrauchbares Mergelgestein und kein anderes aus A-Berg oder anderen Abbauanlagen stammendes Ge