Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christine Seltmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Karel K*****, Inhaber der Firma D*****, 2. Pavel F*****, Inhaber der Firma D*****, und 3. Firma D*****, Tschechische Republik, wegen S 225.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christine Seltmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Karel K*****, Inhaber der Firma D*****, 2. Pavel F*****, Inhaber der Firma D*****, und 3. Firma D*****, Tschechische Republik, wegen S 225.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt gegenüber den beklagten Parteien, die ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben, die Bezahlung von S 225.000,-- sA. Die beiden Erstbeklagten betrieben das drittbeklagte Transportunternehmen. Die Klägerin habe die Beklagten am 26.4.1994 mit der Beförderung einer kompletten LKW-Ladung von 30 Paletten Marmelade von Wien nach Moskau beauftragt. Dabei sei von der Klägerin ein CMR-Frachtbrief unter Anführung des Absenders und der dritttbeklagten Partei ausgestellt worden. Das Frachtgut sei nie in Moskau angekommen, weil der Fahrer der drittbeklagten Partei den Großteil der Ladung in der Slowakei verkauft habe. Die Ladung müsse als verloren gelten. Der Absender der Ladung sei von seinem Transportversicherer entschädigt worden. Dieser Versicherer fordere nun den Klagsbetrag von der Klägerin zurück. Der Transport sei grenzüberschreitend gewesen, sodaß die Bestimmungen des CMR auf ihn Anwendung zu finden hätten. Die Beklagten hätten für die Straftaten ihres Fahrers zu haften. Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof.Die klagende Partei begehrt gegenüber den beklagten Parteien, die ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben, die Bezahlung von S 225.000,-- sA. Die beiden Erstbeklagten betrieben das drittbeklagte Transportunternehmen. Die Klägerin habe die Beklagten am 26.4.1994 mit der Beförderung einer kompletten LKW-Ladung von 30 Paletten Marmelade von Wien nach Moskau beauftragt. Dabei sei von der Klägerin ein CMR-Frachtbrief unter Anführung des Absenders und der dritttbeklagten Partei ausgestellt worden. Das Frachtgut sei nie in Moskau angekommen, weil der Fahrer der drittbeklagten Partei den Großteil der Ladung in der Slowakei verkauft habe. Die Ladung müsse als verloren gelten. Der Absender der Ladung sei von seinem Transportversicherer entschädigt worden. Dieser Versicherer fordere nun den Klagsbetrag von der Klägerin zurück. Der Transport sei grenzüberschreitend gewesen, sodaß die Bestimmungen des CMR auf ihn Anwendung zu finden hätten. Die Beklagten hätten für die Straftaten ihres Fahrers zu haften. Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Handelsgerichtes Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN durch den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art.31 Z 1 lit.b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die Tschechische Republik sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (BGBl 1994/161). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs.1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die Tschechische Republik sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (BGBl 1994/161). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00505.95.0522.000Dokumentnummer
JJT_19950522_OGH0002_0070ND00505_9500000_000