TE OGH 1995/5/23 4Ob1571/95

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Susan M*****, vertreten durch Dr.Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Morteza H*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 3.März 1995, GZ 43 R 2016/95-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rsp. Dies gilt seit der ZPO-Nov 1983/566 auch für das Ehescheidungsverfahren (stRsp seit 1 Ob 669, 670/85).Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 503, mwN aus der Rsp. Dies gilt seit der ZPO-Nov 1983/566 auch für das Ehescheidungsverfahren (stRsp seit 1 Ob 669, 670/85).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01571.95.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19950523_OGH0002_0040OB01571_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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